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Mitgliederversammlung 2010/A 1

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Wahlordnung

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Antragsteller
Sebastian Moleski für den Vorstand
Verfasser
Michail Jungierek

Antragstext

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Die Mitgliederversammlung beschließt die folgende Wahlordnung für den Verein. Die Ausführungen in eckigen Klammern dienen nur der Erklärung und sind kein wirksamer Bestandteil der Wahlordnung.

§1 Definitionen

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Im Sinne dieser Wahlordnung ist:

(1) Wahl: eine Entscheidung über Personalfragen, Abstimmung: eine Entscheidung über Sachfragen.

(2) Offene Abstimmung: eine Wahl oder Abstimmung, bei der die Stimmabgabe der stimmberechtigten Mitglieder für jeden ersichtlich ist.

(3) Geheime Abstimmung: eine Wahl oder Abstimmung, bei der die Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder diesen nicht zugeordnet werden können

(4) Fernwahl: Eine Wahl oder Abstimmung bei der die Stimme per Brief-Post abgegeben wird. [Anmerkung: Prinzipiell schließt der Begriff Fernwahl in der Satzung eine elektronische Fern-Wahl nicht aus. Da aber derzeit solche Systeme noch nicht einsatzreif sind und auch auf der MV aus Gründen der Wahrung des Wahlgeheimnisses elektronisch gewählt werden müsste, wird diese Möglichkeit in dieser WO noch nicht berücksichtigt.]

§2 Allgemeine Grundsätze

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(1) Für die Vorbereitung und Organisation der Wahlen und Abstimmungen ist der Vorstand von Wikimedia Deutschland verantwortlich. Er kann die dafür notwendigen Aufgaben an die Geschäftstelle delegieren. [Begründung: Damit ist klar, dass die Verantwortung weiterhin beim Vorstand liegt, dieser aber die notwendigen Aufgaben durch die GS erledigen lassen kann.]

(2) Wahlen für Organe des Vereins, Abstimmungen über Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung sind immer geheim durchzuführen. [Begründung: Da die Satzung für diese Wahlen die Möglichkeit der Fernwahl vorsieht, macht es wenig Sinn, diese Wahlen auf der MV offen durchzuführen.]

(3) Für die geheimen Wahlen und Abstimmungen wird eine Zählkommission durch die Mitgliederversammlung vor Beginn der Wahlen und Abstimmungen gewählt.

(4) Werden Stimmzettel verwendet, müssen sie einheitlich sein. [Begründung: Zwischen den Stimmzetteln der Briefabstimmungen und der Präsenzabstimmungen, soll kein Unterschied erkennbar sein, da bspw. bei nur geringer Beteiligung bei der Briefwahl eine Deanonymisierung der Stimmen möglich wird.] Bei geheimen Abstimmungen müssen Stimmzettel verwendet werden.

(5) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

(6) Für geheime Wahlen und Abstimmungen ist eine Wahlurne zu verwenden.

(7) Für offene Wahlen und Abstimmungen sollten Stimmkarten an die stimmberechtigten Mitglieder ausgegeben werden, wenn absehbar ist, dass ansonsten keine Übersicht über die Stimmberechtigung möglich ist. [Begründung: Für den Fall, dass die MVs sehr groß werden mit eine recht großen Anzahl von Fördermitgliedern und Gästen]

§ 3 Zählkommission

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(1) Die Zählkommission besteht aus einer ungeraden Anzahl von, aber mindestens drei Mitgliedern. Mitglied der Zählkommission können alle Mitglieder von Wikimedia Deutschland sein, die nicht selbst Kandidat für eine der durchzuführenden Wahlen sind. Die Mitglieder der Zählkommission bestimmen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden der Zählkommission.

(2) Der Zählkommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ankündigung einer Wahl bzw. Abstimmung inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende
  • Hinweise zu den Modalitäten der Wahl bzw. Abstimmung
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl bzw. Abstimmung
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Grundsätze demokratischer Abstimmungen und Wahlen, insbesondere bei geheimen Abstimmung und Wahlen
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel
  • das Auszählen der Stimmen
  • die Feststellung der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten bzw. den Antrag entfallenen Stimmen und des daraus resultierenden Wahl- bzw. Abstimmungsergebnisses
  • im Falle einer Wahl die Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese die Wahl annehmen

(3) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich.

(4) Der Vorsitzende der Zählkommission fertigt ein Protokoll über alle geheimen Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung an, das von ihm selbst und einem weiteren Mitglied der Zählkommission zu unterschreiben ist. Dieses Protokoll ist dem Protokollführer der Mitgliederversammlung zu übergeben und wird dem Protokoll der Mitgliederversammlung beigefügt.

§4 Wahlen

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(1) In getrennten Wahlgängen und in der hier angegebenen Reihenfolge werden gewählt:

der Erste Vorsitzende
der Zweite Vorsitzenden
der Schatzmeister
der Schriftführer

[Bemerkung: Die Satzung spricht nur über die Wahlmodalitäten der Beisitzer. Bisher wurden diese vier Ämter in Einzelwahlen gewählt. Dies wird nun explizit festgeschrieben. Die Festschreibung der Reihenfolge der Wahlen dient dazu unterlegenen Kandidaten die Möglichkeit zu geben für eines der „weniger wichtigen“ Ämter, inklusive der Beisitzer, zu kandidieren. Eine Alternativ-Kandidatur für eines der „weniger wichtigen“ Ämter, muss entsprechend der Satzung natürlich vorher bekanntgemacht worden sein.]

(2) Anschließend werden die Beisitzer und die Kassenprüfer gewählt.

(3) Gibt es nur einen Bewerber für eines der in Absatz 1 genannten Ämter, ist die Abgabe von Ja- und Nein-Stimmen vorzusehen. Gewählt ist in diesem Falle, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen auf sich vereinigen kann. [Bemerkung: Dies impliziert, dass Stimmenthaltungen (kein Ja oder Nein angekreuzt) als nicht abgegeben angesehen werden. Andernfalls wären Enthaltungen faktische Nein-Stimmen.]

(4) Gibt es für die in Absatz 1 genannten Ämter mehr als ein Bewerber wird nach dem Verfahren „Wahl durch Zustimmung“ (Approval Voting) gewählt. Jeder Wähler hat maximal so viele Stimmen, wie Bewerber zur Wahl stehen, und kann an jeden Bewerber maximal eine Stimme vergeben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. [Bemerkung: Der Wähler wählt alle die Kandidaten, die für ihn akzeptabel sind. Siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/Wahl_durch_Zustimmung, Begründung: Gute Legitimation für den gewählten Kandidaten, da mit großer Wahrscheinlichkeit 50% Zustimmung der Wähler für den Gewählten. Außerdem einfacher Modus und mit großer Wahrscheinlichkeit nur in sehr wenigen Fällen die Notwendigkeit des Losentscheids. Zur weiteren Begründung siehe auch: http://www.gruene-zustimmungswahl.de/blobs/gr%C3%BCne-freising-satzungs%C3%A4nderungsantrag-zustimmungswahl.pdf. Eine Stichwahl ist auf Grund der Briefwahl nicht möglich. Deshalb entscheidet sofort das Los.]

(5) Die Beisitzer werden in Listenwahl entsprechend der Regelungen des § 8 Absatz 4 der Satzung gewählt. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens auf dem Stimmzettel aufzuführen. Es können maximal so viele Stimmen abgegeben werden, wie Bewerber zur Wahl stehen.

(6) Die Kassenprüfer werden in Listenwahl gewählt. Die Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens auf dem Stimmzettel aufzuführen. Es können zwei Stimmen abgegeben werden. Gewählt sind die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Gibt es auf Grund Stimmengleichheit kein eindeutiges Ergebnis, entscheidet das Los.

§5 Abstimmungen

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(1) Abstimmungsfragen müssen so gestellt werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können.

(2) Alle Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit entschieden, außer es ist in der Satzung anders bestimmt. Ein Antrag gilt dabei als angenommen, wenn die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen höher ist als die Anzahl der abgegebenen Nein-Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Analog gilt dies für Abstimmungen bei denen die Satzung qualifizierte Mehrheiten verlangt. [Begründung: Dies ist nur eine Präzisierung der in der Satzung enthaltenen Abstimmunsgregel in §8 (4), § 9 (3) und (4). Siehe D. Burhoff (Richter am OLG Münster), „Vereinsrecht“, S. 164]

(3) Abstimmungen die nach der Satzung oder dieser Wahlordnung nicht zwingend geheim durchgeführt werden müssen, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung geheim durchgeführt werden. [Begründung: Offene Abstimmungen werden als Standard festgeschrieben, um den Ablauf der MV zu beschleunigen.]

(4) Offene Abstimmungen werden durch den Versammlungsleiter durchgeführt. Er kann einzelne anwesende Mitglieder als Zählhelfer bestimmen.

§6 Fernwahlen und -abstimmungen

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(1) Die Fernwahl ist so zu organisieren, dass die Geheimhaltung der Wahl bzw. Abstimmung gewährleistet ist und dass die Stimmen für die einzelnen Wahlen bzw. Abstimmungen getrennt voneinander aufbewahrt und ausgezählt werden können, ohne dass die Einsichtnahme in die per Fernwahl abgegebenen Stimmen vor dem entsprechenden Stimmgang möglich ist.

(2) Die jeweiligen Stimmzettel der Fernwahlen bzw. -abstimmungen sind vor dem entsprechenden Stimmgang in die Wahlurne einzulegen und gemeinsam mit den Stimmen, die auf der Mitgliederversammlung abgegeben wurden, auszuzählen.

§7 Aufbewahrung der abgegebenen Stimmzettel

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(1) Die abgegebenen Stimmzettel geheimer Wahlen und Abstimmungen sind mindestens sechs Wochen nach einer Mitgliederversammlung aufzubewahren. Wird gegen das Protokoll ein Einspruch nach § 8 Absatz 4 der Satzung eingelegt, sind die Stimmzettel bis zum Zeitpunkt der endgültigen Gültigkeit des Protokolls aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Stimmzettel zu vernichten. [Begründung: Konsistenz zwischen Gültigkeitszeitpunkt des Protokolls und der Aufbewahrung der Stimmzettel. Außerdem verlängert sich damit die Aufbewahrungsfrist bis eventuelle Einsprüche gegen das Protokoll abschließend behandelt wurden.]

(2) Die Stimmzettel sind so aufzubewahren, dass innerhalb der Aufbewahrungszeit jederzeit eine Neuauszählung der für eine Wahl oder Abstimmung abgegebenen Stimmen möglich ist.

(3) Die Neuauszählung einer Wahl oder Abstimmung muss erfolgen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach einer Mitgliederversammlung mindestens 10% der Mitglieder, die auf der Mitgliederversammlung anwesend waren, dies schriftlich verlangen. [Begründung: Einheitliche Einspruchsfristen und -hürden gegen das Protokoll einer MV und gegen ein Wahlergebnis.]

(4) Die in den Absätzen (1) und (3) genannten Fristen, ändern sich automatisch entsprechend, wenn die in § 8 Absatz 4 der Satzung angegebenen Frist für einen Einspruch gegen das Protokoll einer Mitgliederversammlung geändert wird. [Begründung: Konsistenz zwischen der WO und der Satzung wird auch bei Änderungen der Satzung beibehalten. Der Einfachheit und Übersichtlichkeit halber werden die Fristen in der WO direkt genannt.]

§8 Schlussbestimmungen

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(1) Diese Wahlordnung wird durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

(2) Diese Wahlordnung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft. [Begründung: Damit kann die WO auf der MV, die diese beschließt sofort Anwendung finden.]

(3) Diese Wahlordnung kann durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden. [Begründung: Mit Absicht nicht als Bestandteil der Satzung angelegt, um relativ einfach auf Unstimmigkeiten und Weiterentwicklungen eingehen zu können. Außerdem ist damit nicht das recht aufwändige Prozedere von Satzungsänderungen einzuhalten.]

Begründung

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folgt

Stellungnahme des Vorstands

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Entfällt da Eigenantrag

Änderungswünsche

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ich möchte anregen, noch einige begriffliche details zu verbessern. so sollte z.b. in dem allgemeinen teil, der sich mit abstimmungen und wahlen befasst immer auch beides genannt werden, auch wenn das sprachlich unschön ist. das dient dazu, spätere nicht gewollte auslegungsmöglichkeiten von vornherein auszuschliessen. auch wenn das jetzt abwegig klingt, ich kenne keinen verein, in dem nicht früher oder später jeder satzungsbestandteil o.ä. irgendwann auf die goldwaage gelegt worden wäre. falls nicht klar wird, welche änderungen ich meine, biete ich gerne an, eine entsprechend überarbeitete fassung zu erstellen.--Poupou l'quourouce 17:30, 30 April 2010 (UTC)[reply]

beispiel:

§2 Allgemeine Grundsätze
(3) Für die geheimen Wahlen und Abstimmungen wird eine Zählkommission durch die Mitgliederversammlung vor Beginn der
Abstimmungen gewählt.


besser (einfügungen gefettet):

§2 Allgemeine Grundsätze
(3) Für die geheimen Wahlen und Abstimmungen wird eine Zählkommission durch die Mitgliederversammlung vor Beginn der
Wahlen und Abstimmungen gewählt.


oder noch besser (bzw. schöner):

§2 Allgemeine Grundsätze
(3) Die Mitgliederversammlung wählt vor Beginn der Wahlen und Abstimmungen eine Zählkommission, die die geheimen  
Wahlen und Abstimmungen auszählt.

--Poupou l'quourouce 17:37, 30 April 2010 (UTC)[reply]

Danke für den Hinweis, wird sofort ergänzt. Eigentlich hatte ich mich bemüht, überall immer beides zu nennen. Scheint hier und da nicht gelungen zu sein. Gruß --Michail 01:26, 1 May 2010 (UTC) P.S, Ich habe deine "bessere" Variante gewählt, da die Zählkommission, trotz des Namen ja für ein klein bisschen mehr als nur das Zählen verantwortlich ist.[reply]
alles klar, mir ging es auch mehr um die passivkonstruktion, inhaltlich wollte ich damit keine veränderung festschreiben. lg,--Poupou l'quourouce 08:12, 1 May 2010 (UTC)[reply]

Bemerkungen

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Es sollte auf jeden Fall ergänzt werden, das Angestellte des Vereins nicht Mitglied der Zählkommision sein können. Weiterhin muss klargestellt werden, wie eine Stichwahl mit Briefwählern durchzuführen sein soll. --DaB. 10:30, 19 April 2010 (UTC)[reply]

Warum sollten Angestellte nicht in der Zählkommission sein dürfen? Ich persönlich sehe keinen Hinderungsgrund dafür. Der zweite Punkt sollte tatsächlich ergänzt werden, das hatte ich komplett übersehen. Die Stichwahl kann wohl nur ohne Briefwähler durchgeführt werden oder man streicht den Passus und lässt sofort das Los entscheiden. Gruß --Michail 10:50, 19 April 2010 (UTC)[reply]
Stichwahl mit Briefwählern würde wohl einen erneuten Wahlgang, also eine neue MV notwendig machen. Da bleibt dann eigentlich nur das Los. sebmol ? 11:43, 19 April 2010 (UTC)[reply]
Weil sie wirtschaftlich vom Vorstand abhängig sind (daher dürfen sie z.B. auch keine Kassenprüfer sein), der Interressenkonflik könnte zu groß sein – warum ein Risiko eingehen? --DaB. 17:47, 19 April 2010 (UTC)[reply]
Bei den Kassenprüfern ist das auch irgendwie logisch, denn dann würden sich die Kontrollierten selbst kontrollieren. Beim Auszählen von Stimmen, zumal die Wahlkommission mind. drei Leute umfasst, sehe ich die Gefahr nicht so sehr. Wir sollten das aber auf jeden Fall als Änderungsantrag für die MV aufnehmen und die Mitglieder entscheiden lassen. Gruß --Michail 17:52, 19 April 2010 (UTC)[reply]

„Wahlen für Organe des Vereins, Abstimmungen über Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung sind immer geheim durchzuführen. [Begründung: Da die Satzung für diese Wahlen die Möglichkeit der Fernwahl vorsieht, macht es wenig Sinn, diese Wahlen auf der MV offen durchzuführen.]“ – Die Logik dahinter erschließt sich mir nicht wirklich. --Tim Landscheidt 14:12, 19 April 2010 (UTC)[reply]

Na wenn die Briefwähler Stimmzettel versenden und diese Stimmen anonym ausgezählt werden, warum sollte dann zum selben Punkt auf der MV offen abgestimmt werden. Hinzu kommt, dass Wahlen etc. aus demokratietheoretischen Gründen geheim sein sollten, was auch bisherige Praxis bei den MV war und nun festgeschrieben wird. Gruß --Michail 14:35, 19 April 2010 (UTC)[reply]
Nur zum besseren Verständnis: „Geheim“ vs. „offen“ meint hier wahrscheinlich „Briefwahl bzw. per Stimmzettel auf der MV“ vs. „per Handzeichen auf der MV“? --Henriette 19:09, 19 April 2010 (UTC)[reply]
Genau. Hatte ich eigentlich versucht mit den Definitionen in §1 klarzustellen. Scheint mir nicht richtig gelungen zu sein ;-) Gruß --Michail 19:11, 19 April 2010 (UTC)[reply]
Es ist ja nicht zwingend, dass die Briefwähler über Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung anonym abstimmen müssen. --Tim Landscheidt 13:55, 20 April 2010 (UTC)[reply]
...ich halte eine aufsplittung in "wahlkommission" und "zählkommission" für übertrieben - zumindest bei einer zahlenmässig überschaubaren anzahl an stimmen: grundsätzlich sollte es garnich mehr nötich sein, daß der vorstand kurzfristig und spontan in die runde ruft: ...und jetzt bitte noch ein paar freiwillige zum auszählen!
...die zählung sollte von der wahlkommission (als letzter, unvermeidlicher akt) ebenfalls bewältigt werden. auch aus datenschutzgründen...
gruß, --ulli purwin 09:41, 21 April 2010 (UTC)[reply]
Eigentlich sind auch keine zwei Kommissionen vorgesehen. Ich bin da oben selbst mit den Begriffen durcheinandergekommen. Die Wahlkommmission ist die Zählkommission, oder umgekehrt, wie man will. Gruß --Michail 10:48, 21 April 2010 (UTC)[reply]

Zu [1]: Es hat in der Vergangenheit immer ausgereicht, die Kassenprüfer per Akklamation zu wählen (einfach daher, weil's nur 2 Kandidaten gab) – daher sollte man der MV IMHO nicht vorschreiben, wie sie zu wählen hat. --DaB. 01:07, 21 April 2010 (UTC)[reply]

Aus der Satzung geht nicht hervor, dass Kassenprüfer anders gewählt werden sollen, als beispielsweise der Vorstand. Insbesondere muss auch für diese Ämter die Briefwahl möglich sein und die 4-Wochen-Frist eingehalten werden. Dass wir da bisher anders verfahren sind, ist kein Argument, wenn die Satzung etwas anderes vorsieht. sebmol ? 05:09, 21 April 2010 (UTC)[reply]
Das sind leider so Dinge die man erst mitbekommt, wenn man die Satzung mal sauber analysiert, welche Anforderungen in dieser überhaupt gestellt werden. Und die Wahlordnung ist so ein Einlaß. Im ursprünglichen Entwurf bin ich auch einfach von der bisherigen Praxis ausgegangen, bis mich Sebastian auf die Regelungen in der Satzung hinwies. Und in dieser ist unspezfisch von Wahlen die Rede, so dass ich tatsächlich keine Ausnahme mehr für die Kassenprüfer zu erkennen vermag. Gruß --Michail 08:49, 21 April 2010 (UTC)[reply]
Sorry, ich habe diese Satzung, die du nun "analysiert" hast, mitgeschrieben und es war nie Sinn und Zweck das die Kassenprüfer genauso zu wählen sind, wie der Vorstand (es steht auch nicht so in der Satzung, das die genauso zu wählen sind). Weiterhin wurde auch nicht vorab kommuniziert, dass die Kassenprüfer sich diess Jahr vorher bewerben müssen und das sie per Briefwahl wählbar sind (was machen wir eigendlich, wenn diese Wahlordnung nicht angenommen wird?). --DaB. 14:30, 21 April 2010 (UTC)[reply]
Leider habt ihr aber nicht reingeschrieben, was ihr vll. gewollt habt. Insofern müssen wir davon ausgehen, was wirklich drin steht. Die Satzung spricht aber in §8 Abs. 2 nur unspezifisch von Wahlen und Wahlvorschlägen und §11 über die Kassenprüfer spricht auch davon, dass die Kassenprüfer zu wählen sind. Erwähnt ist da aber nicht, dass die Wahl der Kassenprüfer nicht einbegriffen sein soll in die Regelungen des §8 Abs. 2. Logischerweise sind damit die Kassenprüfer nach diesen Bestimmungen zu wählen. Eigentlich haben wir damit in der Vergangenheit gegen die Satzung verstossen, was aber unerheblich sein dürfte.
Wenn die WO nicht angenommen werden sollte, wurschteln wir halt weiter wie bisher mit allen möglichen Unklarheiten und Unsicherheiten im Vorfeld der MV und auf der MV. Gruß --Michail 14:54, 21 April 2010 (UTC)[reply]
"Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen." ist nicht dasselbe wie "Bei Wahlen[...]ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben.". Die Kassenprüfer berichten NUR der MV, nicht allen Mitgliedern (sonst müsste ihr Bericht den Briefwahlunterlagen hinzugefügt werden), daher wählt auch nur die MV die Kassenprüfer, nicht alle Mitglieder des Vereins. Wenn das jetzt mit einem einfachen Antrag nebenbei geändert werden soll (unter der Prämise, das wir's vorher falsch gemacht haben), würde das bedeuten, dass sämtliche Kassenprüfungen der Vergangenheit (inklusive der aktuellen) ungültig wären und die vergangenen (und der gegenwärtige) Vorstände nicht entlastet wären. Sorry, das ist einfach zu weitreichend für einen normalen Antrag, macht auf der nächstjährigen MV einen Antrag auf Satzungsänderung. --DaB. 15:55, 21 April 2010 (UTC)[reply]
Dann ist aber die Formulierung "Über die Jahresmitgliederversammlung" mehr als unglücklich und sagt in keinster Weise aus, dass nur die Anwesenden die Kassenprüfer in offener Abstimmung zu wählen haben. Insofern halten wir uns nur an die Satzung. Die Mitgliederversammlung darf das gern anders interpretieren und den entsprechenden Passus aus der Wahlordnung streichen oder abändern. Gruß --Michail 17:07, 21 April 2010 (UTC)[reply]
Ach ja, noch was zur Unwirksamkeit. Nur weil die Beschlüsse der Vergangenheit eventuell der Satzung widersprachen, heisst das noch lange nicht, dass die daraus erwachsenen Folgen allesamt nichtig sind (also angesehen werden müssen, als wären sie nicht eingetreten). Dafür bedarf es einer massiven Verletzung der Satzung, was ich hier nicht so sehe. Insofern sind die auf der Wahl der Kassenprüfer und deren resultierenden Handlungen und Beschlüsse meines Erachtens trotzdem voll wirksam. Gruß --Michail 18:50, 21 April 2010 (UTC)[reply]

(3) Die Auszählung der Stimmen ist öffentlich. … dies war im letzten Jahr nicht so. Da ging die Kommission in den Nachbarraum und zählte dort. Man stellt sich das also so vor, dass die Wahlurne und die Briefwahlumschläge im Beisein aller geöffnet werden und jede einzelne Stimme angesagt wird? … Das stelle ich mir als großen Aufwand vor. Hab ich was falsch verstanden? —DerHexer (Talk) 16:17, 24 April 2010 (UTC)[reply]

*mal kurz als Vereinsfremder einmisch* 'Die Auszählung ist öffentlich' bedeutet, dass du und auch jeder, der Interesse hat, mit in den Nachbarraum gehen und überprüfen kann, dass da keine Zettel untern Tisch fallen oder doppelt oder gar nicht gezählt werden... sprich: Die Korrektheit der Prüfung überprüfen kann. So ist das auch bei jeder Bundestagswahl: Da sind die Auszählungen auch öffentlich. Du kannst gegen 18:00 Uhr in dein Wahllokal gehen und aufpassen, dass da alles mit rechten Dingen abläuft. --Gnu1742 16:42, 24 April 2010 (UTC)[reply]
Aha, dann werde ich also entweder gezwungen, nicht der Mitgliederversammlung zu folgen oder die Auszählung der Stimmen zu verfolgen. Kann man sich also seinen Tagesablauf selbst zusammenbasteln. ;o) —DerHexer (Talk) 16:55, 24 April 2010 (UTC)[reply]
Es ist so gemeint, wie Gnu es gesagt hat. Gruß --Michail 11:50, 25 April 2010 (UTC)[reply]

(3) Die Neuauszählung einer Wahl oder Abstimmung muss erfolgen, wenn innerhalb von sechs Wochen nach einer Mitgliederversammlung mindestens 10% der anwesenden Mitglieder dies schriftlich verlangen. [Begründung: Einheitliche Einspruchsfristen und -hürden gegen das Protokoll einer MV und gegen ein Wahlergebnis.] … wo anwesend? Der Mitgliederversammlung? Die wird sich innerhalb der sechs darauffolgenden Wochen doch hoffentlich schon aufgelöst haben. Sind wahlberechtigte Mitglieder gemeint? Grüße, —DerHexer (Talk) 16:26, 24 April 2010 (UTC)[reply]

Es sind die gemeint, die auf der MV waren. Ich versuch das mal noch etwas deutlicher zu formulieren. Gruß --Michail 11:50, 25 April 2010 (UTC)[reply]