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Panoramafreiheit in Europa

iRights Berlin, Germany

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Einleitung[edit]

Ziel der Untersuchung ist es, die Rechtslage zur Panoramafreiheit in Europa (sowie Norwegen, Schweiz und Island) für Wikimedia-Projekte und die Allgemeinheit darzustellen. Dies erfolgt in drei Schritten: Analyse der aktuellen Situation (A), mögliche Problemstellungen (B) und mögliche Maßnahmen (C). Bei der Darstellung der aktuellen Situation erfolgt zu Beginn ein kurzer Überblick über die rechtlichen Grundlagen auf EU-Ebene sowie in den einzelnen europäischen Ländern. Hierbei wird außerdem kurz ausgeführt wann es zur Anwendung der länderspezifischen Rechtsvorschriften kommt. Die Darstellung der Panoramafreiheit erfolgt dann für jedes Land gesondert, sortiert danach, wie stark die Panoramafreiheit vor Ort als Prinzip ausgeprägt ist. Die Darstellung ist gegliedert in:

  • im jeweiligen Land geltende gesetzliche Grundlage der Panoramafreiheit
  • kurze Beschreibung der maßgeblichen Normen
  • konkrete Werkarten, die von den Regelungen erfasst werden
  • Erörterung, ob jeweils auch Innenräume als öffentlicher Raum angesehen werden
  • Art der Nutzung, die durch die Panoramafreiheit ermöglicht wird und
  • je nach Situation weitere Besonderheiten bzw. relevante Rechtsprechung.

Für die Untersuchung wurde hauptsächlich auf frei im Internet verfügbare englische Fassungen der Gesetzestexte zurückgegriffen. Einzelne Fragen wurden durch direkte Nachfrage bei vor Ort tätigen Juristen geklärt. Der Stand der Gesetze und der zugehörige Weblink befinden sich jeweils in den Fußnoten. Zumeist konnte auf die Suchmöglichkeit der WIPO, WIPO Lex1 zurückgegriffen werden. Eine tiefere Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Fachdiskussionen in den einzelnen Ländern war mit den verfügbaren Mitteln nicht möglich.

Zudem ist zu beachten, dass in mehreren derjenigen Mittelmeerländer, auf deren Gebiet sich vermehrt antike Stätten befinden, spezielle Antikengesetze zum Schutz des Kulturgutes gelten (beispielsweise in Italien und Griechenland). Diese regeln teils sogar die Anfertigung von Bildern derartiger Stätten, in der Regel jedoch vor allem ihre Veröffentlichung verwaltungsrechtlich, konnten jedoch für die vorliegende Untersuchung nicht ausgewertet werden. Wie schwerwiegend die Auswirkungen dieser Gesetze sind, ließ sich nicht empirisch untersuchen. Den mündlichen Rückmeldungen der zu Rate gezogenen Kollegen nach (u.a. aus Griechenland) ist die Auswirkung dieser Gesetze für Privatpersonen eher gering, da die Regelungen oft nicht oder in nur geringem Umfang gegen Privatpersonen durchgesetzt werden. Aus Sicht nicht-privater Akteure gilt diese Einschätzung allerdings nicht genauso. Zweifellos kann konstatiert werden, dass die Antikengesetze eine zusätzliche Komplexität rund um diejenigen Handlungen erzeugen, die zum Komplex Panoramafreiheit gehören.

A. Aktuelle Situation[edit]

I. Bisherige Regelungen auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten[edit]

1. EG-Richtlinie 2001/29/EG[edit]

Neben verschiedene EU-Richtlinien zur Regulierung des Urheberrechts2 reiht sich die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Unter der Überschrift „Ausnahmen und Beschränkungen“ wird in Artikel 5 Abs. 3 (h) die Panoramafreiheit optional für die Mitgliedstaaten wie folgt umrissen:

„Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen: (...) h) für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden.“

Über die Anwendung der Richtlinie und ihre Praktikabilität erstattet die Kommission alle 3 Jahre einen Bericht. Hierfür setzt sie einen Kontaktausschuss mit Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein. Dieser betreibt regelmäßig öffentliche Konsultationen, um seinen Pflichten aus der Richtlinie nachzukommen. Der jüngste Konsultationszeitraum lief vom 05.12.2013 bis 05.03.2014.3 Hier waren alle Interessenvertreter4 eingeladen, Eingaben zu liefern und somit zur Überprüfung der Regeln zum EU-weit teilharmonisierten Urheberrecht beizutragen. Die eingegangen Stellungnahmen sollen laut Ankündigung der EU-Kommission vollständig veröffentlicht werden.

Ob sich die optionale Regelung der Panoramafreiheit auf EU-Ebene bewährt hat und wie sich die Rechtslage für die einzelnen EU-Bürger darstellt, dürfte sich mehr als zehn Jahre nach Einführung der Richtlinie recht zuverlässig ermitteln lassen. Die Konsultation kann daher zielführende Erkenntnisse erbringen für mögliche Korrekturen der Regelungen auf EU-Ebene.

2. Mitgliedstaaten[edit]

Da es auf EU-Ebene bisher keine strikte Harmonisierung des Prinzips der Panoramafreiheit gibt, ist die Rechtslage in den Mitgliedstaaten zersplittert und uneinheitlich. Die überwiegende Mehrheit hat die Regelung spätestens mit Einführung der Richtlinie in das nationale Urheberrecht übernommen. Im Wesentlichen geht es um die Nutzung bzw. Abbildung von Werken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden. Diese vier Merkmale erfahren jedoch je nach Mitgliedstaat unterschiedlichste Ausprägungen und kleinere Differenzierungen. Oftmals werden nur sehr genau benannte Werkarten ein- oder ausgeschlossen, die Art der Nutzung beschränkt, die kommerzielle Nutzung (z.B. von Lichtbildern) ausgeschlossen oder der öffentliche Raum vom Standpunkt des Betrachters bzw. des Werks her und/oder durch die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit definiert. Außerdem gibt es Mitgliedstaaten welche das Prinzip der Panoramafreiheit bewusst nicht in ihre nationalen Rechtsordnungen übernommen haben. Dies birgt viele Unklarheiten und Widersprüche für diejenigen, welche „die Öffentlichkeit“ abbilden und diese Abbildungen anders als für Privatzwecke verwenden bzw. veröffentlichen wollen. Wer zum Beispiel Fotos ohne Einwilligung des Urhebers (des abgebildeten Werkes) veröffentlichen will, ob online – etwa im Rahmen von Wikipedia und mit ihr verwandten Projekten – oder analog, kommerziell oder nicht kommerziell, muss sich mit den Regelungen der Mitgliedstaaten oder des betreffenden Mitgliedstaats auseinander setzen. Hier stellt sich schnell die Frage: Wann ist welche Regelung welches Mitgliedstaats zu beachten?

3. Anwendbarkeit der Vorschriften[edit]

Als Einstieg ist dann zu fragen: Kommt es auf die Belegenheit (den Ort) des Werkes, das man abbildet, oder auf die Herkunft des Abbildenden oder auf die des Urhebers des abgebildeten Werkes an? Bei der Prüfung von Immaterialgüterrechten richtet sich die Anwendung der rechtlichen Vorschriften nach dem sogenannten Schutzlandprinzip5. Danach ist das Recht desjenigen Landes einschlägig, für dessen Staatsgebiet um Schutz nachgesucht wird. Aus Sicht einer Person, die von der Panoramafreiheit Gebrauch machen will, geht es also um die Rechtslage in allen Ländern, in welchen die begehrte Handlung vorgenommen werden soll. In den seltensten Fällen wird es diese Handlung das bloße Abbilden, das Schießen eines Fotos sein, da dies – selbst soweit es sanktionierbar sein sollte – kaum Verfolgungsinteresse auf sich ziehen kann. Es geht vielmehr um die weitere Verwendung (Verbreitung, Veröffentlichung, öffentliche Zugänglichmachung) der Abbildung, da sie in nennenswerter Weise eine Verletzung von Immaterialgüterrechten darstellen kann, einfach zu verfolgen ist und ein oft vergleichsweise hohes Verfolungsinteresse besteht. Vorsicht ist besonders bei Verwendung geboten, welche online geschehen soll. Inhalte, die über das Internet verbreitet bzw. zugänglich gemacht werden, sind praktisch in jedem Land weltweit verfügbar. Danach kommt entsprechend auch jedes Land als potenzielles Schutzland in Betracht. Somit wären, um vollständig rechtskonform zu handeln, eigentlich alle Rechtsordnungen der Welt zugleich zu beachten. Selbst wenn der Standard nicht ein weltweit vollständig rechtskonformes Handeln ist, sondern eine Risikoabschätzung vorgenommen wird, müsste für diese zumindest das Recht all derjenigen Länder berücksichtigt werden, aus denen heraus mit einer effektiven Durchsetzung von Immaterialgüterrechten zu rechnen ist. Auch das dürfte oft jedoch weder leistbar noch sachgerecht sein. Mehr dazu in Abschnitt B.

II. Die Panoramafreiheit in den einzelnen europäischen Ländern sowie Schweiz, Norwegen und Island[edit]

1. Vorüberlegungen[edit]

Die Panoramafreiheit (auch: Straßenbildfreiheit) ist eine sogenannte Schranke (englisch „limitation“6) des Urheberrechts und beschränkt die grundsätzlich sehr weitreichenden Rechte des Urhebers. Konkret und je nach Ausprägung erlaubt die Panoramafreiheit als Beschränkung des Grundsatzes „Alle Rechte sind dem Urheber vorbehalten“ die bildliche Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken ohne die ausdrückliche Zustimmung und ohne Vergütung des Urhebers. Ist die Panoramafreiheit auch üblicherweise gesetzlich geregelt, kann systembedingt die Rechtsprechung zu einer noch differenzierteren Anwendung der Regelungen in der Rechtspraxis führen. Im Wesentlichen geht es um die Abbildung und Nutzung von Werken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend im öffentlichen Raum zu befinden. Die Panoramafreiheit lässt sich danach in folgende Merkmale aufgliedern: Werkarten, bleibend, öffentlicher Raum, erlaubte Verwendung. Das Merkmal „bleibend“ wird weitgehend einheitlich als ein undefinierter Zeitraum verstanden. Auch Werke mit einer natürlichen, begrenzten Lebensdauer werden darunter gefasst, so lange sie an den Ort verbracht wurden, ohne den Willen sie wieder zu entfernen. Daher war dieses Merkmal kein gesonderter Bestandteil der Untersuchung. In einigen Rechtsordnungen ist an die Regelung der Panoramafreiheit weiterhin die Pflicht gekoppelt die Quelle und den Urheber des jeweiligen Werks zu benennen. Dies wird bei den einzelnen Ländern gesondert unter der Überschrift „Besonderheiten“ ausgewiesen. Ist die Auslegung des jeweiligen Gesetzes in einigen Fragen zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen, wurde diesbezüglich auf Kontakte zu den Creative-Commons-Projekten7 in den jeweiligen Ländern zurück gegriffen und bei deren Juristen nachgefragt. Wenn die hierbei gesammelten Antworten ihrerseits nicht ganz eindeutige Aussagen enthielten, wurde im Zweifel von der restriktivsten Interpretation ausgegangen.

a) Fragen

  • Im Folgenden waren demnach folgende Fragen entscheidend:
  • Ist das Prinzip der Panoramafreiheit überhaupt gesetzlich verankert?
  • Wenn ja, in welcher Norm?
  • Für welche konkreten Werkarten? Werden bestimmte Werkarten ausdrücklich aus- oder eingeschlossen bzw. gar nicht genannt?
  • Wie wird das Merkmal „öffentlicher Raum“ beschrieben und verstanden?
  • Für welche Art der Nutzung gilt die Panoramafreiheit?
  • Gibt es weiterführende Rechtsprechung?
  • Gibt es andere Besonderheiten?

b) Punkteverteilung Damit eine Einstufung bezüglich der Ausprägung und Reichweite der Panoramafreiheitsregelungen in den einzelnen Ländern möglich ist, wurde für das Vorhandensein bestimmter Merkmale Punkte verteilt:

...bezüglich der Werkarten

Zunächst galt es zu untersuchen, ob bestimmte Werkarten unter die Regelung fallen, wie Gebäude, zweidimensionale Kunstwerke, dreidimensionale Kunstwerke und Text. Dabei ergab jede Werkart einen Punkt, also waren insgesamt bis zu vier Punkte möglich.

Manche Regelungen zur Panoramafreiheit stellen darauf ab ob die Werkarten zentrales Bildmotiv sind oder nicht. Da dies eine Einschränkung bezüglich der Werkarten darstellt, ergab jede Werkart nur noch einen halben Punkt, also waren nur noch bis zu zwei von insgesamt vier Punkten möglich. Dies wird im Text an den entsprechenden stellen durch einen Hinweis verdeutlicht.

...bezüglich „öffentlicher Raum“

Wenn die Panoramafreiheit auch innerhalb von für die Öffentlichkeit zugänglichen Gebäuden, also in deren Innenräumen zulässig ist, ergab dies einen zusätzlichen Punkt.

...bezüglich der erlaubten Nutzungsarten

Ausgehend von der Fragestellung ob Bilder auch kommerziell genutzt werden können, gab es hier einen zusätzlichen Punkt, wenn dies bejaht wurde. Bei Regelungen, welche im Gesetzestext ausdrücklich Bezug auf „direkte kommerzielle Zwecke“ nehmen (also daneben auch indirekte kommerzielle Zwecke kennen) gab es noch 0,5 Punkte wenn nur diese direkten kommerziellen Zwecke ausgeschlossen wurden.

...Besonderheiten

Nur in Ausnahmefällen gab es auch Punktabzüge, wenn bestimmte Besonderheiten erkennbar sind, die das Prinzip der Panoramafreiheit vor Ort deutlich entwerten.

Insgesamt konnten bei voller Stärke der Ausprägung der Panoramafreiheit im jeweiligen Land 6 Punkte erreicht werden.

2. Länder (sortiert nach Reichweite der Panoramafreiheit)[edit]

Niederlande[edit]

Gesetzliche Grundlage: Wet van 23 september 1912, houdende nieuwe regeling van het auteursrecht, (Act of September 23, 1912 Containing New Regulation for Copyright), Art. 188 Die Panoramafreiheit ist in Art. 18 geregelt. Die Vervielfältigung und Veröffentlichung von Werken wie in Art. 10 Abs. 1 Punkt 6 und 8 beschrieben, stellt keine Verletzung des Urheberrechts dar, wenn sie sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden. In Punkt 6 und 8 des Art. 10 sind folgende Werkarten genannt: Zeichnungen, Gemälde, Werke der Architektur, Skulpturen, Lithographien, Gravuren und andere Blechbearbeitungen, Entwürfe, Skizzen, dreidimensionale Werke bezogen auf Architektur, Geographie, Topografie oder anderer Wissenschaften.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja 2D-Kunstwerke: Ja 3D-Kunstwerke: Ja Text: Ja 4/4

Öffentlicher Raum (Innenraum) Das Werk muss sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden. Das Gesetz arbeitet hier ohne Beispiele, sodass das Merkmal „an einem öffentlichen Ort“ durch das Gesetz selbst nicht näher konkretisiert wird. Die parlamentarischen Debatten9 zur Änderungen des Gesetzes aus dem Jahr 2003, geben jedoch mehr Aufschluss. Darin wird das Merkmal „öffentlicher Ort“ näher beschrieben, indem der Ort für die Öffentlichkeit dauerhaft und frei zugänglich sein muss (die Zahlung von Eintrittsgeldern oder der öffentliche Zugang zu privaten Grundstücken steht dem nicht entgegen). Danach findet die Panoramafreiheit auch in Innenräumen von öffentlichen Orten Anwendung. Schulen, Opern, Eingangshallen von Unternehmen und Museen wurden jedoch ausdrücklich vom Begriff ausgenommen. 0,5/1

Art der Nutzung Art. 18 spricht von „Vervielfältigung und Veröffentlichung“ als mögliche Nutzungsarten. Die kommerzielle Nutzung wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen. In einer früheren Version des Gesetzes wurde sie aber noch ausdrücklich verboten. Weshalb nun davon ausgegangen werden kann, dass die kommerzielle Nutzung jetzt zulässig ist. 1/1

Gesamtpunktzahl Niederlande: 5,5/6

Spanien[edit]

Gesetzliche Grundlage: Texto refundido de la Ley de Propiedad Intelectual, regularizando, aclarando y armonizando las Disposiciones Legales Vigentes sobre la Materia (Consolidated text of the Law on Intellectual Property, regularizing, clarifying and harmonizing the Applicable Statutory Provisions), Art. 35 Abs. 210 Die Panoramafreiheit ist in Art. 35 Abs. 2 geregelt. Danach dürfen „Werke, welche sich dauerhaft in Parks, an Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Durchgängen befinden, frei vervielfältigt, verbreitet und veröffentlicht werden (...).“ Die möglichen Werkarten werden in Art. 10 Abs. 1 Buchstaben a-i geregelt. Hier werden zwar Gebäude nicht ausdrücklich benannt, sondern nur Entwürfe, Pläne, Modelle und Zeichnungen von architektonischen Werken. Gem. Art. 2 Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst fallen unter diese jedoch auch Werke der Architektur und damit Gebäude. Da Art. 35 keinerlei Einschränkungen bezüglich der Werkarten vornimmt, sind alle in Art. 10 aufgeführten Werkarten von der Panoramafreiheit umfasst.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 sowie Art. 2 Abs. 1 der Berner Übereinkunft) 2D-Kunstwerke: Ja (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 10) 3D-Kunstwerke: Ja (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 10) Text: Ja (Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 10) 4/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Art. 35 Abs. 2 spricht von „Werken, welche sich dauerhaft in Parks, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Durchgängen befinden“. Das Gesetz benennt ausschließlich Beispiele von Orten, welche sich unter freiem Himmel befinden. Die Auslegung des Gesetzes allein führt hier nicht zu einer eindeutigen Antwort. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Panoramafreiheit nicht auf öffentlich zugängliche Innenräume von Gebäuden anwendbar ist. 0/1


Art der Nutzung Art. 35 Abs. 2 führt als eine Art der Nutzung „verbreiten“ auf. Dies wird in Art. 19 näher beschrieben mit „ (...) der Öffentlichkeit zugänglich machen durch Verkauf, Vermietung, Leihe oder in einer anderen Weise.“ Danach werden auch die kommerziellen Formen diesem Merkmal zugeordnet und sind somit von der Panoramafreiheit abgedeckt. 1/1

Gesamtpunktzahl Spanien: 5/6

Slowakei[edit]

Gesetzliche Grundlage: Act of 4 December 2003 on Copyright and Rights Related to Copyright, Art. 211 Die Panoramafreiheit ist in Artikel 27 geregelt. Danach können Werke, welche sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden, ohne Erlaubnis des Urhebers bildlich dargestellt werden. Die verschiedenen Werkarten werden alle im Gesetz in Art. 7 aufgezählt. Darunter fallen Gebäude, zwei- und dreidimensionale Werke sowie textliche Werke. Da Art. 27 bezüglich der Werke keine Einschränkungen macht, ist die Panoramafreiheit auf alle Werkarten anwendbar.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (Art. 27 i.V.m. Art 7) 2D-Kunstwerke: Ja (Art. 27 i.V.m. Art 7) 3D-Kunstwerke: Ja (Art. 27 i.V.m. Art 7) Text: Ja (Art. 27 i.V.m. Art 7) 4/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) In Art. 27 ist von „dauerhaft an einem öffentlichen Ort befindlich“ die Rede. Es gibt weder Einschränkungen auf Werke, die sich für gewöhnlich draußen befinden, oder Ortsbeispiele, die sich ausschließlich auf Orte beziehen die unter freiem Himmel sind. Die grundsätzlich weite Anwendbarkeit der Panoramafreiheit auf alle Werkarten, könnte wiederum auf ein weites Verständnis der Norm bezogen auf das Merkmal „an einem öffentlichen Ort“ hindeuten. Ganz klar lässt sich die gesetzliche Regelung daher nicht auslegen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Panoramafreiheit nicht auf öffentlich zugängliche Innenräume von Gebäuden anwendbar ist. 0/1

Art der Nutzung In Art. 27 ist für die Art der Nutzung der Werke innerhalb der Panoramafreiheit wortwörtlich unter anderem von „verbreiten in der Öffentlichkeit durch Verkauf (...)“ die Rede. Danach gilt die Panoramafreiheit auch für die kommerzielle Nutzung der Werke. 1/1


Besonderheiten Art. 27 Abs. 1 verweist weiterhin auf Art. 25 Satz 3. Danach ist es für die Nutzung der Werke im Rahmen der Panoramafreiheit verpflichtend, die Quelle und den Urheber zu nennen.

Gesamtpunktzahl Slowakei: 5/6

Schweiz[edit]

Gesetzliche Grundlage: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 2712 Die Panoramafreiheit ist in Art 27. geregelt. Dort heißt es: „Ein Werk, das sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befindet, darf abgebildet werden; die Abbildung darf angeboten, veräußert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden. Die Abbildung darf nicht dreidimensional und auch nicht zum gleichen Zweck wie das Original verwendbar13 sein.“ Die Werkarten werden in Art. 2 definiert und durch Beispiele näher beschrieben. Da Art. 27 allgemein von „ein Werk“ spricht und keine Werkarten ausdrücklich ausgeschlossen sind, umfasst die Panoramafreiheit alle Werkarten des Art. 2.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja 2D-Kunstwerke: Ja 3D-Kunstwerke: Ja Text: Ja 4/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Das Merkmal „öffentlicher Raum“ wird in Art. 27 durch „an oder auf allgemein zugänglichen Grund befindlich“ beschrieben. Ob dies auch die Abbildung von Werken in allgemein zugänglichen Innenräumen beinhaltet, ist dem Gesetz nicht eindeutig zu entnehmen. Auch etwaige Beispiele sind nicht aufgeführt. Eine Auslegung des Gesetzes allein führt hier nicht zu einer eindeutigen Antwort. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Panoramafreiheit nicht auf öffentlich zugängliche Innenräume von Gebäuden anwendbar ist. 0/1

Art der Nutzung Bereits der Wortlaut des Art. 27 bejaht die kommerzielle Nutzung der Werke im Rahmen der Panoramafreiheit. 1/1

Gesamtpunktzahl Schweiz: 5/6

Kroatien[edit]

Gesetzliche Grundlage: Zakon o autorskom pravu i srodnim pravima, Art. 91,9214 Die Panoramafreiheit ist in Art. 91 und Art. 92 geregelt. Unter der Überschrift „Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden“ regelt Art. 91 Abs. 1, „dass es erlaubt ist, solche Werke zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen, welche sich dauerhaft auf Straßen, großen Plätzen, in Parks oder an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Plätzen befinden.“ Gemäß Art. 92 ist die vorgenannte Bestimmung nur anwendbar auf die äußere Erscheinung der architektonischen Struktur. Art. 5 Abs. 2 erläutert die urheberrechtlich geschützten Werke näher, welche uneingeschränkt in Art. 91 Anwendung finden. Diese sind u.a.: Sprachwerke, Musikwerke, Dramen, Choreographien, Pantomime, visuelle Kunst, architektonische Werke, angewandte Kunst, Industriedesign, Fotografien, Filme, technische oder wissenschaftliche Zeichnungen, Pläne usw.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (da in Art. 5 Abs. 2 zu Werke der Architektur zugehörig) 2D-Kunstwerke: Ja (da in Art. 5 Abs. 2 u.a. zu Werke der visuellen Kunst zugehörig) 3D-Kunstwerke: Ja (da in Art. 5 Abs. 2 u.a. zu Werke der visuellen Kunst und Werke der Architektur zugehörig) Text: Ja (da in Art. 5 Abs. 2 zu Sprachwerken zugehörig) 4/4

Öffentlicher Raum (Innenraum) Gemäß Art. 92 ist die Erlaubnis in Art. 91 bei Werken der Architektur nur auf ihr äußeres Erscheinungsbild anwendbar. Wie es sich in Bezug auf die anderen Werkarten verhält ist zweifelhaft. Gemäß Art. 91 müssen sich die Werke „auf Straßen, großen Plätzen, in Parks oder an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Plätzen befinden.“ Weitere Erläuterungen gibt es nicht. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass sich die Panoramafreiheit nur auf die genannten Orte unter freiem Himmel beschränkt und damit nicht auf Innenräume anwendbar ist. 0/1

Art der Nutzung Die Norm spricht von den Alternativen „vervielfältigen, vertreiben und veröffentlichen“. Gemäß Art. 20 umfasst „vertreiben“ das in den Verkehr Bringen des Originals oder der Kopie des Werks, indem es verkauft oder zum Verkauf angeboten wird. In Zusammenhang mit dieser Bestimmung ist auch die kommerzielle Nutzung der Werke im Rahmen der Panoramafreiheit erlaubt. 1/1

Besonderheiten Gemäß Art. 91 Absatz 3 sind bei der Nutzung im Rahmen der Panoramafreiheit, sofern möglich, die Quelle und der Urheber anzugeben.

Gesamtpunktzahl Kroatien: 5/6

Tschechische Republik[edit]

Gesetzliche Regelung: Zákon o právu autorském, o právech souvisejících s právem autorským a o znění některých zákonů (autorský zákon) zákon č. 121/2000 Sb. ze dne 7. dubna 2000 ve znění pozdějších předpisů, Art. 3315 Die Panoramafreiheit ist geregelt in Art. 33. Danach ist das Urheberrecht nicht verletzt, „wenn jemand ein Werk bildlich darstellt16, welches sich auf einem Platz, auf einer Straße, in einem Park, an einem öffentlichen Weg oder an einem anderen öffentlichen Ort befindet.“ Das Urheberrecht ist außerdem nicht verletzt wenn diese Darstellung weiter genutzt wird. Art. 33 spricht nur von „Werk“. Die möglichen Werkarten werden in Art. 2 definiert und aufgezählt. Da Art. 33 weiter keine Einschränkungen bezüglich der Werkarten vornimmt, umfasst die Panoramafreiheit alle in Art. 2 genannten Werkarten.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 2) 2D-Kunstwerke: Ja (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 2) 3D-Kunstwerke: Ja (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 2) Text: Ja (Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 2) 4/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Art. 33 spricht von „(...) dauerhaft befindlich auf einem Platz, einer Straße, in einem Park, an einem öffentlichen Weg oder an einem anderen öffentlichen Ort“. Hier werden im Gesetz ausschließlich Beispiele verwendet welche sich für gewöhnlich unter freiem Himmel befinden. Auch wird die Formulierung „an einem anderen öffentlichen Ort“ anstatt „an einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort“ verwendet. Dies lässt darauf schließen, dass eben nur solche öffentlichen Orte gemeint sind, welche sich unter freiem Himmel befinden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Panoramafreiheit nicht auf öffentlich zugängliche Innenräume von Gebäuden anwendbar ist. 0/1

Art der Nutzung Bezüglich der Art der Nutzung regelt Art. 33 nur die „weitere Verwendung des Werks“. In Art. 12 und in den folgenden Artikeln werden alle möglichen Verwendungsarten aufgezählt und näher beschrieben. Darunter befinden sich ebenfalls kommerzielle Verwendungsmöglichkeiten, weshalb die weite Formulierung des Art. 33 auch für die kommerzielle Nutzung der Werke spricht. 1/1

Besonderheiten Gemäß Art. 33 Abs. 1 ist es im Rahmen der Panoramafreiheit ebenfalls verpflichtend (wenn möglich) den Namen des Urhebers, den Titel des Werkes und den Ort des Werkes zu benennen.

Gesamtpunktzahl Tschechische Republik: 5/6

Polen[edit]

Gesetzliche Grundlage: Ustawa z dnia 4 lutego 1994 roku o prawie autorskim i prawach pokrewnych (Act of 4 February 1994 on Copyright and Related Rights), Art. 3317 Die Panoramafreiheit ist in Art. 33 Nr. 1 geregelt. Die Verbreitung von Werken, welche sich dauerhaft auf allgemein zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Gärten befinden, ist erlaubt. Werke im Sinne des Gesetzes werden in Art. 1 Satz 1 definiert und in Satz 2 mit Beispielen näher erläutert. Art. 33 spricht allgemein von Werken und schließt damit alle Werkarten in die Panoramafreiheit ein.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja 2D-Kunstwerke: Ja 3D-Kunstwerke: Ja Text: Ja 4/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Die Verbreitung von Werken, welche sich „dauerhaft auf allgemein zugänglichen öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder Gärten befinden“, ist erlaubt. Im Gesetz ist daher nicht allgemein von „öffentlicher Ort“ oder von „allgemein zugänglicher öffentlicher Ort“ die Rede. Es werden ausschließlich Beispiele genannt, welche sich unter freiem Himmel befinden. Daher lässt sich im Umkehrschluss vermuten, dass Innenräume von der Panoramafreiheit im Zweifel nicht umfasst sind. 0/1

Art der Nutzung Gem. Art. 6 Satz 1 Nummer 3 bedeutet „disseminate“ (verbreiten), etwas in jedweder Art der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Da die kommerzielle Nutzung eines Werkes in Art. 33 nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, kann davon ausgegangen werden, dass sie von der Panoramafreiheit gedeckt ist. 1/1

Gesamtpunktzahl Polen: 5/6

Portugal[edit]

Gesetzliche Grundlage: Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos,(Code of Copyright and Related Rights), Art. 75 Abs. 2q18 Die Panoramafreiheit ist in Art. 75 Absatz 2q geregelt. Danach ist es zulässig, beispielsweise Werke der Architektur und Skulpturen, welche sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden, ohne die Erlaubnis des Urhebers zu nutzen. Die Regelung bezieht sich auf Werke im Allgemeinen, so dass alle urheberrechtlich geschützten Werke (siehe Art. 2) von der Panoramafreiheit umfasst werden.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (wörtlich in Art. 75 Abs. 2q und Art.2) 2D-Kunstwerke: Ja (Art. 2) 3D-Kunstwerke: Ja (Art. 2) Text: Ja (Art. 2) 4/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Art 75 Abs. 2q spricht von „Werken, welche sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden“. Es werden keine Beispiele benutzt um den öffentlichen Ort näher zu beschreiben. Auch wird die Formulierung „befindlich auf/an (...)“ anstatt „der Öffentlichkeit zugänglichen (...)“ verwendet. Dies lässt darauf schließen, dass hier nur von öffentlichen Orten ausgegangen wird, welche sich unter freiem Himmel befinden. 0/1

Art der Nutzung Als Art der Nutzung wird in Art. 75 Abs. 2q die weite Formulierung „nutzen“ verwendet. Gemäß Art. 68 Satz 2 Buchstabe f werden hierunter auch kommerzielle Nutzungsmöglichkeiten verstanden. Danach ist die kommerzielle Nutzung der Werke von der Panoramafreiheit umfasst. 1/1

Besonderheiten Gemäß Art 76. ist der Name des Urhebers und der Titel des Werkes (wenn möglich) zu benennen.

Gesamtpunktzahl Portugal: 5/6

Deutschland[edit]

Gesetzliche Grundlage: Urheberrechtsgesetz, § 5919 Die Panoramafreiheit ist in § 59 Abs. 1 geregelt. Danach ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Die Werkarten sind in § 2 Abs. 1 näher beschrieben. Da § 59 die Werkarten nicht einschränkt, ist die Panoramafreiheit auf alle Werkarten anwendbar.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (§ 59 Abs. 1 i.V.m. §2) 2D-Kunstwerke: Ja (§ 59 Abs. 1 i.V.m. §2) 3D-Kunstwerke: Ja (§ 59 Abs. 1 i.V.m. §2) Text: Ja (§ 59 Abs. 1 i.V.m. §2) 4/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) §59 Abs. 1 spricht von „Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“. Das Gesetz spricht also weder von „einem anderen öffentlichen Ort“ noch von „der Öffentlichkeit zugänglich“. Zudem wird zusätzlich erläutert, dass sich die genannten Befugnisse im ersten Satz der Norm „bei Bauwerken nur auf die äußere Ansicht“ erstrecken. Somit sind der Öffentlichkeit zugängliche Innenräume von der Vorschrift nicht erfasst. 0/1

Art der Nutzung Die Nutzungsarten werden in §59 Abs. 1 wie folgt beschrieben: „zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“. Die kommerzielle Nutzung eines Werkes wird dem Merkmal „Verbreiten“ gem. §17 zugeordnet und ist damit von der Panoramafreiheit umfasst. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung „Preußische Schlösser und Gärten“ (Urteil des V. Zivilsenats vom 17.12.2010)20 entschieden, dass ein Recht des Grundstückeigentümers besteht, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Zuweisungsgehalt seines Grundstücks ziehen darf. Ist ein Aufnahmeort zwar öffentlich zugänglich aber auf einem privaten Grundstück gelegen, ist somit Vorsicht bei der kommerziellen Verwertung der Bildaufnahmen geboten. Im Zweifel ist dies nur mit der Erlaubnis des Grundstückeigentümers möglich.

0,5/1

Besonderheiten Gem. § 63 UrhG ist stets (sofern möglich) die Quelle, also Name des Urhebers und Titel des Werks anzugeben.

Gesamtpunktzahl Deutschland: 4,5/6

Österreich[edit]

Gesetzliche Grundlage: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz), § 54 Abs. 1 Ziff. 521 Die Panoramafreiheit ist in § 54 Abs. 1 Ziff. 5 geregelt. Unter der Überschrift „Freie Werknutzungen an Werken der bildenden Künste“ ist geregelt, dass es zulässig ist, Werke der Baukunst oder andere Werke der bildenden Kunst, welche dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden, zu vervielfältigen und zu verbreiten, (...). Gemäß § 3 Abs. 1 zählen zu den Werken der bildenden Künste auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes). Weitere Konkretisierungen der Werkarten nimmt das Gesetz nicht vor. Allerdings hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Werke der Baukunst nicht nur auf ihre Außenansicht beschränkt sind und danach zu ihnen auch die Innenarchitektur gezählt werden kann22. Nach dieser Entscheidung können auch Abbildungen von Einrichtungsgegenständen (eigentlich Werke der bildenden Kunst) unter die Ausnahme der Panoramafreiheit fallen, sofern sie im Zusammenhang mit dem Raum abgebildet werden. Auch zweidimensionale Werke werden im Gesetz nicht ausdrücklich benannt. Werke der bildenden Kunst können sowohl zwei- als auch dreidimensional sein. Dieser Begriff wird in § 54 Abs. 1 Ziff. 5 ausdrücklich genutzt. Die Aufzählung in § 3 Abs. 1 wirkt nicht ausschließend, sondern erklärend. Dies wird durch die Formulierungen „(...) zählt zu den Werken der bildenden Künste auch (...)“ deutlich.


Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (als Werke der Baukunst) 2D-Kunstwerke: Ja (als Werke der bildenden Künste) 3D-Kunstwerke: Ja (als Werke der bildenden Künste) Text: Nein (sind als Sprachwerke literarische Werke gem. § 2 Nr. 1 und werden in der Norm nicht genannt) 3/4

Öffentlicher Raum (Innenraum) Die Panoramafreiheit gilt laut Wortlaut der Norm für „Werke, welche dazu angefertigt wurden, sich bleibend an einem öffentlichen Ort zu befinden“. Der „öffentliche Ort“ wird weder durch Beispiele beschrieben, noch wird die Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich“ verwendet. Daher ist nicht deutlich ob diese Regelung Außen- sowie Innenräume umfasst. Wie oben bereits beschrieben, hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass für Werke der Baukunst deren Außen- und Innenansicht unter die Anwendung der Norm fällt. Zur Innenansicht werden laut Obersten Gerichtshof auch Einrichtungsgegenstände gezählt, sofern sie in Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum abgebildet sind. Danach gilt die Panoramafreiheit eingeschränkt auch in Innenräumen. 0,5/1

Art der Nutzung In §54 Abs. 1 Ziff. 5 ist die Rede von „vervielfältigen und verbreiten“. Ob darunter auch eine kommerzielle Nutzung der Werke verstanden wird, ist nicht ausdrücklich geregelt, wird aber auch nicht ausgeschlossen. In der Überschrift ist von „freier Werknutzung“ die Rede. Dies lässt auf eine ebenso weite und damit auch kommerzielle Nutzung im Rahmen des Merkmals „verbreiten“ schließen. 1/1

Rechtsprechung Oberster Gerichtshof: OGH 4 Ob 106/89; 80/94; 62/07g

Besonderheiten Gemäß §54 Abs. 1 Ziff. 5, 2. HS ist das Nachbauen von Werken der Baukunst, die Vervielfältigung eines Werkes der Malkunst oder der graphischen Künste zur bleibenden Anbringung an einem Orte der genannten Art sowie die Vervielfältigung von Werken der Plastik durch die Plastik ausdrücklich ausgenommen.

Gesamtpunktzahl Österreich: 4,5 / 6

Zypern[edit]

Gesetzliche Grundlage: Ο περί του Δικαιώματος της Πνευματικής Ιδιοκτησίας (Τροποποιητικός), (The Copyright Laws 1976 to 1993), Art. 7 Abs. 1c23 Die Panoramafreiheit ist in Art. 7 Abs. 1c geregelt. Der Wortlaut der Norm beschreibt zunächst in Abs. 1 sehr viele Werkformen (wissenschaftlich, literarische, musische und künstlerische Werke, Filme und Lichtbilder) und Nutzungsarten (Vervielfältigung in jeglicher Form, Verkauf, Miete, Verbreitung, Leihe, Werbung, öffentliche Ausstellungen, öffentliche Kommunikation, Rundfunkübertragung, Übersetzung, Bearbeitung usw.), die durch das Urheberrecht geschützt werden. Daran schließen sich, in Buchstaben unterteilt, verschiedene Ausnahmen an. Unter anderem regelt Buchstabe c, dass die Vervielfältigung und Verbreitung von Kopien künstlerischer Werke nicht dem Recht des Urhebers unterfallen, wenn sich die Werke an einem Ort befinden, welcher von der Öffentlichkeit einsehbar ist. Was unter „künstlerischem Werk“ zu verstehen ist, regelt Art. 2 Abs. 1 Buchstaben a-f. Darunter fallen Gemälde, Zeichnungen, Radierungen, Lithographien, Holzschnitte, Gravuren, Drucke, Karten, Pläne, Diagramme, Skulpturen, Fotografien (nicht aus Filmen) und architektonische Werke in Form von Gebäuden und Modellen. Ausdrücklich ausgenommen sind Werke des Kunsthandwerks. Die in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b aufgeführten Werkarten (Karten, Pläne und Diagramme) sind Werkarten welche für gewöhnlich zweidimensional sind. Daher kann hier im Rahmen der Auslegung nach Sinn und Zweck der Regelung davon ausgegangen werden, dass auch zweidimensionale Werke unter die Panoramafreiheit fallen.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (da in Art. 2 unter „artistic work“ (e) aufgeführt) 2D-Kunstwerke: Ja (da in Art. 2 unter „artistic work“ (b) enthalten) 3D-Kunstwerke: Ja (da in Art. 2 unter „artistic work“ (a), (c-e) aufgeführt) Text: Nein ( da nicht in Art. 2 unter „artistic work“ aufgeführt) 3/4

Öffentlicher Raum (Innenraum) Die Werke müssen sich an einem Ort befinden, wo sie von der Öffentlichkeit gesehen werden können. Hier wird also weder ein öffentlicher Ort durch Beispiele beschrieben, noch die Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich“ verwendet. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Panoramafreiheit nicht auf öffentlich zugängliche Innenräume von Gebäuden anwendbar ist. 0/1


Art der Nutzung Die Norm spricht von „Vervielfältigung und Verbreitung von Kopien künstlerischer Werke“. Die kommerzielle Nutzung wird nicht ausdrücklich aus- oder eingeschlossen. In Art. 7 Abs. 1 werden neben der Vervielfältigung und Verbreitung auch Alternativen aufgezählt, welche einen kommerziellen Hintergrund haben bzw. haben können (Verkauf, Miete, Werbung). Der Aufbau der Norm spricht nicht dafür, dass jede Nutzungsart in den Buchstaben a-n genannt werden muss, um von den Regelungen erfasst zu werden. Danach kann unter „Vervielfältigung und Verbreitung“ im Zusammenhang mit Abs. 1 des Art. 7 auch die kommerzielle Nutzung der Werke verstanden werden. 1/1

Gesamtpunktzahl Zypern: 4/6

Ungarn[edit]

Gesetzliche Grundlage: Act No. LXXVI. of 1999 on Copyright, Art. 6824 Die Panoramafreiheit ist in Art. 68 Abs. 1 geregelt. Darin heißt es: „von Werken der bildenden Kunst, Architektur und der angewandten Kunst, welche dauerhaft draußen an einem öffentlichen Ort errichtet werden, können Aufnahmen gemacht und diese ohne Erlaubnis und Vergütung des Urhebers genutzt werden.“ Art. 1 Abs. 2 beschreibt die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst näher. Das Gesetz trennt hier zwischen Literatur und Kunst. In Art. 68 werden ausdrücklich nur Werke der Kunst und Architektur genannt, wonach Texte (welche für gewöhnlich den Werken der Literatur zugerechnet werden) nicht unter die Ausnahme der Panoramafreiheit fallen. Für Werke der bildenden und der angewandten Kunst können die Buchstaben g, h, i, m, n und o des Art. 1 Absatz 2 erläuternd herangezogen werden. Danach sind von der Panoramafreiheit umfasst: u.a. Gemälde, Zeichnungen, Skulpturen, Gravuren, Lithographien, und Designs davon, künstlerische Fotografien, Kostüme- und Bühnendesigns und Industriedesigns. Da in Art. 68 bewusst die Oberbegriffe der Werke verwendet und keine weiteren Einschränkungen gemacht werden, kann grundsätzlich von einem weiten Verständnis der Werkarten im Rahmen der genannten Künste ausgegangen werden.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (Art. 68 i.V.m. Art. 1 Abs. 2) 2D-Kunstwerke: Ja (Art. 68, Wortlaut) 3D-Kunstwerke: Ja (Art. 68 i.V.m. Art. 1 Abs. 2) Text: Nein (da nicht ausdrücklich genannt und Systematik des Gesetztes dagegen spricht) 3/4

Öffentlicher Raum (Innenraum) Art. 68 schließt durch seinen Wortlaut „dauerhaft draußen an einem öffentlichen Ort“ die Anwendung der Panoramafreiheit auch auf Innenräume, welche öffentlich zugänglich sind, aus. 0/1


Art der Nutzung Art. 68 spricht von „können Aufnahmen gemacht und (...) genutzt werden“. In Art. 17 des Gesetzes wird unter Nutzung auch Verbreitung in Buchstaben b genannt. Die Verbreitung meint grundsätzlich etwas der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen bzw. etwas in Umlauf zu bringen oder dafür anzubieten (Art. 23). Damit ist sowohl die kommerzielle als auch die nicht-kommerzielle Nutzung gemeint. Die kommerzielle Nutzung wird zudem nicht ausdrücklich ausgeschlossen, ist also als zulässig anzusehen. 1/1

Gesamtpunktzahl Ungarn: 4/6

Vereinigtes Königreich[edit]

Gesetzliche Grundlage: Copyright, Design and Patents Act (1988), Art. 6225 Die Panoramafreiheit ist in Art. 62 geregelt. Unter der Überschrift „Darstellung bestimmter künstlerischer Werke in der Öffentlichkeit“ wird zunächst geregelt, auf welche Werke der Abschnitt konkret anwendbar ist. Hierbei werden ausdrücklich genannt: Gebäude, Skulpturen, Baumodelle und Werke des Kunsthandwerks. Da die Überschrift von „bestimmten künstlerischen Werken“ spricht, ist anzunehmen, dass die genannte Aufzählung einzelner Werkarten als abschließend verstanden wird. Art. 4 kennt darüber hinaus weitere Werkarten wie grafische Arbeiten26, Fotografien und Collagen, welche demnach laut Gesetz nicht unter Art. 62 fallen. Die genannte Alternative „Werke des Kunsthandwerks“ wird in Art. 4 nicht – wie andere – weiter konkretisiert und ist somit unbestimmt, also interpretierbar. Was genau hierunter verstanden wird, wird im Vereinigten Königreich laufend durch die Lehre diskutiert und von den Gerichten näher bestimmt.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja 2D-Kunstwerke: Nein (nicht ausdrücklich aufgeführt und durch Systematik des Gesetzes ausgeschlossen) 3D-Kunstwerke: Ja (Skulpturen, Baumodelle, Werke des Kunsthandwerks) Text: Nein (nicht ausdrücklich aufgeführt, vergleichbar mit grafischen Arbeiten, die Systematik des Gesetzes spricht dagegen) 2/4

Öffentlicher Raum (auch Innenraum) Art. 62 gilt für „Werke, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder in Räumen befinden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind“. Damit gilt die Panoramafreiheit auch für Werke, die sich innerhalb geschlossener Räume befinden, sofern sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Es kommt darauf an, an welchem Ort sich das Werk selbst befindet. 1/1


Art der Nutzung Absatz 2 und 3 beschreiben die Art der Reproduktion und die Nutzung. Die kommerzielle Nutzung wird nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wie es in anderen Regelungen oft der Fall ist. Eindeutig geht es aus dem Gesetz jedoch nicht hervor, daher ist zweifelhaft ob die kommerzielle Nutzung hierunter zu verstehen ist. 0,5/1

Rechtsprechung/ Case Law Konkretisierung des Begriffs „Werke des Kunsthandwerks“: Hensher -v- Restawhile, Bonz -v- Cooke (1994), Coogi Australia -v- Hyrdrosport (1988), Walter Enterprises -v- Kearns (Zimbabwe) noted at (1990), Commissioner of Taxation -v- Murray (1990)27 Gesamtpunktzahl Vereinigtes Königreich: 3.5/6

Irland[edit]

Gesetzliche Grundlage: Copyright and Related Rights Act, 2000 (No. 28 of 2000), Art. 9328 Die Panoramafreiheit ist in Art. 93 geregelt. Der Artikel 93 ist fast identisch aufgebaut wie die Regelung des Vereinigten Königreichs und enthält auch fast denselben Wortlaut. Auch hier werden Gebäude, Skulpturen, Baumodelle und Werke des Kunsthandwerks ausdrücklich genannt. Da die Regelungen so ähnlich sind, kann auf die Ausführungen beim Vereinigten Königreich verwiesen werden.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja 2D-Kunstwerke: Nein (nicht ausdrücklich aufgeführt, die Systematik des Gesetz spricht dagegen) 3D-Kunstwerke: Ja (Skulpturen, Baumodelle, Werke des Kunsthandwerks) Text: Nein (nicht ausdrücklich aufgeführt, die Systematik des Gesetzes spricht dagegen) 2/4

Öffentlicher Raum (Innenraum) Art. 93 gilt für „Werke, die sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder in Räumen befinden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind“. Damit gilt die Panoramafreiheit auch für Werke, die sich innerhalb geschlossener Räume befinden, sofern sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Es kommt darauf an, an welchem Ort sich das Werk selbst befindet. 1/1


Art der Nutzung Die kommerzielle Nutzung wird in Absatz 3 zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen, wie es in anderen Regelungen oft der Fall ist. Sie könnte unter „der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“ subsumiert werden. Eindeutig geht es aus dem Gesetz jedoch nicht hervor, daher ist zweifelhaft ob die kommerzielle Nutzung hierunter zu verstehen ist. 0,5/1

Gesamtpunktzahl Irland:3,5/ 6

Schweden[edit]

Gesetzliche Grundlage: Den svenska upphovsrättslagstiftning, (the Swedish Copyright Legislation), Art. 2429 Die Panoramafreiheit ist geregelt in Art. 24. Danach können Werke der bildenden Kunst abgebildet werden, wenn sie sich gemäß Nr. 1 dauerhaft unter freiem Himmel an oder auf einem öffentlichen Ort befinden. Gebäude können frei abgebildet werden. Die Vorschrift unterscheidet zwischen Werken der bildenden Kunst und Gebäuden. Für Werke der bildenden Kunst gelten die einschränkenden Bestimmungen. Werke der bildenden Kunst werden in Art. 1 Nr. 5 aufgeführt. Daneben stehen Sprach- und Schriftwerke (Nr. 1), Filme (Nr. 4), Werke der angewandten Kunst (Nr. 6) usw. Karten und andere Werke beschreibender Natur, welche als Zeichnungen, Gravuren oder in dreidimensionaler Form vorkommen, zählen als literarische Werke. Da Art. 24 ausschließlich Werke der bildenden Kunst aufführt, sind alle anderen Kunstformen von der Panoramafreiheit nicht erfasst.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja 2D-Kunstwerke: Ja (wenn als Werk der bildenden Kunst) 3D-Kunstwerke: Ja Text: Nein (da Art. 24 ausdrücklich nur auf Werke der bildenden Kunst und Gebäude beschränkt ist) 2,5/4

Öffentlicher Raum (Innenraum) Werke der bildenden Kunst können nur abgebildet werden, wenn sie sich unter freiem Himmel befinden. Gebäude können laut Gesetz frei abgebildet werden. Dies bedeutet im schwedischen Recht dass das Abbilden von Gebäuden von außen und innerhalb öffentlich zugänglicher Räume möglich ist. 0,5/1


Art der Nutzung Unter der Überschrift „Beschränkungen des Urheberrechts bei der Nutzung von Werken der bildenden Künste und bei Gebäuden“ spricht Art. 24 von „reproduce“ als Art der Nutzung. In Art. 2 des Gesetzes werden die Rechte des Urhebers sowie mögliche Nutzungsarten beschrieben. Dort wird „reproduce“ nicht extra aufgeführt. Übersetzt kann es „vervielfältigen“, „kopieren“ und „abbilden“ bedeuten. Da die Überschrift des Art. 24 allgemein von „Nutzung der Werke“ spricht, kann davon ausgegangen werden, dass alle Nutzungsarten des Art. 2 und somit auch die kommerzielle Nutzung gemeint ist. 1/1

Besonderheiten Zu beachten ist jedoch weiter das Sicherheitsgesetz in Schweden. Gebäude oder andere Einrichtungen an welchen ein gelbes Schild mit dem Schriftzug „Skyddsobjekt“ (geschützt) angebracht ist, dürfen nicht abgebildet werden. -0,5

Gesamtpunktzahl Schweden: 3,5/6

Malta[edit]

Gesetzliche Grundlage: Att Copyright (Copyright Act), Art. 9 Abs. 1p30 Die Panoramafreiheit ist in Art. 9 Abs. 1p geregelt. Danach ist das Urheberrecht an einem Werk nicht abhängig von der Erlaubnis des Urhebers, wenn Werke der Architektur oder Skulpturen oder ähnliche Werke, welche sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden, in Form einer Grafik, eines Fotos oder Films der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Danach sind nur Werke der Architektur, Skulpturen und ähnliche in jedem Fall dreidimensionale Werke von der Panoramafreiheit erfasst.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja 2D-Kunstwerke: Nein 3D-Kunstwerke: Ja Text: Nein 2/4

Öffentlicher Raum (Innenraum) Das Gesetz spricht nur von „Werke, welche sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden“. Im Zusammenhang mit den genannten Werkarten könnte darauf geschlossen werden, dass hier nur solche Werke gemeint sind, welche sich unter freiem Himmel befinden. Andere Hinweise auf ein weites Verständnis des Merkmals lassen sich nicht finden. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Panoramafreiheit nicht auf öffentlich zugängliche Innenräume von Gebäuden anwendbar ist. 0/1


Art der Nutzung Die Art der Nutzung wird mit dem Merkmal „der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“ beschrieben. Art. 2 Abs. 1 beschreibt dieses Merkmal näher: „(...) meint die Übertragung eines Werks an die Öffentlichkeit zum Zwecke wie in Art. 7 beschrieben (...).“ Art. 7 beschreibt kommerzielle und nicht-kommerzielle Nutzungsarten, sodass die kommerzielle Nutzung von der Panoramafreiheit umfasst ist. 1/1

Gesamtpunktzahl Malta: 3/6

Slowenien[edit]

Gesetzliche Grundlage: Zakon o avtorskih in sorodnih pravicah, (Copyright and related Rights Act), Art. 5531 Die Panoramafreiheit ist in Art. 55 geregelt. Danach können Werke, welche sich dauerhaft in Parks, Straßen, Plätzen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten befinden, frei genutzt werden. Die möglichen Werkarten werden in Art. 5 definiert und beschrieben. Art. 55 macht insofern keine Einschränkungen.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (Art. 55) 2D-Kunstwerke: Ja (Art. 55) 3D-Kunstwerke: Ja (Art. 55) Text: Ja (Art. 55) 4/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Art. 55 formuliert „Werke, welche sich dauerhaft in Parks, Straßen, Plätzen oder an anderen allgemein zugänglichen Orten“ befinden. Hier wird als Alternative ein „allgemein zugänglicher Ort“ genannt. Dieser wird davor aber durch Beispiele, welche sich ausschließlich im Freien befinden, näher beschrieben. Danach muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Öffentlichkeit zugängliche Innenräume von Gebäuden nicht gemeint sind. 0/1

Art der Nutzung Gemäß Art. 55 Absatz 1 können die Werke frei genutzt werden. Absatz 2 schließt jedoch die kommerzielle Nutzung ausdrücklich aus. 0/1


Besonderheiten Gemäß Art. 55 Absatz 3 ist immer die Quelle und der Urheber der Werke zu nennen, wenn durch das Werk ersichtlich. Eine weitere Einschränkung gibt es durch den „Slovenian Cultural Heritage Protection Act“. Gemäß Art. 44 darf niemand ein Bild oder den Namen eines Denkmals ohne die Erlaubnis des Eigentümers nutzen. In Art. 3 Nr. 16 wird Denkmal näher definiert. -0,5

Gesamtpunktzahl Slowenien: 3,5/6

Bulgarien[edit]

Gesetzliche Grundlage: Закон за авторското право и сродните му права| (както е изменен през 2011 г.), Art. 24 Nr. 732 Die Panoramafreiheit ist in Art. 24 Nr. 7 geregelt. Danach ist es ohne die Erlaubnis des Urhebers und ohne ihn zu vergüten erlaubt, Werke, die sich dauerhaft auf Straßen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten befinden, abzubilden, wenn dies informativen Zwecken oder anderen unkommerziellen Zwecken dient. Die Werkarten werden in Art. 24 Nr. 7 nicht weiter eingeschränkt. Eine Aufzählung findet sich in Art. 3. wie z.B. Werke der Literatur (Nr.1), Musik (Nr.2), Filme (Nr.4), Werke der bildenden und angewandten Kunst sowie Design (Nr. 5), Werke der Architektur (Nr. 6), Karten, Pläne (Nr. 8) etc. Gemäß Absatz 3 zählen weiterhin Teile der vorgenannten Werke, vorläufige Zeichnungen und Diagramme dazu. Danach können all diese Werke unter die Vorschrift des Art. 24 Nr. 7 fallen.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja 2D-Kunstwerke: Ja 3D-Kunstwerke: Ja Text: Ja 4/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Art. 27 Nr. 7 regelt, dass sich die Werke „dauerhaft auf Straßen, Plätzen und anderen öffentlichen Orten befinden“ müssen. Mit weiteren Beispielen wird nicht gearbeitet. Auch wird die Formulierung „für die Öffentlichkeit zugänglich“ nicht verwendet. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass die Panoramafreiheit auf öffentliche Orte beschränkt ist, welche sich unter freiem Himmel befinden. 0/1

Art der Nutzung Die Werke dürfen ausschließlich für informelle und unkommerzielle Zwecke verwendet werden. Die kommerzielle Nutzung wird dadurch explizit durch die Vorschrift ausgeschlossen. 0/1

Gesamtpunktzahl Bulgarien: 4/6 Lettland Gesetzliche Grundlage: Autortiesību likums|I nodaļa Vispārīgie noteikumi, (Copyright Law), Abschnitt 2533 Die Panoramafreiheit ist in Art. 25 geregelt. Danach ist es erlaubt Bilder von Werken der Architektur, der Fotografie, der visuellen Künste, des Design und der angewandten Kunst, welche sich an öffentlichen Orten befinden, für persönliche Zwecke und als Information in Nachrichten oder Reportagen über aktuelle Veranstaltungen oder für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen. Art. 25 selbst regelt bereits die Werkarten, welche von der Vorschrift erfasst sein sollen.

Konkrete Werkarten Gebäude: Ja (Art. 25) 2D-Kunstwerke: Ja (Art. 25) 3D-Kunstwerke: Ja (Art. 25) Text: Nein (Art. 25, Werke der Literatur sind nicht genannt) 3/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Nach der Regelung des Art. 25 müssen sich die dort genannten Werke „dauerhaft an öffentlichen Orten befinden“. Weitere Beispiele für öffentliche Orte oder die Formulierung „der Öffentlichkeit zugängliche Orte“ werden nicht genannt. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass Innenräume von öffentlich zugänglichen Gebäuden von der Vorschrift nicht erfasst sind. 0/1

Art der Nutzung Art. 25 zählt die möglichen Nutzungsarten der Bilder auf. Diese sind beschränkt auf informationelle Zwecke, Berichterstattung und nicht kommerzielle Zwecke. Danach ist die kommerzielle Nutzung durch die Vorschrift ausgeschlossen. 0/1

Gesamtpunktzahl Lettland: 3/6

Dänemark[edit]

Gesetzliche Grundlage: Bekendtgørelse af lov om ophavsret, (The Consolidate Act on Copyrigh)t, Art. 24 Abs. 2, 334 Die Panoramafreiheit für Kunstwerke ist in Art. 24 Abs. 2 und für Gebäude in Art. 24 Abs. 3 geregelt. Gemäß Art. 24 Abs. 2 können Werke der Kunst bildhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, wenn sie sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder einer öffentlichen Straße befinden. Dies gilt allerdings nur, wenn das Werk nicht das Hauptmotiv der bildlichen Darstellung ist und diese nicht kommerziell genutzt wird. Werke der Kunst werden in Art. 1 Abs. 1 nicht näher beschrieben, sondern nur Werke der bildenden und Werke der angewandten Kunst genannt. Die Panoramafreiheit für Kunstwerke ist demnach zwar nicht durch über die erfassten Werkarten beschränkt, sondern durch die Merkmale des zentralen Bildmotivs und den Ausschluss der kommerziellen Nutzung, wird dadurch aber indirekt sehr start eingeschränkt. Gemäß Art. 24 Abs. 3 können dagegen Gebäude frei abgebildet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Konkrete Werkarten (nur 0,5 Pkt pro Werkart -außer Gebäude- möglich) Gebäude: Ja (Art. 24 Abs. 3) 2D-Kunstwerke: Ja (im Rahmen der bildenden Kunst) 3D-Kunstwerke: Ja (im Rahmen der bildenden und angewandten Kunst) Text: Nein (gilt nicht als Werk der Kunst, sondern der Literatur) 2/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Bezogen auf Kunstwerke wird in Art. 24 Abs. 2 davon gesprochen, dass sie sich „dauerhaft an einem öffentlichen Ort oder einer Straße befinden“. Mit weiteren Beispielen wird hier nicht gearbeitet. Auch wird die Formulierung „für die Öffentlichkeit zugänglich“ nicht verwendet. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass die Panoramafreiheit für Kunstwerke auf öffentliche Orte beschränkt ist, welche sich unter freiem Himmel befinden. Gem. Art. 24 Abs. 3 können Gebäude frei abgebildet werden. Ob hier auch die Innenräume der Gebäude gemeint sind, ist zweifelhaft. Gebäude sind, per Definition (von Wikipedia) Bauwerke die Räume einschließen. Ist nur von Gebäuden die Rede wird im Zweifel auch nur das Bauwerk in seiner gesamten äußeren Ansicht gemeint sein. Ohne eine weitere Einschränkung würde die Regelung nach Sinn und Zweck außerdem zu weit führen, wenn Sie die Außen- wie die Innenansicht von Gebäuden meinen würde. Im Zweifel ist also davon auszugehen, dass die Panoramafreiheit nicht auf die Innenräume der Gebäude anwendbar ist. 0/1

Art der Nutzung Art. 24 Abs. 2 bestimmt, dass Abbildungen von Kunstwerken, wenn sie das zentrale Bildmotiv sind, nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen. Diese Einschränkung wird bezogen auf Gebäude in Art. 24 Abs. 3 nicht gemacht. Deren Abbildungen dürfen in der Öffentlichkeit verbreitet werden. Art. 2 Abs. 3 erklärt die möglichen Alternativen dieses Merkmals. Darunter sind auch kommerzielle Nutzungsmöglichkeiten. Demnach wird die kommerzielle Nutzung der Bilder von Gebäuden voll von der Panoramafreiheit umfasst. 0,5/1

Gesamtpunktzahl Dänemark: 2,5/6

Finnland[edit]

Gesetzliche Grundlage: Tekijänoikeuslaki, (Copyright Act), Art. 25a Abs. 3, 435 Die Panoramafreiheit für Kunstwerke ist in Art. 25a Abs. 3 und für Gebäude in Art. 25a Abs. 4 geregelt. Gemäß Art. 25a Abs. 3 können Werke der Kunst bildhaft wiedergegeben werden, wenn sie sich dauerhaft an oder in direkter Umgebung eines öffentlichen Ortes befinden. Wenn das Werk das maßgebliche Motiv der Darstellung ist, darf diese nicht für kommerzielle Zwecke genutzt Werden. Art. 1 Abs. 1 unterscheidet lediglich zwischen Werken der Literatur und Werken der Kunst und zählt dann beispielhaft aber nicht abschließend einige auf. Gemäß Art. 25a Abs. 4 können dagegen Gebäude frei abgebildet werden.

Konkrete Werkarten (nur 0,5 Pkt pro Werkart -außer Gebäude- möglich) Gebäude: Ja (Art. 25a Abs. 4) 2D-Kunstwerke: Ja (im Rahmen der bildenden Kunst) 3D-Kunstwerke: Ja (im Rahmen der bildenden Kunst) Text: Nein (gilt nicht als Werk der Kunst, sondern der Literatur) 2/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Bezogen auf Kunstwerke wird in Art. 25a Abs. 3 davon gesprochen, dass sie sich „dauerhaft an oder in direkter Umgebung eines öffentlichen Ortes befinden“. Mit weiteren Beispielen wird hier nicht gearbeitet. Auch wird die Formulierung „für die Öffentlichkeit zugänglich“ nicht verwendet. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass die Panoramafreiheit für Kunstwerke auf öffentliche Orte beschränkt ist, welche sich unter freiem Himmel befinden. Gem. Art. 25a Abs. 4 können Gebäude frei abgebildet werden. Ob hier auch die Innenräume der Gebäude gemeint sind, ist zweifelhaft. Gebäude sind, per Definition (von Wikipedia) Bauwerke die Räume einschließen. Ist nur von Gebäuden die Rede wird im Zweifel auch nur das Bauwerk in seiner gesamten äußeren Ansicht gemeint sein. Ohne eine weitere Einschränkung würde die Regelung nach Sinn und Zweck außerdem zu weit führen, wenn Sie die Außen- wie die Innenansicht von Gebäuden meinen würde. Im Zweifel ist also davon auszugehen, dass die Panoramafreiheit nicht auf die Innenräume der Gebäude anwendbar ist. 0/1

Art der Nutzung Art. 25a Abs. 3 beschreibt, dass Abbildungen von Kunstwerken, wenn sie das zentrale Bildmotiv sind, nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen. Diese Einschränkung wird bezogen auf Gebäude in Art. 25a Abs. 4 nicht gemacht. Danach kann davon ausgegangen werden, dass hier eine kommerzielle Nutzung erlaubt ist. 0,5/1

Gesamtpunktzahl Finnland: 2,5/6

Norwegen[edit]

Gesetzliche Grundlage: Lov 1961‐05‐12 nr. 2: Lov om opphavsrett til åndsverk m.v. (åndsverkloven), Art. 24 Abs. 2,336 Die Panoramafreiheit für Kunstwerke und Fotografien ist in Art. 24 Abs. 2 und für Gebäude in Art. 24 Abs. 3 geregelt. Gemäß Art. 24 Abs. 2 können Werke der Kunst und Fotografien abgebildet werden, wenn sie sich dauerhaft an oder in der Nähe eines öffentlichen Ortes oder Durchgangs befinden. Dies gilt nicht, wenn das Werk das Hauptmotiv der Abbildung ist und diese kommerziell genutzt wird. Art. 1 unterscheidet die Bereiche Literatur, Kunst und Wissenschaft und zählt anschließend exemplarisch auf welche Werkarten dazu gezählt werden. Die Werke der Kunst werden nicht bedeutend eingeschränkt, wonach die Panoramafreiheit durch die Merkmale des zentralen Bildmotivs und durch den Ausschluss der kommerziellen Nutzung indirekt sehr eingeschränkt ist. Gemäß Art. 24 Abs. 3 können Gebäude frei abgebildet werden.

Konkrete Werkarten (nur 0,5 Pkt pro Werkart -außer Gebäude- möglich) Gebäude: Ja 2D-Kunstwerke: Ja (im Rahmen der Werke der Kunst, aber durch Art. 24 Abs. 2 sehr eingeschränkt) 3D-Kunstwerke: Ja (im Rahmen der Werke der Kunst, aber durch Art. 24 Abs. 2 sehr eingeschränkt) Text: Nein (gilt nicht als Werk der Kunst, sondern der Literatur) 2/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Bezogen auf Kunstwerke und Fotografien wird in Art. 24 Abs. 2 davon gesprochen, dass sie sich „dauerhaft an oder in der Nähe eines öffentlichen Orts oder Durchgangs befinden“. Mit weiteren Beispielen wird hier nicht gearbeitet. Auch wird die Formulierung „für die Öffentlichkeit zugänglich“ nicht verwendet. Danach ist im Zweifel anzunehmen, dass die Panoramafreiheit für Kunstwerke und Fotografien auf öffentliche Orte beschränkt ist, welche sich unter freiem Himmel befinden. Gem. Art. 24 Abs. 3 können Gebäude frei abgebildet werden. Ob hier auch die Innenräume der Gebäude gemeint sind, ist zweifelhaft. Gebäude sind, per Definition (von Wikipedia) Bauwerke die Räume einschließen. Ist nur von Gebäuden die Rede wird im Zweifel auch nur das Bauwerk in seiner gesamten äußeren Ansicht gemeint sein. Ohne eine weitere Einschränkung würde die Regelung nach Sinn und Zweck außerdem zu weit führen, wenn Sie die Außen- wie die Innenansicht von Gebäuden meinen würde. Im Zweifel ist also davon auszugehen, dass die Panoramafreiheit nicht auf die Innenräume der Gebäude anwendbar ist. 0/1

Art der Nutzung Art. 24 Abs. 2 beschreibt, dass Abbildungen von Kunstwerken wenn sie zentrales Bildmotiv sind, nicht für kommerzielle Zwecke genutzt werden dürfen. Diese Einschränkung wird bezogen auf Gebäude in Art. 24 Abs. 3 nicht gemacht. Danach kann davon ausgegangen werden, dass hier eine kommerzielle Nutzung erlaubt ist. 0,5/1

Gesamtpunktzahl Norwegen: 2,5/6

Estland[edit]

Gesetzliche Grundlage: Autoriõiguse seadus Vastu võetud 11.11.1992 RT 1992, 49, 615, (Copyright Act), Art 20 (1)37 Die Panoramafreiheit ist in Art. 20 (1) geregelt. Danach ist es ohne die Erlaubnis des Urhebers sowie dessen Vergütung erlaubt, Werke der Architektur, der visuellen Kunst, der angewandten Kunst oder Fotografien, welche sich dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten befinden, zu vervielfältigen und öffentlich zu verbreiten. Dies gilt nicht, wenn das Werk Hauptmotiv ist und für direkte kommerzielle Zwecke genutzt werden soll. Die Werkarten werden bereits in der Vorschrift selbst genannt.

Konkrete Werkarten (nur 0,5 Pkt pro Werkart möglich) Gebäude: Ja (Art. 20) 2D-Kunstwerke: Ja (Art. 20) 3D-Kunstwerke: Ja (Art. 20) Text: Nein (da in Art. 20 nicht genannt) 1,5/2

Öffentlicher Raum (Innenräume) Die Vorschrift formuliert: „Werke, die sich dauerhaft an öffentlich zugänglichen Orten befinden“. Mit weiteren Beispielen wird nicht gearbeitet. Eine Auslegung des Gesetzes allein führt hier nicht zu einer eindeutigen Antwort. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Panoramafreiheit nicht auf öffentlich zugängliche Innenräume von Gebäuden anwendbar ist. 0/1

Art der Nutzung Wenn die Werke Hauptmotiv der Abbildung sind, schließt die Vorschrift die Nutzung für kommerzielle Zwecke aus. 0/1

Besonderheiten Art. 20 regelt weiterhin die Verpflichtung bei Nutzung der Werke den Namen des Urhebers (wenn bekannt) zu nennen.

Gesamtpunktzahl Estland: 1,5/6

Island[edit]

Gesetzliche Grundlage: The Copyright Act, Art. 1638 Die Panoramafreiheit ist geregelt in Art. 16. Danach können Fotografien von Gebäuden und von Werken der Kunst, welche sich dauerhaft im Freien an einem öffentlichen Ort befinden, angefertigt und präsentiert werden. Ist das Werk jedoch das wesentliche Motiv der Fotografie und soll es für kommerzielle Zwecke verwendet werden, ist der Urheber des Werkes zu vergüten. Dies gilt nicht für Fotos, welche für die Zeitung oder das Fernsehen gemacht werden. Art. 1 des Gesetzes unterscheidet zwischen Werken der Literatur und Kunst und zählt verschiedene Werkarten auf, macht jedoch keine wesentlichen Einschränkungen außer, dass Zeichnungen, Pläne und Modelle, welche Informationen oder Beschreibungen von Gegenständen enthalten, als Werke der Literatur gelten (und demnach nicht von Art. 16 erfasst sind).

Konkrete Werkarten (nur 0,5 Pkt pro Werkart möglich) Gebäude: Ja (in Art. 16 genannt) 2D-Kunstwerke: Ja (Art. 16 i.V.m. Art. 1) 3D-Kunstwerke: Ja (Art. 16 i.V.m. Art. 1) Text: Nein (da Werke der Literatur und nicht genannt in Art. 16) 1,5/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) In Art. 16 wird ausdrücklich geregelt „Werke, welche sich dauerhaft im Freien an einem öffentlichen Ort befinden“ und schließt damit Innenräume von öffentlich zugänglichen Gebäuden aus. 0/1

Art der Nutzung Die Nutzung für kommerzielle Zwecke wird durch die Vorschrift ausgeschlossen. 0/1

Gesamtpunktzahl Island: 1,5/6

Litauen[edit]

Gesetzliche Grundlage: Autorių teisių ir gretutinių teisių, (Law on Copyright and Related Rights), Art. 2839 Die Panoramafreiheit ist in Art. 28 geregelt. Danach ist es ohne Erlaubnis des Urhebers sowie dessen Vergütung erlaubt, Werke der Architektur und Skulpturen, welche sich an öffentlichen Orten befinden, außer in Ausstellungen und Museen, zu vervielfältigen und in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Dies gilt gemäß Abs. 2 nicht, wenn die Werke zentrales Motiv sind und die Nutzung für direkte oder indirekte kommerzielle Zwecke erfolgt. Bezüglich der Werkarten beschränkt die Vorschrift selbst die Anwendung auf Werke der Architektur und Skulpturen.


Konkrete Werkarten (nur 0,5 Pkt pro Werkart möglich) Gebäude: Ja (Art. 28) 2D-Kunstwerke: Nein (da in Art. 28 nicht genannt) 3D-Kunstwerke: Ja (Skulpturen in Art. 28 genannt) Text: Nein (da in Art. 28 nicht genannt) 1/4

Öffentlicher Raum (Innenräume) Art. 28 spricht von Werken „welche sich an öffentlichen Orten befinden“. Des Weiteren werden Ausstellungen und Museen in der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen. Da weiter keine Beispiele für „öffentlichen Ort“ genannt sind und die Formulierung „für die Öffentlichkeit zugänglich“ nicht verwendet wird, kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass Innenräume von öffentlich zugänglichen Gebäuden nicht erfasst sind. 0/1

Art der Nutzung Wenn das Werk zentrales Motiv ist, ist die kommerzielle Nutzung der Abbildung ausgeschlossen. 0/1

Gesamtpunktzahl Litauen: 1/6

Rumänien[edit]

Gesetzliche Grundlage: Lege nr. 8 din 14 martie 1996 privind dreptul de autor si drepturile conexe, (Law on Copyright an Neighboring Rights), Art. 33 Absatz 1f40 Die Panoramafreiheit ist in Art 33 Absatz 1f geregelt. Danach können ohne Erlaubnis des Urhebers und ohne dessen Vergütung bereits veröffentlichte Werke der Architektur, der plastischen Kunst, Fotografien oder Werke der angewandten Kunst welche sich an öffentlichen Orten befinden, bildhaft vervielfältigt, vertrieben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn das Werk zentrales Motiv des Bildes ist und es für kommerzielle Zwecke genutzt werden soll. Die Werkarten werden bereits in der Vorschrift genannt bzw. eingeschränkt.

Konkrete Werkarten (nur 0,5 Pkt pro Werkart möglich) Gebäude: Ja (Art. 33 Absatz 1f) 2D-Kunstwerke: Nein (da nicht in Art. 33 Absatz 1f genannt) 3D-Kunstwerke: Ja (Art. 33 Absatz 1f) Text: Nein (nicht genannt in Art. 33 Absatz 1f) 1/4


Öffentlicher Raum (Innenräume) Art. 33 formuliert „Werke, welche sich an öffentlichen Orten befinden“. Es werden weder Beispiele genannt noch wird die Formulierung „der Öffentlichkeit zugänglich“ verwendet. Demnach kann im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Öffentlichkeit zugängliche Innenräume von Gebäuden nicht gemeint sind. 0/1

Art der Nutzung Es ist zwar erlaubt, die Werke bildhaft zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Allerdings wird die kommerzielle Nutzung ohne Erlaubnis des Urhebers nicht gestattet sobald das Werk Hauptmotiv des Bildes ist und es für kommerzielle Zwecke verwendet werden soll. 0/1

Besonderheiten Gemäß Art. 33 Absatz 4 ist bei der Nutzung der Werke, sofern möglich, die Quelle und der Name des Urhebers zu nennen.

Gesamtpunktzahl Rumänien: 1/6

Belgien[edit]

Gesetzliche Grundlage: Loi relative au droit d'auteur et aux droits voisins, (Law on Copyright and Neighboring Rights), Art. 22 Abs. 1 Nr.241 Die Panoramafreiheit ist in Art. 22 Abs. 1 Nr. 2 geregelt. Danach kann der Urheber eines veröffentlichten Werkes dessen Vervielfältigung und Verbreitung in der Öffentlichkeit nicht verbieten, wenn sich das Werk an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort befindet und Zweck der Vervielfältigung und Verbreitung nicht das Werk selbst ist. Die Abbildung von urheberrechtlich geschützten Werken ist daher nur möglich wenn diese lediglich als Beiwerk zu sehen sind. Sobald das Werk also selbst Zweck der Nutzung sein soll, ist die Erlaubnis des Urhebers erforderlich. Gesamtpunktzahl Belgien: 0,5/6

Luxemburg[edit]

Gesetzliche Grundlage: Loi du 18 avril 2001 sur les droits d’auteur, les droits voisins et les bases de données, (Act of 18 April 2001 on copyright, neighboring rights and databases), Art. 10 Nr. 742 Die „Panoramafreiheit“ ist in Art. 10 Abs. Nr. 7 geregelt. Danach kann der Urheber eines veröffentlichten Werkes dessen Vervielfältigung und Verbreitung in der Öffentlichkeit nicht verbieten, wenn sich das Werk an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort befindet und Zweck der Vervielfältigung und Verbreitung nicht das Werk selbst ist. Die Abbildung von urheberrechtlich geschützten Werken ist daher nur möglich wenn diese lediglich als Beiwerk zu sehen sind. Sobald das Werk also selbst Zweck der Nutzung sein soll, ist die Erlaubnis des Urhebers erforderlich. Gesamtpunktzahl Luxemburg: 0,5/6

Griechenland[edit]

Gesetzliche Grundlage: Νόμος 2121/1993, Πνευματική Ιδιοκτησία, Συγγενικά Δικαιώματα και Πολιτιστικά Θέματα, (Copyright, Related Rights and Cultural Matters), Art. 2643 Die „Panoramafreiheit“ ist in Art. 26 geregelt. Danach ist die zufällige Vervielfältigung und Verbreitung von Bildern von Werken der Architektur, der bildenden Künste, Fotografien und Werken der angewandten Kunst, welche sich dauerhaft an einem öffentlichen Ort befinden, durch die Massenmedien ohne die Erlaubnis und die Vergütung des Urhebers erlaubt. Hiernach wird die Panoramafreiheit sowohl bezüglich der Werkarten als auch bezogen auf die Nutzung der Werke und die Nutzer als Adressaten ganz erheblich eingeschränkt. Ausnahmen bezogen auf nicht-kommerzielle Zwecke oder ähnliches, sind nicht genannt. Die Erlaubnis des Urhebers ist danach in so gut wie allen Fällen erforderlich und die Panoramafreiheit praktisch nicht gegeben. Zu beachten bleiben in Griechenland zudem spezielle Antikengesetze zum Schutze des kulturellen Erbes, die ebenfalls auf die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern historischer Stätten Einfluss haben können, siehe Einleitung. Gesamtpunktzahl Griechenland: 0/6

Frankreich[edit]

In Frankreich gibt es keine Regelung der Panoramafreiheit. Solange urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet und ausschließlich privat oder aber nur als Beiwerk auf der Abbildung zu sehen sind, ist die Abbildung wohl erlaubt. Gesamtpunktzahl Frankreich: 0/6

Italien[edit]

In Italien gibt es keine Regelung der Panoramafreiheit. Solange urheberrechtlich geschützte Werke abgebildet und ausschließlich privat oder aber nur als Beiwerk auf der Abbildung zu sehen sind, ist die Abbildung wohl erlaubt. Zu beachten bleiben in Italien spezielle Antikengesetze zum Schutze des kulturellen Erbes, die ebenfalls auf die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern historischer Stätten Einfluss haben können, siehe Einleitung. Gesamtpunktzahl Itallien: 0/6

III. Sich ergebende Kategorien anhand der Punktewertung[edit]

Nach der vorgenommen Bewertung nach Punkten und dem Vergleich der Ausprägungen in den einzelnen Ländern haben sich bei der Untersuchung folgende sieben Kategorien ergeben, in welche sich die Länder einordnen lassen:

Kategorie 1: Hierunter fallen die Länder, in welchen das Prinzip der Panoramafreiheit am stärksten ausgeprägt ist. Einschränkungen gab es jeweils nur bei einem Merkmal. Einschränkungen beim Merkmal „öffentlicher Raum“: Kroatien, Niederlande, Polen, Portugal, Schweiz, Slowakei, Spanien und Tschechien (5-5,5 von 6 Punkten)

Kategorie 2: Hierunter fallen die Länder, in welchen das Prinzip der Panoramafreiheit bei zwei Merkmalen eingeschränkt ist. Einschränkungen beim Merkmal „öffentlicher Raum“ und „Werkarten“: Malta, Österreich, Ungarn und Zypern (3-4,5 von 6 Punkten) Einschränkungen beim Merkmal „öffentlicher Raum“ und „kommerzielle Nutzung“: Bulgarien, Deutschland und Slowenien (3,5-4,5 von 6 Punkten) Einschränkungen beim Merkmal „Werkarten“ und „kommerzielle Nutzung“: Irland und Vereinigtes Königreich (3,5 von 6 Punkten)

Kategorie 3: Hierunter fallen die Länder, in welchen das Prinzip der Panoramafreiheit bei drei Merkmalen eingeschränkt ist. Einschränkungen beim Merkmal „Werkart“, „öffentlicher Raum“ und „kommerzielle Nutzung“: Lettland (3 von 6 Punkten)

Kategorie 4: Hierunter fallen die Länder, in welchen das Prinzip der Panoramafreiheit zwischen Gebäuden und Werken der Kunst ausdrücklich unterscheidet. Bezogen auf Werkarten ist zudem entscheidend, ob sie das zentrale Bildmotiv darstellen. Gebäude können laut Gesetz frei abgebildet werden. Dänemark, Finnland und Norwegen (2,5 von 6 Punkten)

Kategorie 5: Hierunter fallen Länder, welche sich durch ihre Regelungen von allen anderen Ländern unterscheiden und damit keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können. Schweden: Die Panoramafreiheit wird für Werke der Kunst und Gebäude getrennt behandelt, zudem werden Einschränkungen beim Merkmal „Werkart“ und „öffentlicher Raum“ gemacht (3,5 von 6 Punkten)

Kategorie 6: Hierunter fallen Länder, in welchen bei allen Werkarten entscheidend ist, ob sie zentrales Bildmotiv sind und in denen das Prinzip der Panoramafreiheit bei drei Merkmalen eingeschränkt ist. Einschränkungen beim Merkmal „Werkart“, „öffentlicher Raum“ und „kommerzielle Nutzung“: Estland, Island, Litauen und Rumänien (1-1,5 von 6 Punkten)

Kategorie 7: Hierunter fallen Länder, in welchen die Regelung der Panoramafreiheit so stark eingeschränkt ist, dass es sie praktisch nicht gibt bzw. in welchen gar keine ausdrücklichen Regelungen zur Panoramafreiheit vorhanden sind. Praktisch keine Panoramafreiheit: Belgien, Griechenland und Luxemburg (0 – 0,5 von 6 Punkten) Gar keine Regelung: Frankreich und Italien (0 von 6 Punkten)


B. Daraus resultierende Probleme[edit]

Das größte Problem dieser zersplitterten Rechtslage zur Panoramafreiheit in den EU-Staaten sowie Schweiz, Island und Norwegen ist die fehlende Rechtssicherheit. Diese ergibt sich einerseits bezogen auf die Anwendbarkeit der Vorschriften und anderseits auf deren inhaltliche Ausgestaltung und Reichweite. Wir leben in Zeiten, in welchen das Smartphone ständiger Begleiter von Jung und Alt geworden und der Zugang zum Internet von überall möglich ist. Ständig wird die Öffentlichkeit in allen ihren Erscheinungsformen abgebildet und die Resultate davon oft im Internet veröffentlicht. Viele der sich daraus ergebenden relevanten Fragen werden oftmals gar nicht gestellt bzw. können aufgrund der Undurchsichtigkeit der rechtlichen Vorschriften für den einzelnen Bürger gar nicht beantwortet werden. Kaum jemanden wird das Schutzlandprinzip etwas sagen, geschweige denn, dass Nicht-Juristen es für sich selbst prüfen könnten. Die „Hundertwasserentscheidung“ des BGH aus dem Jahr 2003 ist das beste Beispiel: Nach dem Schutzlandprinzip kommt es bei der Verwendung oder Veröffentlichung eines Bildes auf das Recht des Landes an, in dem diese Handlung vorgenommen und ggf. um Schutz gegen sie nachgesucht werden soll. Inhalte, die über das Internet verbreitet bzw. zugänglich gemacht werden, sind jedoch in jedem Land weltweit verfügbar. Danach kommt also potenziell jedes Land als Schutzland in Betracht und wären somit theoretisch alle Rechtsordnungen zu beachten. Hierbei müsste als kleinster gemeinsamer Nenner die restriktivste Ausprägung der Panoramafreiheit als Maßstab herangezogen werden, um sich ganz sicher weltweit rechtskonform zu verhalten. Wie oben dargestellt wären dies jedoch die Länder, in denen die Panoramafreiheit gar nicht bzw. praktisch gar nicht gegeben ist. Damit würde die optionale Regelung der Panoramafreiheit in der EG Richtlinie 2001/29/ EG aber sinnlos. Auch eine Risikoabschätzung begrenzt „nur“ auf all diejenigen (Schutz-)Länder, aus denen heraus eine effektive Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Aufenthaltsland der bzw. des Nutzenden möglich erscheint, ergibt keine wesentlich liberalere Handlungsmaxime. Spätestens seit Inkrafttreten der „Brüssel-I-Verordnung (EG) Nr. 44/2001“ (EuGVVO) im Jahre 2002 sowie des fast wortgleichen „Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ (LGVÜ) lassen sich zivilrechtliche Titel in fast allen hier betrachteten Ländern einschließlich Island, Norwegen und der Schweiz wechselseitig über Staatsgrenzen hinweg vollstrecken. Davon abgesehen können die Nutzenden natürlich das Risiko der Rechtsverletzung und –verfolgung auf sich nehmen und einfach so handeln, wie sie wollen, ohne Beachtung der Rechtslage. Dies wiederum führt jedoch langfristig zu einer weiteren Erosion der Akzeptanz der Urheberrechtssysteme allgemein. Nach der oben genannten Entscheidung des BGH wurde außerdem die Frage aufgeworfen, ob die mangelnde Harmonisierung der Vorschriften zu einem Verstoß gegen EU-Recht, nämlich zu einer Behinderung des freien Warenverkehrs gem. Art 23 EG-Vertrag führt.44 Auch diese Sorge ist letztlich ein Argument für Harmonisierung.


C. Mögliche Lösungen/ Maßnahmen[edit]

Ziel sollte es sein, eine universelle Schrankenregelung der Panoramafreiheit in Europa zu erreichen. Hierfür ist insbesondere die jüngste Konsultation der Kommission (bis Anfang März 2014) eine gute Gelegenheit. Die EG Richtlinie ist mittlerweile über 10 Jahre alt und viele Umstände und Rahmenbedingungen haben sich verändert. Um eine Änderung zu bewirken, können und sollten positive Argumente für eine weite Fassung der Panoramafreiheit in Form eines Argumentationsleitfadens gesammelt und an geeigneter Stelle im politischen Meinungsbildungsprozess vorgetragen werden. Hierfür wäre es vor allem sinnvoll, sich mit entsprechend qualifizierten Experten aus den Ländern der Kategorie 1 auszutauschen. Außerdem könnte auch der Start des EU-Programms „creative europe“ als Ausgangspunkt für eine Änderung argumentativ genutzt werden. Weitere Argumente für die Panoramafreiheit sind u.a.: Das Interesse der Allgemeinheit an der (Rechte-)Freiheit des Straßenbildes und damit verbunden die Verhinderung einer zivilrechtlichen Nutzungskontrolle des öffentlichen Raums, sowie Rechtssicherheit für eine Mehrheit. Bevor es eine solche universelle Regelung auf EU-Ebene geben kann, wird sicherlich noch eine gewisse Zeit verstreichen. In dieser Zeit kann der bestehenden Rechtsunsicherheit durch verschiedene Maßnahmen entgegengewirkt werden. Frei nach dem Motto „Wissen ist Macht“ kann hier zum Beispiel die Wikimedia-Community als Multiplikator fungieren und ihr gesammeltes Wissen durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit teilen. Hierzu kann sie ihre eigenen Projekte wie „Wiki Loves Monuments“, „Wiki Loves Art“ und Portale wie Wikivoyage nutzen. Außerdem könnten Verbraucherschutzorganisationen bzw. deren Interessenvertreter europaweit ins Boot geholt werden und so eine wahrnehmbare Stakeholder-Gruppe entstehen. Inhaltlich wäre es denkbar, eine Art Handlungs-Leitfaden zu entwickeln, welcher die einzelnen Ebenen der Probleme aufzeigt und auf Lösungen hinweist. Fragenkomplexe könnten beispielsweise sein: Ich mache das Bild vs. ein anderer hat das Bild gemacht (Lizenz des Fotografen?) Was ist auf dem Foto zu sehen? Besteht (noch) urheberrechtlicher Schutz? Besteht anderer Schutz? (Eigentumsrechte, Persönlichkeitsrechte) Wofür will ich das Bild verwenden? (private Zwecke, nicht privat aber nicht-kommerziell, kommerziell) Will ich das Bild verbreiten und/ oder veröffentlichen? Wenn ja, wie und wo? Welche Reichweite hat dies?