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Mitgliederversammlung 2010/S 3

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Beschlussfassung durch den Vorstand

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Antragsteller
Sebastian Moleski für den Vorstand

Antragstext

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1) Im Satzung § 10 Abs. (4) werden die Sätze 1 bis 4 gestrichen.


2) Es wird ein neuer § 10a mit dem Titel "Beschlussfassung durch den Vorstand" mit folgendem Inhalt in die Satzung eingefügt:

(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Der Vorstand kann Beschlüsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe fassen. Die Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe ist nur zulässig, sofern die Identität der Teilnehmer durch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist.

(3) Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens sieben Tage, zu Telefonkonferenzen mindestens zwei Tage vor Beginn erfolgt sein. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Einladungen erfolgen durch den Ersten Vorsitzenden. Dieser kann im Bedarfsfall einen Vertreter berufen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes sind Beschlussvorschläge einer Telefonkonferenz als Beschlüsse während einer Sitzung oder durch Online-Stimmabgabe vorzunehmen. In diesen Fällen ist die Beschlussfassung während einer Telefonkonferenz ausgeschlossen. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

(4) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Anträge für Vorstandsbeschlüsse im Wiki des Vorstands zu erstellen und sie zur Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe vorzuschlagen. Dem Geschäftsführer wird dieses Recht ebenfalls eingeräumt, sofern der Beschluss für den Erhalt oder die Entwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins notwendig sind oder ein Zustimmungsvorbehalt des Vorstands greift. Die Beschlussfassung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Vorstand über die Mailingliste über den Vorschlag informiert und zur Mitwirkung eingeladen hat. Die Beschlussfassung besteht aus einer Diskussionsphase gefolgt von einer Abstimmungsphase. Die Abstimmungsphase dauert in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage. Eine die Abstimmungsdauer von sieben Tagen unterschreitende Abstimmungsphase kann nur durch den Ersten Vorsitzenden und nur aus wichtigem Grund bestimmt werden. Das Ende sowie das Ergebnis der Abstimmung werden vom Schriftführer festgestellt.

(5) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstands.

Begründung

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Für die effiziente Arbeit des Vorstands sind die Mittel des Umlaufbeschlusses und der Telefonkonferenz unverzichtbar. Mit diesem Antrag wollen wir dieser Form der Beschlussfassung einen Rahmen in der Satzung geben. Die Verankerung in der Satzung ist notwendig, da die andernfalls greifende gesetzliche Regelung (§ 28 BGB in Verbindung mit § 32 BGB) diese Art der Beschlussfassung nicht vorsieht. Die vorliegende Satzungsänderung wurde vom Anwalt des Vereins Herr Oliver Brexl verfasst.

Stellungnahme des Vorstand

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Entfällt, da Eigenantrag

Änderungswünsche

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Änderungen sind bei Satzungsänderungsanträgen aufgrund der Satzungsbestimmungen zur Fernwahl nicht möglich.

Bemerkungen

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1) Im Satzung § 10 Abs. (4) werden die Sätze 1 bis 4 gestrichen. „(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.“ zähl ich falsch, oder sind das nur vier Sätze? Wieso soll es von Vorteil sein, § 10 Abs. (4) leer zu behalten? Um die Numerierung zu erhalten? … Mir liegt auch etwas wie „Paragraph entfällt“ im Ohr. Grüße, —DerHexer (Talk) 11:08, 24 April 2010 (UTC)[reply]

Wir haben zwei Satzungsänderungsanträge, die sich mit dem Thema Vorstand beschäftigen. Diese Formulierung wurde gewählt, damit das Egebnis richtig ist, unabhängig davon, ob der andere Antrag angenommen wird oder nicht. Werden beide angenommen, verbleibt in Absatz 4 nur der neue Satz aus dem Antrag (dort wird ein fünfter Satz hinzugefügt, hier werden die Sätze 1 bis 4 entfernt). Wird nur dieser angenommen, bleibt Absatz 4 leer. sebmol ? 11:40, 24 April 2010 (UTC)[reply]
Alles klar, danke. Nicht beachtet. Grüße, —DerHexer (Talk) 11:59, 24 April 2010 (UTC)[reply]

Die Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe ist nur zulässig, sofern die Identität der Teilnehmer durch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist. … vollständige Sicherheit im Internet gibt es bekanntlich nicht. Soll dann auch überprüft werden, ob derjenige Mensch auch wirklich hinter dem PC sitzt und auch selbst sein Kreuzchen macht? Per Webcam? Gleichzeitige Überprüfung der Stimme? Find ich alles ein bisschen vage. (Nicht, dass ich es nicht als sinnvoll und hilfreich erachte, es möglichst einfach zu gestalten, Beschlüsse zu fassen und deswegen über meine Stimme hier noch intensiv drüber nachdenken werde.) Grüße, —DerHexer (Talk) 11:13, 24 April 2010 (UTC)[reply]

Die technischen Möglichkeiten müssen nicht weiter gehen, als bei einem Umlaufbeschluss per Post notwendig ist. Wenn Beschlussvorlagen postalisch herumgeschickt werden, wird auch nicht mit hundertprozentiger Sicherheit garantiert, dass jedes Vorstandsmitglied mit seiner Unterschrift selbst seine Stimme abgibt (die Post kann jemand anders öffnen, Unterschriften können gefälscht werden, etc.). Der hier genannte Passus verlangt lediglich, dass jedes Vorstandsmitglied ein eigenes, nur ihm bekanntes Passwort hat. Praktisch kommt dazu, dass die Stimmenabgabe in einem mit htaccess und SSL geschützten Wiki stattfindet, ein Abfangen des Passworts also nicht ohne Weiteres möglich ist. sebmol ? 11:40, 24 April 2010 (UTC)[reply]
Aus dem genannten Grunde empfinde ich auch Postbeschlüsse als nicht vollumfänglich sicher. Dass man sich einer solchen asymptotisch anzunähern versucht, ist evident. Deswegen würde ich vermutlich trotzdem den Antrag unterstützen; ich gebe dies nur zu bedenken. Grüße, —DerHexer (Talk) 11:59, 24 April 2010 (UTC)[reply]
Vielleicht hilft es ja im Hinterkopf zu halten, dass Umlaufbeschlüsse per Post nach § 32 BGB auch zulässig sind. Eine ähnliche Problematik gibt es auch bei den Briefwahlen des Vereins oder gar zum Bundestag, wo letzlich nicht 100%ig gewährleistet ist, dass der Stimmberechtigte selbst abstimmt. Die Frage ist halt immer, wieviel "Lücke" zu den 100% noch akzeptabel ist. sebmol ? 12:20, 24 April 2010 (UTC)[reply]