Talk:Wikimedia Österreich/Statutenentwurf

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Vorschläge für die Statuten (auch schon auf die VereinAT-Liste gepostet)[edit]

Meine nun folgenden Vorschläge für die Statuten basiere ich wiederum auf den von uns (Debattierklub Wien) verwendeten Musterstatuten aus dem Ratgeber Rauscher Scherhak/Hinterleitner, Vereine², Manz 2005 sowie auf meiner eigenen Meinung.

  • Die Präambel sollte gestrichen werden. Eine Präambel ist regelmäßig die Quelle von Problemen (vor allem kommunikativer Natur) und Streit.
  • §1 (2) Wollen wir außerdem Zweigvereine errichten? Sollte hier stehen, auch wenn nicht beabsichtigt.
  • §2 gefällt mir sehr gut
  • §7 Sollten nicht die Rechnungsprüfer und unter Umständen auch das Schiedsgericht Vereinsorgane sein?
  • §8 (2) Fristen verkürzen - ich schlage vier Wochen für die Ankündigung, zwei Wochen für Anträge vor. Dadurch wird es besser praktisch handhabbar.
  • §9 (1) Das Stimmrecht sollte übertragbar sein, wenn auch nur mittels einer schriftlichen Spezialvollmacht.
  • §9 (2) Ich würde aus Sicherheitsgründen eine Wartezeit von 15-30 Minuten vorschreiben, nach der eine unterbesetzte (<50% anwesend) MV beschlussfähig wird.
  • §10 Die verschiedenen Fälle des Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes (insb Rücktritt) sind nur in ihren Folgen in (5) beschrieben - es sollten die Modi des Ausscheidens zumindest exemplarisch angeführt sein.
  • §11 "Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben." - Warum?
  • §13 Ich sehe die Möglichkeit, den Verein mit einfacher Mehrheit auflösenzu können, eher skeptisch. Hier wäre eine 2/3-Mehrheit besser, um Sicherheit in der Entscheidungsfindung zu erlangen.

Liebe Grüße,
--Florian Prischl 19:30, 18 October 2007 (UTC)[reply]

erfahrungen ...[edit]

in folgenden punkten haben sich bei bisherigen chapters probleme eingestellt (zb http://members.wikimedia.ch/Bylaws, bzw statutenänderung 2007 wm-ch):

  • §2 zweck:
    • es sollte möglich sein geld ins ausland zu transferieren (entweder zur aufbauhilfe von wikimedia in afrika, oder zum betreiben von servern die in usa stehen, oder wie auch immer). ev. weiss das finanzministerium hier wie man sowas gestalten könnte. wichtig ist es deshalb weil es derzeit versuche gibt den leuten steuerbefreites spenden im eigenen land zu ermöglichen - was von den leuten besser akzeptiert wird als direktes spenden in die usa. und die wmf macht das lieber wenn sie sicher ist dass sie das geld nachher auch erhalten kann.
    • "chapter" ist wohl sehr hart. "teilt die ziele" scheint m.e. besser. chapter wird eher durch ein chapter agreement erreicht.
    • wikimedia foundation ist jetzt in kalifornien. vielleicht sollte man "wechselndem wohnsitz" schreiben :)
  • §8,§10 elektronische sitzungen, entscheidungsfindung und protokollierung sollte möglich sein, da man oft verteilt ist. wm-ch muss deshalb jetzt seine statuten leicht anpassen.
  • §8, statutenänderung, auflösung sollten m.e. höhere hürden haben.
  • länge: kürzer scheint besser. die präambel würde zb gut in ein "leitbild" passen und müsste dann nicht in den statuten stehen.

--ThurnerRupert 11:22, 20 October 2007 (UTC)[reply]


Beispiel für Statuten und Spendenbegünstigungsbescheides eines anerkannten Wissenschaftsvereines (mittlerweile aufgelöst)[edit]

Im Jahr 1992 war ich bei der Gründung eines Wissenschaftsvereines mitbeteiligt. Da dies vielleicht für unsere jetzige Situation interessant sein kann habe ich die alten Statuten (6 Seiten S.1 S.2 S.3 S.4 S.5 S.6, der Verein hat sich mittlerweile wieder aufgelöst) und den damals vom Finanzamt ausgestellten Spendenbegünstigungsbescheid eingescannt (2 Seiten S.1 S.2) --Edgar H. 23:11, 21 October 2007 (UTC)[reply]

Anmerkungen[edit]

Ich war einmal an der Gründung eines Absolventenclubs beteiligt; von da her möchte ich ein paar Punkte zu den Statuen anmerken:

  • § 10 Abs 4: Generalversammlungen können einberufen werden, "wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt." Dazu ein Zitat aus einem Schreiben der Vereinsbehörde zum gleichen Punkt der Statuten des Absolventenvereins: "Gem. § 5 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 kann mindestens 1/10tel der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Im § 8 der von Ihnen vorgelegten Statuten steht dieses Antragsrecht einem Fuenftel der Mitglieder zu. Sie werden daher innerhalb einer Frist von 14 Tagen aufgefordert, diese Satutenbestimmung dem geltenden Vereinsgesetz 2002 anzupassen. Widrigenfalls muesste Ihr Anstrag auf Verreinserrichtung abgewiesen werden." Ich weiß nicht, woher die Einschränkung auf mindestens 10 Mitglieder kommt, aber das könnte eine Abweichung vom Vereinsgesetz sein.
  • An mehreren Stellen wird von Mitgliederversammlung, dann wieder von Generalversammlung gesprochen. Hier ist eine Vereinheitlichung sinnvoll.
  • Nur als Denkanstoß: Um schnellere Regeländerungen möglich zu machen, hat der Absolventenclub eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit geändert werden kann. Diese regelt Dinge, die nicht in den Statuten geregelt sind. Da die Statuten nur von der Generalversammlung geändert werden können, die (beim Absolventenclub) nur alle zwei Jahre stattfindet, konnten mit den Statuten alleine die gerade am Anfang schnelle Entwicklung nicht nachvollzogen werden. Daher wurden die Statuten geändert und darin festgelegt, dass die Geschäftsordnung den Geschäftsgang des Clubs und alle nicht in den Statuten festgelegten Rahmenbedingungen regelt. Konkret sind das dann z. B. Regeln für Sitzungen, die Finanzgebarung und sogar die Beitragshöhen. Zur Zeit ist gemäß § 10 Abs 1 des Statutenvorschlags die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich eine Aufgabe der Generalversammlung. Hier könnte eine Änderung sinnvoll sein, die Geschäftsordnungsänderungen dem Vorstand überträgt, wenn auch nicht so zwingend wie beim Absolventenclub, da die Generalversammlung nicht alle zwei Jahre sonder jährlich geplant ist.

Beste Grüße, --Eintragung ins Nichts 00:14, 12 November 2007 (UTC)[reply]

Hi Eintragung ins Nichts, vielen Dank für Deine Anregungen, ich komme hoffentlich heute abend dazu sie einzuarbeiten LG Edgar--Edgar H. 07:47, 12 November 2007 (UTC)[reply]
Habe jetzt "Mitgliederversammlung" zu "Generalversammlung" korrigiert und "jedoch mindestens 10 Mitglieder" gestrichen. Mit der Geschäftsordnung habe ich noch zugewartet weil ich erstens keine klare Vorstellung habe wie das zu formulieren wäre und zweitens bei jährlicher Generalversammlung (GV) denke dass Änderungen kurzfristig genug erfolgen könnten. Aber vielleicht könntest Du ein zwei Beispiele bringen was beim Club sich als problematisch herausgestellt hat, und vielleicht könnte man dies gleich in die Statuten integrieren bzw. bei der konstituierenden GV als erste Geschäftsordnung beschließen. Liebe Grüße --Edgar H. 23:22, 12 November 2007 (UTC)[reply]
Es ging - glaub ich - vor allem um Organisationsfragen (Details zu Abstimmungen, wie mit Protokollen zu verfahren ist, Aufgabenverteilungen usw.). Was bei einem neuen Verein an Problemen auftreten wird, lässt sich wohl nur schwer voraussagen. Daher würde ich nur in den Statuten die Möglichkeit offen lassen, durch den Vorstand eine Geschäftsordnung zu beschließen, die Dinge regeln kann, die nicht in den Statuten festgelegt sind. Dies könnte z. B. als Zusatz zu § 12 geschehen:
(8) Der Vorstand kann [einstimmig?] eine Geschäftsordnung erlassen und ändern, die vereinsinterne Angelegenheiten regelt. Diese Geschäftsordnung darf den Statuten nicht widersprechen.
Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich unter § 10 Abs 1 als Aufgabe der Generalversammlung wäre dann zu streichen. Ich kann mir gut vorstellen, dass auch über die Statuten hinaus Regelungen notwendig sind, aber das hängt auch von der Kultur der beteiligten Personen ab. Nicht jeder fühlt sich in einem Paragraphendschungel wohl, andere wieder wollen für alle Eventualitäten vorsorgen. Mit einer vom Vorstand änderbaren Geschäftsordnung könnten verschiedene Wege einfach ausprobiert werden, wie es ja auch innerhalb der Wikipedia geschieht. --Eintragung ins Nichts 19:24, 14 November 2007 (UTC)[reply]
Lasst mich da bitte auch meinen Senf dazu geben. Ich bin nicht unbedingt ein Freund von Überregulierungen. Es stimmt freilich, dass manche Leute alles und jedes schwarz auf weiß geregelt haben wollen. Und das ist wohl auch dann gut und richtig, wenn man von vornherein davon ausgehen müsste, dass es zu grundlegenden Meinungsverschiedenheiten und Streitereien kommen wird.
Vielleicht bin ich zu blauäugig, aber beim Verein, der da gegründet werden soll, mag ich mir das nicht vorstellen müssen. Deshalb meine ich, man sollte eine "Geschäftsordnung" vorläufig einmal vor allem deswegen nicht angehen, weil die Vereinsorgane zunächst einen gewissen Freiraum ausnützen können sollen, ohne sich in irgendein geschäftsordnungsmäßiges Korsett gepresst fühlen zu müssen.
Ob sich das eine oder andere Vereinsorgan eventuell - wenn es denn das für notwendig hält - später mal eine Geschäftsordnung gibt, soll ihm überlassen bleiben. Ich glaube aber dennoch nicht, dass man die Berechtigung dazu überhaupt in den Satzungen festschreiben muss.
--Waldo47 16:12, 18 November 2007 (UTC)[reply]

Ergänzende Überarbeitungen[edit]

Ich hab mir erlaubt, ziemlich umfangreich zu ergänzen, zu ändern und zu streichen. Hoffentlich stößt mein (allerdings nach bestem Wissen und Gewissen veranstaltetes) Gemurks auf Verständnis und wenigstens teilweise Zustimmung.

Ein Punkt liegt mir aber jedenfalls noch im Magen: Meines Erachtens müsste der § 15 über die Auflösung des Vereins noch kräftig überarbeitet werden, doch fällt mir dazu im Moment nix Gescheites ein.

Folgende Probleme tauchen da für mich auf:

  1. Welche Körperschaft des öffentlichen Rechts soll denn das sein, die das Vereinsvermögen bekommt? Da gibt es eine derartige Vielzahl, dass man ja schon beim Gedanken daran schwindlig wird. Das muss unbedingt noch präzisiert werden. Ich habe aber keine Ahnung, in welche Richtung da zu denken wäre. Ich kann mir nämlich auch nicht vorstellen, welche Körperschaft des öffentlichen Rechts das Ziel "Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Statuten" hätte. Fragt sich, ob man unter diesem Gesichtspunkt die "Körperschaft des öffentlichen Rechts" in diesem Zusammenhang nicht vielleicht doch streichen sollte.
  2. Schwarzmalen will ich ja nicht, aber eine behördliche Auflösung ist zumindest vereinsrechtlich möglich. Ich habe zwar ergänzt, dass die Generalversammlung den Empfänger zugleich mit dem Beschluss über die freiwillige (!) Auflösung des Vereins bestimmt, doch was wäre bei einer behördlichen Auflösung? Da gibt es offenbar keine Generalversammlung (mehr), die den Empfänger bestimmen könnte. Was dazu führt, dass mE ein solcher von vornherein, also namentlich, in den Statuten festgeschrieben werden müsste.
  3. Die Liquidatoren laut Abs. 2 kommen wohl auch nur für den Fall der freiwilligen Auflösung in Betracht. Da ich aber - siehe oben - ohnehin der Auffassung bin, dass diese gesamte Bestimmung überarbeitet werden muss, habe ich da vorläufig noch nix geändert.

Geregelt ist im Moment außerdem überhaupt noch nicht, wer Obmann und Obmannstellvertreter wählt. Ist das die Generalversammlung, oder sollen die von ihr gewählten Vorstandsmitglieder diese Positionen aus ihrer Mitte wählen? Ich wäre grundsätzlich eher für die Variante, dass Obmann und -stellvertreter von der Generalversammlung gewählt werden, aber das ist nur meine persönliche Auffassung; auch die andere Variante wäre vereinsrechtlich möglich.

Bitte um weitere Äußerungen zu diesen beiden Themen!

--Waldo47 15:44, 18 November 2007 (UTC)[reply]

So, ich hab jetzt mal die Obmann/-stellvertreterwahl der Generalversammlung zugeschanzt. In irgendeiner Form muss das geregelt sein. --Waldo47 17:37, 20 November 2007 (UTC)[reply]