Mitgliederversammlung 2010/S 2

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Nachrückregelung, BGB-Vorstand, Sonstiges[edit]

Antragstext

(1) In Satzung § 10 (3) wird der erste Satz ergänzt um „(BGB-Vorstand)“

(2) Satzung § 10 (4) wird ergänzt um

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die nach jeder Neuwahl erneut zu beschließen ist. Sie ist für den Vorstand und seine Mitglieder verbindlich.

(3) Satzung § 10 (5)

Scheidet ein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. § 26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

wird geändert in

1) Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, kann der Vorstand in geheimer Abstimmung einen Nachfolger kooptieren.
2) Scheidet ein Mitglied des BGB-Vorstands vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt der Vorstand in geheimer Abstimmung ein Vorstandsmitglied zum Nachfolger im BGB-Vorstand. Als Nachfolger kann kein Mitglied des Vorstandes gewählt werden, das nach §10 (5) Punkt 1 kooptiert wurde.
3) Sollte kein Nachfolger für ein ausscheidendes Mitglied des BGB-Vorstandes gefunden werden, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
4) Nachfolger übernehmen für die restliche Wahlzeit das Amt mit allen Rechten und Pflichten des ausscheidenden Vorstandsmitglieds.
5) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstands.

Begründung[edit]

zu (1): Zur einfacheren Handhabung in der Satzung und in den Geschäftsordnungen wird hier der Begriff BGB-Vorstand eingeführt, der vorher nur informell verwendet wurde.

zu (2): Hier wird festgelegt, dass es eine Geschäftsordnung für den Vorstand geben soll und sie verbindlich ist. Die regelmäßige Bestätigung ist gängige Praxis in vielen Organisationen (selbst im Bundestag) und soll sicherstellen, dass jeder sie kennt, sie den aktuellen Bedürfnissen entspricht und sich jeder mit ihrem Inhalt auch einverstanden erklärt.

zu (3): Die bisherige Regelung führt zu praktischen Problemen, wenn bei der Mitgliederversammlung versäumt wird, die Nachrückreihenfolge der Beisitzer festzulegen. Grundsätzlich ergibt sich das Problem, dass die üblicherweise gewählte Nachrückreihenfolge (absteigende Anzahl der gewonnene Stimmen) vollständig unabhängig von den Qualifikationen und Fähigkeiten des Nachrückers für das neue Amt sind. Mit der neuen Regelung obliegt es dem Vorstand insgesamt festzulegen, wer bei einer Lücke im BGB-Vorstand nachrückt, ermöglicht damit die Betrachtung der Geeignetheit (z.B. der fachlichen kaufmännischen Qualifikation, wenn der Schatzmeister vorzeitig ausscheidet) des Nachrückers. Ferner eröffnet er die Möglichkeit durch die Kooption (Hinzuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die vorhandenen Mitglieder) eines neuen Beisitzers, dass der Vorstand vollzählig bleibt, auch wenn Beisitzer vorzeitig ausscheiden. Damit kann sichergestellt werden, dass alle Ressorts weiter von Personen besetzt werden, die ein persönliches Interesse am jeweiligen Ressortthema haben.

Stellungnahme des Vorstands[edit]

entfällt da Eigenantrag

Änderungswünsche[edit]

Änderungen sind bei Satzungsänderungsanträgen aufgrund der Satzungsbestimmungen zur Fernwahl nicht möglich.

Bemerkungen[edit]

Ich hätte gerne einen ausführlicheren Kommentar zu § 10 (5) Punkt 1. War der Vorstand durch das Ausscheiden eines Mitglieds je so eingeschränkt, dass eine solche Kompetenzüberlassung (Beisitzerberufung durch Vorstand statt durch MV) gerechtfertigt ist? --APPER 08:17, 19 April 2010 (UTC)[reply]

Es ist letztlich eine Abwägung ob du nur einen funktionsfähigen oder einen optimal arbeitenden Vorstand haben möchtest. Wenn es nur um die Funktionsfähigkeit geht, reicht die aktuelle Lösung völlig aus. Wenn man mehr als nur funktionsfähig möchte, zum Beispiel weil man auch möchte, dass Ressorts nicht unbesetzt bleiben, dann ist der hier vorliegende Vorschlag eine pragmatische Lösung. Dabei muss man bedenken, dass es hier nicht um den BGB-Vorstand und auch immer nur für Amtszeiten von weniger als einem Jahr geht.
Ein konkretes Beispiel für diese Regelung ist Philipps Rücktritt Anfang des Jahres. Das Ressort Qualität ist seit dem unbesetzt. Gleichzeitig ist das aber eines der Schlüsselbereiche bei uns, wo eine kompetente und engagierte Person im Vorstand dringend gebraucht wird. Faktisch bedeutet der Rücktritt, dass seitdem niemand für diesen Bereich verantwortlich ist. Klar kann man immer irgendjemanden im Vorstand dazu überreden, das "nebenbei" zu machen. Aber warum ist das besser, als wenn wir zum Beispiel öffentlich nach einem kompetenten Nachrücker fragen? sebmol ? 13:10, 19 April 2010 (UTC)[reply]

Ich hielte es für sinnvoller auf Beisitzer in Zukunft ganz zu verzichten, anstatt letztlich unnötige Positionen auf diese Weise zu besetzen. Ich habe großes Bauchgrimmen bei der Idee, daß sich der Vorstand dann seine ihm genehmen Mitglieder wählt. Erst recht, wo es laut meinen Informationen auch schon mal den Fall gab, daß Vorstandsmitglieder einem anderen Mitglieds des Vorstandes nahe gelegt hatten, den Vorstand zu verlassen. Es kann nicht sein, daß Teile des Vorstandes sich diesen dann passend zusammen basteln. Marcus Cyron 12:25, 19 April 2010 (UTC)[reply]

Das befürchtest du, obwohl der Rücktritt während einer Amtszeit eher als Ausnahme denn als Regelfall angenommen werden muss? Sprichst du dem Vorstand, unabhängig von seiner personellen Zusammenstellung, ab, eine sachbezogene Entscheidung zu fällen? --lyzzy 08:07, 20 April 2010 (UTC)[reply]

Die Begründung zu (3) ist für mich keine: Eine Nachrückliste darf auf der MV eben nicht "versäumt" werden. Außerdem unklar: "§ 10 (5) ... wählt der Vorstand" - in welchem Stimmverhältnis? Wir werden wohl nur sehr selten erleben, dass ein Beisitzer so frühzeitig ausscheidet, dass ein ganzes Ressort für einen bedrohlich langen Zeitraum verwaist wäre. Das Risiko unbesetzter Ressorts können wir auch gleich zu Anfang bekommen, falls z.B. Delphine nicht für das Ressort Fundraising in den Vorstand gewählt würde und gleichzeitig eine Ressort-Mitarbeit als "einfaches" Mitglied ablehnte. Ich sehe somit nur Regelungsbedarf für den BGB-Vorstand, der selbstverständlich voll besetzt sein muss. Und dafür genügt mir die bisherige Nachrückregelung, die eine womöglich zähe oder extrem knappe Abstimmung innerhalb des verbleibenden Vorstands sowie eine potenzielle BGB-Nachbesetzung gegen den Mitgliederwillen erübrigt. --Martina Nolte 19:08, 22 April 2010 (UTC)[reply]

Warum ist es besser, ein Ressort unbesetzt zu lassen bzw. es mit jemanden zu besetzen, der eigentlich gar nicht primär daran interessiert ist (zur Erinnerung, der Vorstand arbeitet rein ehrenamtlich), statt ein engagiertes Mitglied dafür für die Restlaufzeit in den Vorstand zu holen? Das verstehe ich, ehrlich gesagt, nicht so richtig.
Wovon sprichst du mit "potenzielle BGB-Nachbesetzung gegen den Mitgliederwillen "? sebmol ? 19:40, 22 April 2010 (UTC)[reply]
zu Frage 1: Ein engagiertes Mitglied kann sich weiter engagieren. Ihr habt euren Antrag aber nicht auf schon engagierte Ressort-Mitglieder beschränkt. Ihr habt ebenfalls nicht vorgeschlagen, dass ein Beisitz-Kandidat für ein plötzlich unbesetzes Ressort (mit zwar 50% Zustimmung, aber weniger Stimmen als andere Kandidaten) nachrücken soll. Das wäre sicher praktikabel, denn faktisch stellen sich ja aktuell für alle Ressorts bis auf eines etliche Bewerber zur Verfügung. Der ursprüngliche Wählerwille spielt aber in eurem Vorschlag beim Nachrücken schlichtweg überhaupt keine Rolle.
zu Frage 2: Dieselbe Logik. Die Mitglieder wählen den BGB-Vorstand ausdrücklich. Der Vorstand könnte nach eurem Vorschlag in Zukunft einen beliebigen Beisitzer in ein Amt setzen, in dem die Mitglieder ihn womöglich abgelehnt hätten. Andersherum: ein knapp gewähltes Beisitz-Mitglied könnte in der Funktion des (nachgerückten) Vorstandvorsitzes landen, während ein Beisitzer mit - sagen wir - 90% Mitgliederzustimmung "einfacher" Beisitzer bliebe. Ich sähe da stattdessen lieber denjenigen Beisitzer mit den meisten Stimmen automatisch nachrücken. Nimmt der das Amt (z.B. wegen mangelnder Sachkenntnis oder Zeitmangel) nicht an, kommt der nächste dran usw. Sollte auf diesem Weg tatsächlich gar keine Nachbesetzung einer der zentralen Vorstandsfunktionen klappen, wählen die Mitglieder neu. Und das hielte ich dann auch für angemessen. --Martina Nolte 21:53, 22 April 2010 (UTC)[reply]
Die Satzung bietet keine Möglichkeit, auf das Nachrücken zu verzichten. In der aktuellen Fassung rückt der Beisitzer entsprechend der von der MV festgelegten Reihenfolge nach. Möchte er verzichten, müsste er eigentlich zurücktreten, weil sonst die Reihenfolge nicht gewahrt bleibt. Die Entscheidung des Vorstands an eine höhere Hürde zu knüpfen (z.B. Mehrheit aller Mitglieder), wäre sicher eine Möglichkeit. sebmol ? 11:44, 24 April 2010 (UTC)[reply]
Wie gesagt: wir können und sollten die Nachrück-Reihenfolge auf der MV festlegen. Das kann ein automatisches Nachrücken gemäß Stimmanzahl sein und zugleich beinhalten, dass einzelne Nachrückkandidaten "übersprungen" werden, weil sie bestimmte (BGB-)Ämter von vornherein für sich ausschließen. Es würde den Vorgang der Listenaufstellung während der MV enorm beschleunigen, wenn alle Kandidaten darüber schon vorher zu einer sie betreffenden Entscheidung gekommen sind. --Martina Nolte 16:08, 25 April 2010 (UTC)[reply]
Damit wird aus einer einfachen Entscheidung, die zeitnah zum tatsächlichen Bedarf gefällt wird (nämlich wenn das Amt vakant wird) und sich an den Interessen, Verfügbarkeiten und Fähigkeiten der potenziellen Kandidaten orientiert, durch eine komplexe, die zum Teil Monate im Voraus für hypothetische Fälle getroffen werden muss (und bei der die Beisitzer heute schon auch für sich festlegen müssen, was sie im Falle des Falles machen wollen). Mir ist der Kosten-Nutzen-Vorteil deines Vorschlags nicht klar. sebmol ? 16:21, 25 April 2010 (UTC)[reply]
Es würde ein zügiges automatisches Nachrückverfahren ermöglichen, das zum einen die Stimmverhältnisse bei der Wahl berücksichtigt, zum anderen aber allen Vorstandsmitgliedern, auch Beisitzern ermöglicht, bestimmte Posten für sich von vornherein auszuschließen. Ihre Interessen und Fähigkeiten wären also sehr wohl berücksichtigt. Verfügbarkeit setze ich voraus bei Kandidaten für den Vorstand. Die Suche nach geeigneten Kandidaten von "außerhalb" und die dann nötige Abstimmung innerhalb des Vorstands erst im Bedarfsfall stelle ich mir langwieriger vor. Plus das Risiko, dass die Mitgliederschaft angesichts der vom Vorstand getroffenen Wahl aufheulen könnte. --Martina Nolte 15:26, 26 April 2010 (UTC)[reply]
Also erstmal muss man zwischen zwei Dingen unterscheiden: Erstens der Wahl in den BGB-Vorstand aus den von der MV gewählten Vorstandsmitgliedern und der Kooption eines ausgeschiedenen oder "aufgerückten" Beisitzers. Zum ersteren: Die Idee hinter der vorgeschlagenen Regelung ist ja eben nicht, die Nachrückreiehenfolge in den BGB-Vorstand nach der Stimmenzahl (mit dem von dir vorgeschlagenen Ausschlußregel) festzulegen, sondern denjenigen zu wählen, der vermutlich für das freigewordene Amt der Beste ist. Tradiditionell ist es beispielsweise so, dass in der WP-Community (aus der sich ja ein Großteil unserer Mitglieder speist) relativ unbekannter Bewerber gar nicht oder wenn ja nur gerade so in den Vorstand als Beisitzer gewählt werden. Warum aber im Falle eines Freiwerdens eines Amtes dessen Fähigkeiten und Kenntnisse brachliegen lassen, wenn derjenige in der bisherigen Vorstandsarbeit gezeigt hat, dass er dieses Amt gut ausfüllen kann. Ein rein formale Lösung, die zB nach Stimmenzahl geht, wäre da mE die schlechtere Lösung. Die Kooption ist davon unabhängig zu betrachten. Hier war das Ansinnen geeignete Vereinsmitglieder in die Vorstandsarbeit einzubeziehen und so im Falle des Freiwerdens eines Beistzeramtes auch Kontinuität in die Arbeit des Vorstandes zu bringen und Ressorts nicht plötzlich verwaist daliegen zu lassen. Denkbar wäre bspw. Kandidaten die auf der letzten MV nicht in den Vorstand gewählt wurden, anzusprechen und diese für die Vorstandsarbeit zu gewinnen. Hinzu kommt, dass den Mitglieder ihre Abwehrrechte gegen Entscheidungen des Vorstandes (Stichwort "aufheulen") in keinster Weise beschnitten werden. Die Möglichkeit der Einberufung einer MV auf Verlangen einer Minderheit (10% der Mitglieder) besteht ja weiterhin. Gruß --Michail 20:35, 27 April 2010 (UTC)[reply]
Die Einberufung einer außerordentlichen MV ist keine realisierbare Option, denn dafür müssten sich über 50 Mitglieder organiseren. Es sind aber überhaupt nur 79 Mitglieder (darunter Vorstandsmitglieder) bekannt und für jedermann erreichbar, um eine MV zu initiieren. --88.71.11.54 21:12, 29 April 2010 (UTC)[reply]
Wie bei anderen Vorstandsbeschlüssen gilt auch für die Wahl $10 Abs. 4, die einfache Stimmenmehrheit. lyzzy 19:58, 22 April 2010 (UTC)[reply]
Ah, okay. Danke. Das könnten bei unglücklichem Timing drei Vorstandsmitglieder sein. Bisher braucht es mindestens die Hälfte aller abstimmenden Vereinsmitglieder. --Martina Nolte 21:53, 22 April 2010 (UTC)[reply]
Zu bedenken ist dabei, dass das Mitglied, dass für den freiwerdenden Posten im BGB-Vorstand nachrücken soll, bereits durch die MV in den Vorstand gewählt wurde. Eine Legitimation durch die MV ist damit genauso gegeben wie bei der bisherigen Regelung. Das Neue wäre tatsächlich bei der Kooption eines Beisitzers gegeben. Wie oben bereits gesagt, haben die Mitglieder bei einer vollkommen unakzeptablen Entscheidung des Vorstandes aber weiterhin das Recht der Einberufung einer MV auf Verlangen einer Minderheit. Gruß --Michail 20:42, 27 April 2010 (UTC)[reply]
10% von um die 500 Mitgliedern = 50 Leute müssten sich koordinieren, eine MV einberufen und organiseren - eine sehr hohe Hürde. --88.71.11.54 21:12, 29 April 2010 (UTC)[reply]
Das ist die Hürde die die Satzung vorschreibt, wenn sich nicht mal diese rund 50 Mitglieder finden lassen, dann kann es wohl nicht soooo schrecklich oder wichtig sein. Die anderen Mitglieder nicth zu kennen ist kein Hinderungsgrund, da alle Mitglieder in solch einem Fall das Recht haben eine Mitgliederliste vom Vorstand zu verlangen. --Michail 23:09, 29 April 2010 (UTC)[reply]
Sorry, war gestern wohl nicht eingeloggt. Immerhin bekäme man also die Mitlgiederadressen. Hoffentlich serienbrieftauglich. Wenn nicht mal 10% eine außerordentliche MV haben wollten, wär's tatsächlich egal. Die Hürde bleibt: Schreib erstmal einen Brief an 537 Mitglieder, um sie zur gemeinsamen Einberufung einer MV aufzufordern. Neben der Schreibarbeit und dem Eintüten der verbilligten, maschinenlesbaren Infobriefe (nach Plz sortiert bitteschön) kostet das Porto fast 190,- Euro. Wegen der Sorge, es könnte einen vorzeitigen Austritt geben und eventuell ein Ressort zu lange nicht optimal nachbesetzt werden. Für mich steht das in keinem Verhältnis. Vor einer solch weitreichenden Satzungsänderung würde ich gerne erstmal funktionsfähige Ressorts arbeiten sehen. Dann ließe sich die Dringlichkeit des Antrags besser belegen. --Martina Nolte 16:44, 30 April 2010 (UTC)[reply]

Die Änderungen (1) und (2) wurden hier noch nicht diskutiert. (3) ist umstritten. Wieso gibt es nicht (neben bürokratischem und zeitlichen Aufwand) für jeden der Punkte einen Extraantrag? So scheint es mir möglich, dass die (wie es scheint) sinnvoll erachteten Änderungen (1) und besonders (2) durch eine kritische (3) mglw. verunmöglicht werden. Grüße, —DerHexer (Talk) 11:04, 24 April 2010 (UTC)[reply]