Open Content - Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen/ Grundlagen der Open-Content-Lizenzierung

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Open Content - Ein Praxisleitfaden
zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen

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2. Grundlagen der Open-Content-Lizenzierung

2.1 Hintergründe

Freie Lizenzen entstanden auf Basis der Ideen der Open-Source-Software-Bewegung („Free and Open Source Software“, FOSS). Der Open-Source-Ansatz etablierte sich im Softwaremarkt der 1990er Jahre, getrieben insbesondere von dem großen Erfolg des Betriebssystems GNU-Linux und der zugehörigen Lizenz, der „GNU General Public License“ (GNU GPL). Die 1989 verfasste GPL war die erste freie Softwarelizenz, die es den Nutzern erlaubte, die Software zu verwenden, zu studieren, zu teilen und zu verändern. Heute basieren ganze Märkte auf der Entwicklung, Wartung, Individualisierung und Vermarktung von Open-Source-Software. Die Erfinder der Open-Content-Lizenzen griffen die grundlegenden Ideen von FOSS auf und wendeten sie auf andere Formen kreativer Inhalte wie Musik, Filme oder Bilder an.

Hauptakteur der Open-Content-Bewegung war Lawrence Lessig, ein Rechtswissenschaftler der Harvard Law School in Cambridge (USA). 2001 tat er sich mit Hal Abelson und Eric Eldred zusammen und gründete die Initiative Creative Commons (CC) zur Förderung der digitalen Allmende. Das Ziel von CC bestand darin, es Urhebern zu ermöglichen, ihre Werke für die allgemeine Verwendung freizugeben, ohne kostspielige und komplexe Rechtsberatung einzuholen oder auf ihre Rechte gänzlich verzichten zu müssen und sie damit in die public domain zu entlassen. Zu diesem Zweck entwickelte und veröffentlichte CC verschiedene Lizenzvarianten, die für Lizenzgeber leicht zu handhaben und für Nutzer leicht verständlich sind. Neben den Lizenzen bietet die Initiative auf ihrer Webseite auch nützliche Informationen und verschiedene Werkzeuge zur Nutzung an, die von jedermann kostenlos verwendet werden können.

Ungeachtet der zugrunde liegenden Philosophie basiert das Lizenzierungsmodell von Creative Commons auf dem Urheberrecht. Urheberrechtlich geschützte Werke werden der Öffentlichkeit für eine im Großen und Ganzen freie und ungehinderte Nutzung zur Verfügung gestellt. Da es sich jedoch um die vertragliche Einräumung von Nutzungsrechten handelt, sind CC-Lizenzen weder mit Gemeinfreiheit gleichzusetzen noch führen sie dazu.[1] Das Gegenteil ist der Fall: ohne Urheberrechtsschutz würden die Lizenzen nicht funktionieren. Sie wären nicht effektiv, vor allem wären Lizenzverstöße dann kaum zu ahnden.[2]

Lizenzierung bedeutet, einem Dritten das Recht zu erteilen, ein urheberrechtlich geschütztes Werk zu verwenden. Auch Open-Content-Lizenzen werden dabei nur unter bestimmten Bedingungen und mit bestimmten Pflichten auf Nutzerseite erteilt. In aller Regel verpflichten sie den Nutzer zum Beispiel dazu, bei jeder Nutzung den Namen des Urhebers zu nennen. Das Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten könnte man wie folgt ausdrücken: „Sie sind berechtigt, dieses Werk anderweitig zu veröffentlichen, sofern Sie den Urheber nennen.“

Open-Content-Lizenzen eignen sich generell für alle Arten kreativer Inhalte. CC-Lizenzen sind generische Lizenzen, die für Musik, Filme, Texte, Bilder und alle anderen schöpferischen Kreationen verwendet werden können. Sie sind jedoch nicht für die Lizenzierung von Software gedacht, da technische Produkte wie Computerprogramme oder Datenbanken besondere Anforderungen an freie Lizenzen stellen, die bei den CC-Lizenzen nicht erfüllt sind. Hierfür gibt es spezielle Lizenzen wie z. B. die oben erwähnten Open-Source-Lizenzen oder spezielle Datenbank-Lizenzen.[3]

Open Content wird gelegentlich als urheberrechtsfeindlicher Ansatz kritisiert. Diese Kritik ist jedoch nicht gerechtfertigt. Open Content ist ein Modell für Rechte-inhaber, die daran interessiert sind, ihr Urheberrecht auf bestimmte Weise zu handhaben. Dieses Regelwerk steht nicht im Widerspruch zum Urheberrecht, sondern es erlaubt dem Rechteinhaber, sein Werk nach einem anderen Ansatz zu veröffentlichen als dem traditionellen „Alle Rechte vorbehalten“. Open-Content-Lizenzen sind Werkzeuge, die sowohl dem individuellen Interesse des Urhebers als auch dem öffentlichen Interesse dienen können. Jeder Inhaber von Urheberrechten muss jedoch individuell entscheiden, ob Open-Content-Lizenzen für seine persönlichen Zwecke geeignet sind.

2.2 Verschiedene Open-Content-Lizenzmodelle

Im Gegensatz zu freier Software und Open-Source-Software [4] existiert für „Open Content“[5] keine genaue – d. h. keine allgemein gültige – Definition. 
Dies ermöglicht eine große Vielfalt unterschiedlicher Lizenzen. In diesem Leitfaden werden unter Open-Content-Lizenzen diejenigen Lizenzen verstanden, die es dem Lizenznehmer mindestens erlauben, ein Werk auf jede beliebige Art und in allen beliebigen Medien kostenfrei zu verbreiten, zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.[6] Es erübrigt sich zu sagen, dass freizügigere Open-Content-Lizenzen, die es zum Beispiel erlauben, Werke abzuleiten und diese zu veröffentlichen, oder die auch kommerzielle Nutzungen erlauben, von dieser Definition ebenfalls abgedeckt sind.

Erhebliche Unterschiede weisen die verschiedenen Lizenzen in Bezug auf die Frage auf, ob sie die Veröffentlichung geänderter Versionen des Werkes erlauben. Während einige Lizenzen die Änderung, Übersetzung, Aktualisierung, Kombination oder Individualisierung eines Werks (bzw. die Veröffentlichung derart veränderter Fassungen) erlauben, werden solche Nutzungen von anderen Lizenzen ausgeschlossen. Unter jenen, die Änderungen erlauben, folgen einige dem „Copyleft-Prinzip“, auch als „ShareAlike“ (SA) bekannt. Dieses verpflichtet den Autor einer geänderten Version eines Open-Content-Werks, dieses im Falle einer Veröffentlichung unter derselben Lizenz zur Verfügung zu stellen wie die ursprüngliche Version. Mit anderen Worten: Ändert jemand das Werk und veröffentlicht die neue Version, muss er seinen Nutzern dieselben Freiheiten gewähren, die für das ursprüngliche Werk galten. Die Idee hinter diesem Prinzip ist einfach: Open Content bleibt in allen seinen Manifestationen und Versionen Open Content. Ohne die ShareAlike-Verpflichtung könnten geänderte Versionen des Werks „unfrei“, z. B. unter proprietären Lizenzen, veröffentlicht und verbreitet werden. Dies wiederum könnte den Absichten des ursprünglichen Urhebers zuwiderlaufen.[7]

2.3 Vorteile der Open-Content-Lizenzierung

Die Verwendung einer Open-Content-Lizenz hat verschiedene Vorteile. Neben der Möglichkeit einer weiten Verbreitung des Werks wird auch die Rechtssicherheit der Nutzer erhöht und der Aufwand für den Vertragsschluss wird erheblich gesenkt.

a) Weite Verbreitung

Das Hauptziel von Open-Content-Lizenzen besteht darin, eine möglichst ungehinderte und weite Verbreitung zu fördern. Dies geschieht, indem mehr oder weniger unbeschränkte Rechte eingeräumt werden, den Inhalt zu teilen, vor allem auch über das Internet. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die legale Weiterverbreitung, da es das Urheberrecht, zumindest in Europa, nicht erlaubt, geschützte Inhalte ohne die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich (online) zugänglich zu machen. Auch offline darf man urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung nur sehr eingeschränkt weitergeben und mit anderen teilen. Open-Content-Lizenzen dagegen erlauben es den Nutzern, das Werk auf Webseiten, Blogs, Plattformen hochzuladen oder in sozialen Netzwerken zu teilen. Sie erlauben auch die Erzeugung von physischen Kopien in jeglicher Form wie beispielsweise Fotokopien, CDs oder Bücher sowie die Verteilung dieser Kopien an jedermann ohne Einschränkung.

Der positive Effekt auf die potenzielle Publizität des betreffenden Werks sollte nicht unterschätzt werden. Ohne Open-Content-Lizenz würde das Teilen eines Werks zum Beispiel über eine andere Online-Quelle eine individuelle vertragliche Vereinbarung zwischen der teilenden Person und dem Rechteinhaber erfordern. Dasselbe wäre der Fall, wenn jemand die Absicht hätte, ein Werk zu ändern, neu zu kombinieren oder mit anderen Werken zu vermischen und eine solche geänderte Version dann zu veröffentlichen: Laut Urheberrecht unterliegen alle derartigen Verwendungen der individuellen Zustimmung des Rechteinhabers. Im Gegensatz dazu räumt eine Open-Content-Lizenz dem Nutzer dieses Recht automatisch ein.

Indem die notwendigen rechtlichen Transaktionen erleichtert werden, kommen Open-Content-Lizenzen nicht nur den Autoren zugute, sondern dienen auch dem öffentlichen Interesse, dem Gemeinwohl. Sowohl Urheber als auch Nutzer profitieren von der steigenden Zahl freier Inhalte, auf die zugegriffen werden kann und die entgeltfrei genutzt werden können. Mit anderen Worten: Sie profitieren von der ständig wachsenden digitalen Allmende, die für die Rezeption und/oder kreative Nutzung zur Verfügung steht, ohne dass hierfür komplexe individuelle Vertragsverhandlungen erforderlich sind.

Der Faktor des öffentlichen Interesses mag für Urheber einen Anreiz darstellen, ihre Werke unter einer freien Lizenz zu veröffentlichen, oder auch nicht. Besonders relevant sind Open-Content-Lizenzen jedenfalls für öffentliche Einrichtungen und gemeinnützige Institutionen, die über ausschließliche Rechte an kreativen Inhalten verfügen. Sie produzieren und veröffentlichen Werke vor allem, um dem öffentlichen Interesse zu dienen und nicht, um kommerzielle Zwecke zu verfolgen. Da die Kosten für die Schaffung und Veröffentlichung durch die öffentliche Hand zum Großteil vom Steuerzahler getragen werden, liegen Open-Content-Veröffentlichungen bei öffentlichen Einrichtungen besonders nahe.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich private Rechteinhaber (Urheber, Verlage etc.) keineswegs aus vorwiegend altruistischen Motiven für Open Content entscheiden. Andernfalls wäre der Ansatz nicht so erfolgreich. Open Content ermöglicht es, Inhalte zu teilen, wodurch sich die Bezugsquellen für das Werk multiplizieren. Dies ist für den Urheber oft vorteilhafter als ein restriktives Verteilungskonzept, wie z. B. „Alle Rechte vorbehalten“. Wenn der Inhalt interessant genug ist, um andere zu motivieren ihn zu teilen, wird er in den Suchmaschinen an prominenter Stelle gelistet und kann dadurch mehr Bekanntheit erreichen.

Dies kann wiederum positive Auswirkungen auf die Popularität eines Autors und auf die Nachfrage nach seinen Werken insgesamt haben. In diesem Zuge bringt der Ansatz potenzielle wirtschaftliche Vorteile mit sich: Aufmerksamkeit ist in der Aufmerksamkeitsökonomie[8], die in der Digitalen Welt von großer Bedeutung ist, eine knappe Ressource. Sie ist damit ein wesentlicher Wirtschaftsfaktor: Aufmerksamkeit bringt Klicks; Klicks bringen Werbeerträge und/oder höhere Anerkennung, und höhere Anerkennung führt wiederum zu höherer Nachfrage und/oder höherer Bezahlung. Speziell im Internet führen mehr Freiheiten für die Nutzer und weniger Kontrolle durch die Rechteinhaber oft zu größeren Einkünften als restriktive Verwertungskonzepte, die auf Kontrolle basieren.

Um die potenziellen Effekte von Open Content in ihrem gesamten Bedeutungsinhalt zu verstehen, ist es wichtig, den Begriff „open“ (also „offen“) nicht mit den Begriffen „kostenlos“ oder „nicht-kommerziell“ zu verwechseln. Die Ausdrücke „frei“, wie in „Freier Software“ oder „Freie Inhalte“, sowie „offen“, wie in „Open Content“, sind nicht gleichbedeutend mit „kostenfrei“, sondern mit „zur freien Nutzung“. Der Sinn einer freien Lizenzierung besteht darin, den Nutzern die Rechte an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglichen, urheberrechtlich geschützte Inhalte auf die von ihnen gewünschte Weise zu verwenden. Vorbehaltlich der Bedingungen der freien Lizenzen steht es jedem frei, die Inhalte nach Belieben zu nutzen, d. h. sie zu kopieren, zu verbreiten oder öffentlich zur Verfügung zu stellen. Außerdem fallen keine Lizenzgebühren an. Dieses zusätzliche Paradigma – die Freiheit von Lizenzgebühren – soll die Nutzungsfreiheit weiter fördern. Ohne dieses Paradigma würden viele Menschen von der Nutzung ausgeschlossen werden, wenn sie es sich nicht leisten könnten, Lizenzgebühren zu bezahlen.

Die Freiheit von Lizenzgebühren bedeutet jedoch nicht notwendigerweise, dass Open Content kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss oder nur auf nicht-kommerzielle Weise verwendet werden darf. Es bedeutet auch nicht, dass ein Urheber oder Autor kein Geld verdienen darf, indem er seine Inhalte der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Wenn dem so wäre, könnte die Open-Source-Industrie nicht existieren.[9]

b) Erhöhte Rechtssicherheit und Vereinfachung rechtlicher Transaktionen

Open-Content-Lizenzen verbessern die rechtliche Transparenz und Sicherheit sowohl für Nutzer als auch für Rechteinhaber. Das Urheberrecht ist eine komplexe Sache: Ein Laie hat kaum eine Vorstellung davon, unter welchen Umständen ein Werk für die private Nutzung kopiert, für Bildungszwecke zur Verfügung gestellt oder zitiert werden darf. Im Gegensatz dazu bieten Open-Content-Lizenzen, z. B. die CC-Lizenzen, eine einfach formulierte Erklärung, die Lizenznehmer darüber informiert, was sie tun dürfen, welche Pflichten sie einzuhalten haben und was ihnen untersagt ist. Diese Erklärungen kommen auch dem Lizenzgeber zugute, der normalerweise kein juristischer Experte ist (speziell dann nicht, wenn es sich um den Autor selbst handelt). Er erhält auf diese Weise alle notwendigen Informationen über die für die Verwendung seines Materials geltenden Regeln.

Ein weiterer wichtiger Vorteil der Open-Content-Lizenzen besteht in der Vereinfachung der rechtlichen Transaktion zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer. Open-Content-Lizenzen sind standardisierte Werkzeuge, die diese Transaktionen für beide Seiten einfach halten. Individuelle Lizenzverträge zu entwerfen und auszuhandeln ist ein komplexes Unterfangen, für das normalerweise ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss. Urheberrechtlich geschützte Werke durch eine wasserdichte Lizenz überall auf der Welt rechtssicher an jedermann zu lizenzieren, ist eine noch viel komplexere Aufgabe. Open-Content-Lizenzen befreien den Urheber und andere Rechteinhaber von diesen Schwierigkeiten. Insbesondere werden die von großen Initiativen, wie CC, veröffentlichten Lizenztexte von Rechtsexperten in aufwendigen Prozessen und unter großem juristischen Sachverstand entworfen und dann jedem kostenlos zur Verfügung gestellt, der sie nutzen möchte.

c) Bewusste Aufgabe der Kontrolle

Eine Open-Content-Lizenzierung setzt den Willen voraus, die Kontrolle über die Verwendung des eigenen Werks bewusst aufzugeben. Keine oder eine nur noch sehr eingeschränkte Kontrolle auszuüben, ist ein wesentliches Ziel freier Lizenzen und kein unerwünschter Nebeneffekt. Ohnehin ist es in der Regel Wunschdenken, die vollständige Kontrolle über die Nutzung seines Werkes zu haben, vor allem wenn es um Veröffentlichungen im Internet geht. Unabhängig davon, ob man dieser ein „Alle Rechte vorbehalten“ zugrunde legt oder das Werk als Open Content veröffentlicht. Ist ein Artikel, ein Bild oder ein Gedicht einmal im Netz veröffentlicht, hat der Urheber kaum noch Kontrolle über seine Nutzung. Anders ausgedrückt: Je populärer der Inhalt wird, desto schwieriger wird es, seine Verbreitung effektiv zu kontrollieren. Internet-Nutzer teilen interessante Inhalte, ob dies legal ist oder nicht, wenn ihre Weiterverbreitung nicht durch drastische Maßnahmen wie digitale Rechteverwaltung („Digital Rights Management“, DRM) oder aber umfassende Strategien für die Durchsetzung von Rechten eingeschränkt wird. Kontrolle über Internet-Inhalte (wieder) zu erlangen wird in aller Regel Abmahn- und Klagewellen erfordern, die nur unter Einsatz von Rechtsanwälten, Anti-Piraterie-Firmen und weiteren invasiven Methoden möglich sind. Hierzu ist jedoch kaum ein Rechteinhaber bereit oder auch nur in der Lage.

Ob man die Kontrolle über die Verwendung des eigenen Werks behält oder nicht, hängt daher in erster Linie davon ab, ob man es online stellt oder nicht (und selbst wenn man sich dagegen entscheidet, landen populäre Inhalte früher oder später ohnehin fast immer im Netz). Vor allem für Autoren, die ihre Inhalte frei zugänglich ins Netz stellen (bei Unternehmen mag dies u. U. anders sein), liegt der logische nächste Schritt darin, sie unter freien Lizenzen zu veröffentlichen. Natürlich wird es Nutzer geben, die sich an die vom Autor gewählte Lizenz nicht halten; diese würden auch urheberrechtliche Regeln nicht befolgen. Den rechtschaffenen Nutzern, die von der Komplexität des Urheberrechts jedoch überfordert wären, bieten Open-Content-Lizenzen allerdings nicht nur Freiheit, sondern vor allem auch Anleitung.

Die meisten Menschen sind bereit, sich an die Gesetze zu halten. Sind die Bestimmungen jedoch zu komplex, sind ihre diesbezüglichen Bemühungen zum Scheitern verurteilt. Ist es erlaubt, Online-Inhalte herunterzuladen, zu teilen, auszudrucken oder in einen neuen Kontext einzubetten? Die meisten Nutzer werden nicht in der Lage sein, diese Fragen aus urheberrechtlicher Sicht zu beantworten. Open-Content-Lizenzen sind dagegen leicht zu verstehen, indem sie die Regeln einfach halten. Eine Formulierung könnte beispielsweise lauten: „Sie dürfen den Inhalt auf jede von ihnen gewünschte Weise verwenden, wenn Sie die Lizenzpflichten befolgen.“ Die Lizenzbedingungen werden dann auf eine Art und Weise beschrieben, die jeder Nutzer verstehen und einhalten kann. Die daraus resultierende Rechtssicherheit kommt nicht nur den Rechteinhabern, sondern auch den Nutzern zugute.

2.4 Rechtliche Aspekte und praktische Auswirkungen der Open-Content-Lizenzierung


Im folgenden Abschnitt wird detailliert beschrieben, wie eine Open-Content-Lizenz allgemein funktioniert, und welche praktischen Auswirkungen sie hat. Diese Aspekte sind normalerweise allen Arten von Open-Content-Lizenzen gemein. Weitere Informationen über spezifische Lizenztypen finden Sie in den Kapiteln 3 und 4.

a) Umfang der Lizenzerteilung

Wie bereits gesagt, basiert Open Content auf dem Paradigma „Einige Rechte vorbehalten“. Während die meisten Nutzungshandlungen erlaubt sind, bleiben einige vorbehalten.

Open-Content-Lizenzen bieten daher interessierten Nutzern die Möglichkeit, weitgehende Rechte zur Nutzung des Inhalts auf die von ihnen gewünschte Weise, für alle Zwecke, auf allen Medien, überall und ohne geografische oder zeitliche Beschränkungen zu erlangen. Dennoch existieren (je nach Art der Lizenz) Beschränkungen für die kommerzielle Nutzung oder für (Ver-)Änderungen. Die weitgehende Rechteeinräumung bedeutet zum Beispiel, dass ein unter einer freien Lizenz veröffentlichter Roman in digitaler oder nicht digitaler Form nach Belieben kopiert werden darf. Er darf gescannt oder anderweitig digitalisiert, auf Server hochgeladen, auf Festplatten gespeichert oder heruntergeladen werden. Aus urheberrechtlicher Sicht sind alle diese Nutzungen „Vervielfältigungen“. Das Werk kann auch gedruckt und z. B. als Buch oder E-Book (weiter-) verteilt oder im Internet veröffentlicht werden. Musik darf öffentlich gespielt, Gedichte dürfen rezitiert und Theaterstücke aufgeführt werden.

Open-Content-Lizenzen sollen die Nutzung geschützter Werke erleichtern, gleich an welchem Ort eine solche Nutzung erfolgt. Dies wurde bei der Formulierung der Lizenzen berücksichtigt: Aufgrund ihrer nicht diskriminierenden Natur sollen sie weltweit[10] anwendbar sein.

Außerdem werden die Rechte ohne Entgelt oder andere Formen der Gegenleistung erteilt. Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass der Erwerb einer Kopie oder der Zugang zum Werk kostenlos sein muss (siehe Kapitel 2.4, Abschnitt c unten), obwohl dies normalerweise der Fall ist.

Vorbehaltene Rechte kommen ins Spiel, wenn ein Werk zum Beispiel unter einer freien Lizenz steht, die nicht das Recht beinhaltet, ein Werk zu ändern und diese Änderungen zu verbreiten.

Jeder, der eine Nutzungshandlung vornehmen möchte, die von der Lizenz nicht erfasst (also vorbehalten) ist, muss einen individuellen Lizenzvertrag mit dem Rechteinhaber schließen. Autoren können zum Beispiel eine nicht-kommerzielle Lizenz wählen, um von Fall zu Fall über kommerzielle Nutzungen entscheiden zu können und Lizenzgebühren zu verlangen, wenn jemand durch die Verwendung ihrer Werke Gewinne erzielen möchte. Wählt ein Lizenzgeber eine restriktive Lizenz (z. B. eine nicht-kommerzielle Lizenz), bedeutet dies nicht unbedingt, dass er Nutzungen verhindern möchte, die außerhalb des Bereichs der Lizenz liegen. Solche Nutzungen sind nicht grundsätzlich verboten, sondern unterliegen einer zusätzlichen Vereinbarung mit dem Rechteinhaber.

b) Anwendbarkeit auf Kopien eines Werks

Eine freie Lizenz gilt immer für ein bestimmtes Werk und nicht für eine bestimmte Kopie dieses Werks. Ein Werk ist eine immaterielle Schöpfung, die die Individualität des Autors zum Ausdruck bringt. Fotos, Texte, Musikkompositionen oder Grafiken sind Werke. Musik- oder Bilddateien, Bücher oder Zeitschriften sind nur materielle Verkörperungen des Werks, aber nicht das Werk selbst.

Wenn man sich für eine Lizenz entscheidet, ist es wichtig zu wissen, dass sich die Lizenz auf das Werk an sich bezieht und nicht nur auf eine bestimmte Kopie dieses Werkes. Wem dieser wichtige Unterschied nicht bewusst ist, kann zu falschen Schlüssen über Inhalt und Umfang der Lizenzierung kommen.

So ist es zum Beispiel weit verbreitete Praxis, Bilddateien mit niedriger Auflösung oder Musikdateien von schlechter Qualität unter einer Open-Content-Lizenz zu veröffentlichen, mit der Absicht und in dem Glauben, dass die Rechte an hochauflösenden Versionen desselben Bildes oder derselben Musikproduktion nicht von der Lizenz abgedeckt sind. Hierhinter steht häufig der Wunsch, qualitativ höherwertige Kopien außerhalb des Anwendungsbereichs der Lizenz kommerziell verwerten zu können. Dem liegt der Irrglaube zugrunde, dass sich die Lizenz nur auf Kopien mit geringer Qualität bezieht. Es ist jedoch nicht die jeweilige Kopie des Werks, die lizenziert wird, sondern das Werk selbst. Die Lizenz gilt für alle Arten von Kopien des Bildes, unabhängig von ihrer Qualität. Niedrig und hoch auflösende Versionen eines Fotos stellen keine verschiedenen Werke dar, sondern nur unterschiedliche Verkörperungen ein und desselben Werks.

Mit anderen Worten: Werden unter einer Open-Content-Lizenz Kopien von geringer Qualität geteilt, gilt die Lizenz auch für qualitativ hochwertige Kopien desselben Werks. Theoretisch wäre es möglich, den Zugang zu hochauflösenden Kopien durch Bezahlschranken oder andere technische Schutzmaßnahmen zu beschränken. Gelangt ein Nutzer jedoch in den Besitz einer hochauflösenden Kopie, kann er diese gemäß den Bedingungen der CC‑Lizenz, unter der die niedrig auflösende Kopie veröffentlicht wurde, teilen.[11]

c) Keine Lizenzgebühren

Für alle Open-Content-Lizenzen gilt das Paradigma „Keine Lizenzgebühren“. Es bedeutet, dass die Nutzung des Werks kostenfrei ist. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf potenzielle andere Einnahmequellen. Ein Beispiel: Die Inhalte eines Buches, d. h. die darin enthaltenen Artikel, Bilder, Illustrationen etc., können Open Content sein, obwohl das Buch selbst im Verkauf vertrieben wird. In diesem Fall bezahlt der Käufer den Preis lediglich für den Erwerb des physischen Gutes, d. h. das Papier, den Einband usw. Die Open-Content-Lizenz bezieht sich auf den Inhalt des Buches, d. h. auf die Verwendung der urheberrechtlich geschützten Werke. Sie erteilt dem Nutzer das Recht, diese zu kopieren, zu verteilen und zur Verfügung zu stellen, ohne dass Lizenzgebühren oder weitere Gebühren anfallen würden.

Ein weiteres Beispiel aus der Online-Welt: Der Zugang zu einem Open-Content-Online-Repositorium kann gebührenpflichtig sein, während die bereitgestellten Artikel unter einer freien Lizenz veröffentlicht werden. In diesem Fall wird die Abogebühr für den Service in Rechnung gestellt, nicht für das Recht auf die Nutzung des Inhalts. Bei der Abonnementgebühr handelt es sich nicht um Nutzungsentgelte, also nicht um Lizenzgebühren. Sie zu verlangen steht daher nicht im Widerspruch zu dem Paradigma „Keine Lizenzgebühren“.

Vor diesem Hintergrund sind kommerzielle Geschäftsmodelle mit der Idee von Open Content ohne weiteres vereinbar. Wer eine Open-Content-Veröffentlichungsstrategie mit einem kommerziellen Geschäftsmodell kombinieren möchte, kann dies jederzeit tun. Ob dies tatsächlich erfolgversprechend ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.


d) Lizenzvertrag

Eine Lizenz ist eine Nutzungserlaubnis für Handlungen, die ohne Zustimmung nicht erlaubt wären. Ob eine Lizenz ein Vertrag oder ein einfaches, einseitiges Versprechen ist, ist von Land zu Land verschieden. Die Auswirkungen sind hingegen dieselben: Die Lizenz ist eine rechtlich gültige Vereinbarung, die die Verwendung eines bestimmten Werkes regelt. Verwendungen, die nicht von der Lizenz abgedeckt sind oder die gegen die Lizenzpflichten verstoßen, sind widerrechtliche Handlungen, die rechtliche Folgen nach sich ziehen können.

Einen Vertrag mit Hilfe einer freien Lizenz zu schließen, ist einfach. Im ersten Schritt teilt der Lizenzgeber dem potenziellen Nutzer mit, dass sein Werk gemäß den Bedingungen einer spezifischen freien Lizenz verwendet werden darf. Zu diesem Zweck wird dem Werk ein Lizenzhinweis beigefügt, der einen Link zu dem Lizenztext enthält.[12] Aus rechtlicher Sicht ist dies eine Art „Angebot an die Öffentlichkeit“ (d. h. an jeden interessierten Nutzer), das Werk gemäß den Lizenzbedingungen zu verwenden. Sobald der Nutzer das Werk auf eine Weise verwendet, die innerhalb der Lizenz geregelt ist[13], kommt die Lizenz zustande und der Lizenznehmer verfügt über die notwendige Genehmigung, das Werk zu verwenden (ist aber auch verpflichtet, die in der Lizenz enthaltenen Bedingungen einzuhalten).

e) Voraussetzungen für die Verwendung von Open-Content-Lizenzen

Um ein Werk als Open Content zu lizenzieren, muss der Lizenzgeber Inhaber aller diesbezüglich erforderlichen Rechte sein. Durch die freie Lizenz werden den Nutzern nicht-exklusive Rechte zur Verwendung des Werks eingeräumt. Damit dies möglich ist, muss der Lizenzgeber Eigentümer aller exklusiven Rechte sein, die von der freien Lizenz abgedeckt sind. Wer nur einfache (nicht-exklusive) Nutzungsrechte besitzt kann Dritten, jedenfalls nach manchen Rechtsordnungen, keine Rechte erteilen. Ist der Lizenzgeber nicht oder nicht ausreichend berechtigt, Rechte zu erteilen, geht die Lizenzerteilung – zur Gänze oder teilweise – ins Leere. Der Lizenzgeber begeht folglich eine Urheberrechtsverletzung, weil er sich Rechte angemaßt hat, über die er nicht verfügt. Zudem verletzen auch die Nutzer Urheberrechte insofern, als die Lizenzerteilung ungültig ist.

Der rechtliche Grund für Letzteres besteht darin, dass nur derjenige wirksam Rechte einräumen kann, der selbst hierzu in vollem Umfang berechtigt ist. Eine Lizenzerteilung ohne Berechtigung auf Seiten des Lizenzgebers ist ungültig. So kann beispielsweise ein Verlag Eigentümer der exklusiven Druck‑ und Vertriebsrechte für einen Roman sein, ohne auch exklusive Online-Rechte erworben zu haben. In diesem Fall darf der Verlag nicht als Open-Content-Lizenzgeber für das Werk auftreten, da die Open-Content-Lizenz auch Rechte zur Online-Bereitstellung des Inhalts enthält. Durch die Anwendung der Open-Content-Lizenz würde der Verlag das Recht (im Zweifelsfall: das Recht des Autors), das Werk im Internet zu veröffentlichen, verletzen. Dasselbe gilt für Open-Content-Lizenznehmer, die den Roman anschließend online zur Verfügung stellen würden. Da der Lizenzgeber (Verlag) selbst nicht zur Online-Nutzung berechtigt war, kann der Nutzer dieses Recht von ihm auch nicht erwerben. Ob Lizenzgeber und/oder Nutzer tatsächlich darüber informiert war(en) oder informiert hätte(n) sein können, dass keine Berechtigung bestand, spielt dabei keine Rolle.

Doch wie erwirbt der Lizenzgeber die notwendigen Rechte, um als Lizenzgeber auftreten zu können? Der ursprüngliche Urheberrechtseigentümer ist immer der Urheber.[14] Tritt der Urheber selbst als Lizenzgeber auf, sind keine weiteren Schritte notwendig. Tritt jedoch ein Dritter als Lizenzgeber auf, sind einer oder mehrere vertragliche Rechtsübertragungen erforderlich. Werden die Rechte mehrfach von einer Person zur nächsten übertragen, ist es wichtig, eine durchgängige Lizenzkette zu schaffen, um dem Lizenzgeber der Open-Content-Lizenz die erforderlichen Rechte zu verschaffen. Mit anderen Worten: Wird ein Werk mehrmals von einer Partei an eine andere Partei lizenziert, bevor es unter einer freien Lizenz veröffentlicht wird, müssen alle Lizenztransaktionen in der dazwischenliegenden Zeit alle notwendigen Rechte abdecken und wirksam sein.[15]

f) Zentralisierte vs. dezentralisierte Lizenzierungssysteme 


Es gibt viele verschiedene Strategien für Open-Content-Veröffentlichungen. Die Entwicklung einer nachhaltigen und effektiven Strategie kann jedoch schwierig sein. Einige Optionen erfordern die Übertragung von Rechten, bevor die eigentliche Veröffentlichung unter der freien Lizenz stattfindet, andere nicht. Welches Modell sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Situation ab. Hier werden anhand der Online-Enzyklopädie Wikipedia zwei Ansätze beschrieben:

Die Wikipedia basiert auf den Beiträgen einer großen Autoren-Community. Jeder, der einen Beitrag leisten möchte, ist dazu eingeladen. Die Autoren können ihre Artikel sowie Änderungen an bereits bestehenden Artikeln selbst hochladen. Alle Artikel werden gemäß derselben CC-Lizenz (CC BY-SA) veröffentlicht.[16] Für die Lizenzierung in solchen Projekten gibt es zwei Hauptansätze: Entweder tritt jeder Autor als Lizenzgeber seiner eigenen Beiträge auf, oder alle Rechte werden an zentraler Stelle – zum Beispiel in der Wikimedia Foundation – zusammengefasst, die dann für alle veröffentlichten Inhalte als Lizenzgeberin auftritt. Die erste Alternative könnte als dezentralisiertes, die letztere als zentralisiertes Lizenzierungssystem bezeichnet werden.

Das dezentralisierte Lizenzierungssystem

Die Gründer der Wikipedia haben sich für ein dezentralisiertes Lizenzierungssystem entschieden. Die Autoren, die urheberrechtlich geschützte Artikel beitragen oder bereits in der Enzyklopädie enthaltene Artikel bearbeiten, behalten ihre exklusiven Rechte am Werk. An die Wikimedia Foundation werden keine Rechte übertragen. Sie kann daher auch nicht als Lizenzgeberin für die Artikel auftreten. In diesem Szenario fungiert die Stiftung aus urheberrechtlicher Sicht nicht als Verlag, sondern als Plattformanbieter und Hosting-Service.[17] Dieses Modell kann auch für andere Publikationen verwendet werden, wie zum Beispiel für Anthologien, Open-Access-Repositorien sowie für Bild- und Videoplattformen. Das Prinzip ist einfach: Anders als bei traditionellen Publikationen und Lizenzmodellen ist derjenige, der die Beiträge technisch zur Verfügung stellt weder der zentrale Rechteinhaber noch der Lizenzgeber. Die Autoren behalten ihre Exklusivrechte, die sie mittels der Open-Content-Lizenz auf nicht-exklusiver Basis beliebigen Dritten erteilen, unter anderem an den Plattformanbieter selbst. In vielen Fällen ist die Erteilung der Open-Content-Lizenz ausreichend, um die Eigennutzung durch den Anbieter selbst zu legitimieren.[18]

In bestimmten Situationen könnte die erteilte freie Lizenz jedoch nicht ausreichen, um der veröffentlichenden Stelle die notwendigen Rechte einzuräumen. Nehmen wir das Beispiel eines Verlages, der eine Anthologie mit Artikeln verschiedener Autoren herstellen und verkaufen möchte. Die Artikel sollen unter freien Lizenzen veröffentlicht werden, bei denen die Autoren als Lizenzgeber auftreten sollen (dezentrales Lizenzierungsmodell). In diesem Szenario tritt der Verlag lediglich als Verkäufer des Buchs auf und nicht als Lizenzgeber der Artikel. Um eine kommerzielle Konkurrenz durch andere Verlage zu verhindern, könnte sich der Verlag entscheiden, die Artikel unter einer nicht-kommerziellen („NonCommercial“, NC) CC-Lizenz zu veröffentlichen. Die Autoren würden entsprechend ihre Beiträge unter dieser CC BY-NC Lizenz lizenzieren.

In diesem Fall deckt die CC-Lizenz die eigene Nutzung durch den Verlag nicht ab, weil der Verkauf eines Buches als kommerzielle Nutzung gilt. Der Verlag muss einen zusätzlichen Vertrag mit den Autoren schließen, der ihn berechtigt, die Artikel kommerziell zu verwerten. Der Verlag müsste sich diese fehlende Nutzungserlaubnis durch eine zusätzliche Vereinbarung verschaffen, durch die die Autoren zustimmen, dass ihre Artikel im Rahmen der Buchveröffentlichung auch kommerziell verwertet werden dürfen.

Das zentralisierte Lizenzierungssystem

Alternativ könnten alle Rechte an denjenigen übertragen werden, der die Beiträge technisch zur Verfügung stellt. Der Veröffentlichende könnte dann als Lizenzgeber der Open-Content-Lizenz auftreten. Diese Option würde den Abschluss einzelner Lizenzverträge zwischen den Autoren und dem Veröffentlichenden erfordern, die vor Veröffentlichung geschlossen werden müssen.

Ein Beispiel: Angenommen, Wikipedia hätte den zentralisierten Lizenzierungsansatz gewählt. In diesem Fall müssten zunächst alle Rechte von den Autoren an die Wikimedia Foundation (oder an eine andere juristische Person) übertragen werden. Sie würde dann als Lizenzgeberin der CC-Lizenzen auftreten, nach denen die Wikipedia-Artikel genutzt werden können. Für den Übergang der Rechte von den Autoren an den Verlag müssten mit jedem Autor „Autorenverträge“ geschlossen werden. Diese werden im Zusammenhang mit freien Communitys auch als „Inbound-Lizenzen“ oder „Contributor Agreements“ bezeichnet.[19]

Der Umfang der Inbound-Lizenz muss jenem der Outbound-Lizenz (also der CC-Lizenz) entsprechen, um eine durchgehende Lizenzkette zu schaffen.[20] In diesem Kontext ist es unvermeidlich, dass die Autoren dem Veröffentlichenden exklusive Nutzungsrechte einräumen oder ihm ihre Rechte sogar vollständig abtreten.[21] Wie gesagt ermächtigen nicht-exklusive Lizenzen generell – abhängig von der jeweiligen Rechtsordnung – nicht dazu, Rechte an Dritte zu vergeben. Zudem muss die Lizenz-erteilung in Bezug auf Gebiet und Dauer unbegrenzt sein. Da Open-Content-Lizenzen den Nutzern weltweite und fortwährende Rechte zur Nutzung des Werks gewähren, muss sich der Lizenzgeber Rechte mit demselben Umfang verschaffen.

Ob sich der Lizenzgeber durch die Inbound-Lizenz vollumfängliche Rechte vom Urheber einräumen lassen muss oder ob auch eingeschränkte Rechte genügen, hängt von der Outbound-Lizenz ab, d. h. von der Open-Content-Lizenz. Wird beispielsweise eine NC-Lizenz verwendet, könnte die Inbound-Lizenz (der Vertrag mit dem Autor) ebenfalls auf nicht-kommerzielle Nutzungen beschränkt werden. Oder wenn die Inhalte unter eine CC-Lizenz mit ND-Modul („NoDerivatives“, keine Bearbeitungen) gestellt werden sollen, bräuchten die Autoren dem Publizierenden eigentlich keine Änderungsrechte zu erteilen. Ob solche Einschränkungen empfehlenswert sind, hängt vom jeweiligen Fall ab. Es könnte vernünftig sein, die individuelle Entscheidung, z. B. über kommerzielle Nutzungen, dem Autor zu überlassen. In anderen Fällen könnten es praktische oder finanzielle Aspekte nahelegen, dass alle Lizenzierungsentscheidungen von einer zentralen Stelle getroffen werden. Dann sollte die Inbound-Lizenz solche Einschränkungen nicht enthalten.

Darüber hinaus sollte in der Inbound-Lizenz ausdrücklich erwähnt sein, dass sie die Veröffentlichung der abgedeckten Werke unter einer freien Lizenz erlaubt. Dies ist umso wichtiger, als es in einigen Rechtsordnungen vorgeschrieben ist, die ausdrückliche Genehmigung des Autors einzuholen, um Unterlizenzen erteilen und/oder Rechte an Dritte übertragen zu können. Obwohl dies nicht in jedem europäischen Land der Fall ist, sollte dem Autor bewusst sein, dass das Werk als Open Content veröffentlicht wird. Die Verwendung eines als Open Content veröffentlichten Werks kann weit umfassender sein als in einem kontrollierten Lizenzierungsszenario. Vor allem wenn die Outbound-Lizenz Änderungen zulässt, könnten z. B. Urheberpersönlichkeitsrechte des Autors betroffen sein.

Ob das zentralisierte oder das dezentralisierte Lizenzierungssystem vorzuziehen ist, hängt von der jeweiligen Situation ab. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass der dezentralisierte Ansatz weniger schwierig zu organisieren ist. Er verlangt zum Beispiel kein umfassendes Lizenzmanagement zwischen dem Publizierenden und den Autoren. Zudem vermeidet er Haftungsprobleme für den Publizierenden. Tritt er als Lizenzgeber auf, könnte er für die bereitgestellten Inhalte haftbar gemacht werden. Treten die einzelnen Autoren als Lizenzgeber auf, betreffen Haftungsfragen generell nur sie. Bei Wikipedia ist der Autor zum Beispiel die einzige Person, die den Inhalt und die Geschichte des Beitrags kennt. Daher macht es hier Sinn und ist auch fair, wenn die Autoren für ihre Beiträge allein verantwortlich sind.[22]

Vor allem in großen Kollaborationsprojekten, wie beispielsweise der Wikipedia, könnte sich ein zentralisierter Lizenzierungsansatz oder ein zentralisiertes Management als äußerst komplex erweisen. Dasselbe könnte jedoch auch bei kleineren Projekten der Fall sein. Nehmen wir zum Beispiel ein Forschungsinstitut, das eine Anthologie mit Beiträgen von 20 verschiedenen Autoren unter CC-Lizenzen veröffentlichen möchte. Bald nach Verhandlungsbeginn stellt sich heraus, dass sich die Autoren nicht auf ein einheitliches Lizenzierungsmodell einigen können. Während einige überhaupt nicht mit der Open-Content-Lizenzierung einverstanden sind, möchten andere Artikel einreichen, die bereits in einer Fachzeitschrift veröffentlicht wurden. Letztere können nicht als Open Content lizenziert werden, weil die Autoren ihre Exklusivrechte bereits an den Verlag übertragen und sich nur nicht-exklusive Rechte für ihre Weiterveröffentlichung vorbehalten haben. Unter jenen, die mit einer Open-Content-Veröffentlichung einverstanden sind, sprechen sich einige für eine offenere Lizenz wie z. B. CC BY aus, während andere sich das Recht vorbehalten möchten, ihr Werk kommerziell zu verwerten, und daher einen CC BY-NC-Ansatz bevorzugen.

In einem dezentralisierten Modell könnte jeder Autor für sich über die Outbound-Lizenzierung seines Beitrags entscheiden.[23] Jene, die sich für eine Open-Content-Lizenz aussprechen, könnten ihren Artikel unter jeder freien Lizenz veröffentlichen. Die andern könnten sich alle Rechte vorbehalten. Das zentralisierte Modell würde im Gegensatz dazu verlangen, dass die Institution mit jedem einzelnen Autor einen individuellen Lizenzvertrag aushandelt. Dies wäre im Zweifel sehr aufwendig.

Andererseits gibt es auch verschiedene Gründe, die für einen einzelnen, zentralen Lizenzgeber sprechen. Es könnte zum Beispiel für kommerzielle Verlage von Vorteil sein alle Rechte zu halten. Speziell bei großen Community-Projekten mit vielen verschiedenen Autoren (wie der Wikipedia) wären grundlegende Entscheidungen über das Lizenzierungssystem viel einfacher zu treffen als beim dezentralisierten Modell, wo jeder Rechteinhaber um Erlaubnis gefragt werden müsste, um z. B. die Lizenz des Projekts ändern zu können. Generell würden sich mit großer Wahrscheinlichkeit Probleme ergeben, wenn wichtige Entscheidungen über Lizenzierung, Marketingstrategien oder Geschäftsmodelle von der Zustimmung einer Vielzahl von Personen abhängig sind, da solche Entscheidungsfindungsstrukturen hochgradig unvorhersehbar und fast unmöglich zu kontrollieren sind.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Entscheidungen über Veröffentlichungsmodelle und Lizenzierungssysteme gut überlegt sein wollen. Jedes Konzept hat seine Vor- und Nachteile, die gegeneinander abgewogen werden müssen. Dies ist umso wichtiger, als solche Entscheidungen nicht leicht zu widerrufen und von großer Bedeutung für den Erfolg von Open-Content-Strategien sind.

g) Achtung bei Zweitveröffentlichungen!

Der Lizenzgeber muss dafür sorgen, dass seine Open-Content-Lizenz keine Rechte Dritter verletzt. Insbesondere können Wiederveröffentlichungen von Werken, die bereits kommerziell publiziert wurden, zu Problemen führen. So müssen bei Veröffentlichungen in Zeitschriften oder Zeitungen beispielsweise meist weitreichende exklusive Rechte an den Verlag übertragen werden. In einem solchen Fall sind Zweitveröffentlichungen unter einer Open-Content-Lizenz nicht möglich, es sei denn, der Verlag stimmt dem zu. Ansonsten würde der Urheber die Exklusivrechte des Verlages verletzen, obwohl er selbst der Autor ist (so genanntes Eigen- oder Selbstplagiat). Aus diesem Grund sollte bei organisierten Open-Content-Projekten deutlich gemacht werden, dass die Beitragenden sicherstellen müssen, dass sie das Recht haben, ihre Beiträge unter einer freien Lizenz (neu) zu veröffentlichen und dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Befugnis kann sich aus dem Urheberrecht, aus ausschließlichen Nutzungsrechten oder wiederum aus einer Open-Content-Lizenz ableiten. Beispielsweise können auch Inhalte von Dritten 
(die nicht die Autoren oder Inhaber exklusiver Nutzungsrechte sind) in die Wikipedia hochgeladen werden, die unter einer Open-Content-Lizenz veröffentlicht wurden, wenn diese Lizenz mit der in der Wikipedia verwendeten Lizenz kompatibel oder identisch ist.[24]

h) Praktische Auswirkungen einer Open-Content-Lizenzierung

Wie bereits erwähnt, führt die Entscheidung, Inhalte unter einer Open-Content-Lizenz zu veröffentlichen, insbesondere wenn dies online geschieht, zu einem 
gewissen Kontrollverlust. Jedermann, der daran interessiert ist, das Werk zu kopieren, zu verteilen, wieder zu veröffentlichen oder sonst wie zu nutzen, ist dazu berechtigt (außer eventuell kommerzielle Nutzer). Dies ermöglicht eine ungehinderte Verbreitung des Werkes. Da die Nutzungsrechte darüber hinaus ohne Gegenleistung (Lizenzgebühren) eingeräumt werden, sind die Möglichkeiten, über die Nutzung direkte Gewinne zu erzielen, beschränkt. Zudem ist die Lizenzentscheidung – zumindest in Bezug auf die spezifische Version des Werkes – unwiderruflich. Die Nutzungslizenzen werden auf Dauer erteilt und können vom Autor oder vom Rechteinhaber nicht gekündigt werden. Sollte der Rechteinhaber sich entscheiden, das Lizenzmodell nach der ersten Veröffentlichung zu ändern, bleiben alle Lizenzverträge, die vor dieser Änderung geschlossen wurden, gültig. Mit anderen Worten: Personen, die die Lizenz davor abgeschlossen haben, können das Werk gemäß den ursprünglichen Lizenzbedingungen weiterverwenden, da die Lizenz für eine bereits genutzte Werkkopie nicht rückwirkend geändert werden kann. Alle diese Faktoren weisen darauf hin, dass die erste Entscheidung über das Veröffentlichungsmodell oder Lizenzierungssystem sehr wichtig ist. Obwohl es dem Rechteinhaber theoretisch freisteht, die Lizenzierungsentscheidung jederzeit zu ändern, können solche Änderungen nur anlässlich wesentlicher Aktualisierungen des Werkes vorgenommen werden. Das bedeutet, dass Entscheidungen für Open-Content-Veröffentlichungen im Allgemeinen und über die Auswahl einer spezifischen Lizenz im Besonderen sehr sorgfältig getroffen werden sollten.

i) Durchsetzung von Open-Content-Lizenzen

Open Content ist nicht frei von Rechten und nicht gemeinfrei. Verwendet jemand das Werk auf eine Weise, die von den Lizenzbedingungen nicht erlaubt wird, kann der Rechteinhaber rechtliche Schritte gemäß Urheberrecht und/oder Vertragsrecht ergreifen.[25]

Zudem enthalten CC-Lizenzen eine rechtliche Konstruktion, die eine effektive Verfolgung von Lizenzverletzungen sicherstellt: die „automatic termination clause“ (automatische Kündigungsklausel).[26] Nach dieser Bestimmung verliert derjenige, der die Lizenzpflichten nicht einhält, automatisch seine Nutzungsbefugnisse, weil die Lizenz erlischt. Ohne gültige Lizenz stellt jede weitere Verwendung des Werkes eine Urheberrechtsverletzung dar, die Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche oder andere Rechtsfolgen auslöst und geahndet werden kann.

Nehmen wir zum Beispiel einen Blogger, der ein unter CC stehendes Foto verwendet, ohne die notwendigen Urheberrechts- und Lizenzvermerke anzubringen: Eine solche Nutzung verstößt gegen die Lizenzbestimmungen und kann daher vertragliche sowie Ansprüche wegen Urheberrechtsverletzung auslösen (da die Lizenz automatisch erloschen ist).[27]

j) Das Problem der Inkompatibilität von Lizenzen

Einer der wesentlichen Vorteile von freien Inhalten besteht sicherlich darin, dass sie mit anderen Publikationen kombiniert oder in sie integriert werden können, um in einem neuen Kontext veröffentlicht zu werden. Inkompatibilitäten zwischen Lizenzen gefährden jedoch dieses Ziel der freien Lizenzierung.

Der Ausdruck „Lizenzinkompatibilität“ meint, dass zwei oder mehrere Werke aufgrund von widersprüchlichen Lizenz-verpflichtungen nicht als kombiniertes Werk veröffentlicht werden können. Lizenz- inkompatibilitäten sind ein unerwünschter Nebeneffekt unter anderem von ShareAlike-Lizenzen (SA, Weitergabe unter gleichen Bedingungen) („Copyleft“). Diese Lizenzen beinhalten eine Klausel, der zufolge – vereinfacht ausgedrückt – geänderte Versionen des Werks nur unter der Lizenz des Originals geteilt werden dürfen.[28] Außer direkten Eingriffen in das Werk (z. B. Kürzungen oder Übersetzungen eines Artikels) können „Bearbeitungen“ auch darin liegen, dass das lizenzierte Werk mit anderen Elementen kombiniert wird, z. B. in Remixen oder Mash-ups.[29]

Stellen Sie sich einen Fotografen vor, der eine Fotocollage veröffentlichen möchte, die ein Bild enthält, das unter einer CC BY-SA-Lizenz lizenziert wurde, sowie ein weiteres, das unter einer anderen ShareAlike-Lizenz (z. B. GNU FDL) lizenziert wurde. In diesem Fall würden beide Lizenzen eine Bestimmung enthalten, die sinngemäß lautet: „Sie dürfen eine Kombination oder Änderung meines Werkes mit anderen Elementen nur unter meinen Lizenzbedingungen veröffentlichen.“ In diesem Fall ist die Kombination beider Fotos in einem Werk ausgeschlossen, es sei denn, beide Lizenzen enthielten die gleichen Bedingungen, was sehr unwahrscheinlich ist. Unterschiedliche SA-Lizenzen sind daher in der Regel inkompatibel, was zur Folge hat, dass die hierunter stehenden Inhalte nicht miteinander kombiniert werden dürfen. Denn die Einhaltung der einen Lizenz würde unweigerlich zur Verletzung der anderen führen. Auch bei anderen Lizenzen kann – je nach der spezifischen Nutzung und der Interpretation der jeweiligen Lizenzen – dieser Effekt auftreten.

Inkompatibilitäten zwischen Lizenzen widersprechen dem Ziel, die „kulturelle Allmende“ zu fördern. Dies würde voraussetzen, dass die hierin enthaltenen Werke auch neu angeordnet, neu gemixt und kombiniert werden können, um einen neuen kulturellen Inhalt zu schaffen. Da es derzeit keine greifbare Lösung für das Inkompatibilitätsproblem gibt,[30] sollten potenziellen Auswirkungen bei der Wahl einer Lizenz sorgfältig abgewogen werden.[31]

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Anmerkungen

  1. Die CC-Initiative stellt jedoch auch Instrumente zur Verfügung, die Inhalte kennzeichnen, die gemeinfrei geworden sind oder als gemeinfrei zu betrachten sind. Diese Werkzeuge müssen von den Lizenzen unterschieden werden. Der Verzicht auf Urheberrechte oder die Kennzeichnung bestimmter Inhalte als „nicht geschützt“, d. h. als gemeinfrei, bedeutet die Aufgabe der Exklusivrechte.
  2. Die juristische Erklärung dieses Aspekts ist komplex und von Land zu Land verschieden. Einfach ausgedrückt: Immaterialgüterrechte – wie Urheberrechte – sind gegen jeden wirksam (dingliche Rechte), während Lizenzen oder Verträge nur die Parteien binden, die den Vertrag geschlossen haben. Die praktischen Unterschiede sind erheblich: Stellen Sie sich zum Beispiel vor, jemand würde ein Werk, das nur für nicht-kommerzielle Zwecke lizenziert wurde, für kommerzielle Zwecke kopieren. Ist der Inhalt urheberrechtlich geschützt, kann der Verstoß gegen die Lizenz auf der Grundlage des Urheber- oder Vertragsrechts durchgesetzt werden. Ist er jedoch nicht geschützt, kann nur das Vertragsrecht herangezogen werden, um den Verstoß zu ahnden. Dies würde jedoch voraussetzen, dass der Verletzer die Lizenz, also den Vertrag, abgeschlossen hat, was nicht zwingend der Fall sein muss und in jedem Fall schwer zu beweisen ist. Das Urheberrecht wirkt hiervon unabhängig gegen jede Person, die gegen das Recht verstößt. Das zeigt, dass die vom Urheberrecht abgeleiteten Rechtsmittel normalerweise viel wirksamer sind als vertragliche Ansprüche.
  3. Z. B. „Open Database Attribution“ und „ShareAlike for Data/Databases License“, veröffentlicht von Open Knowledge, siehe: http://www.opendatacommons.org/licenses/odbl/.
  4. Für freie und Open-Source-Software gibt es zwei Definitionen. Siehe die Definition der Free Software Foundation (FSF): https://www.gnu.org/philosophy/free-sw.html und die Open-Source-Definitionen der Open Source Initiative (OSI): http://www.opensource.org/docs/definition.php. Beide Definitionen sind im Großen und Ganzen identisch.
  5. Es gibt verschiedene divergierende Definitionen für Open Content (siehe z. B. http://opendefinition.org/od/), Free Content oder Free Cultural Works (siehe: http://freedomdefined.org/Definition). Im Gegensatz zu den Definitionen von freier und Open-Source-Software, die als de-facto-Standard betrachtet werden können, scheint jedoch keine der Open-Content-Definitionen universell akzeptiert zu sein.
  6. Es ist erwähnenswert, dass diese Definition breiter ist als andere Auslegungen des Begriffs „frei“. Laut Definition von Open Knowledge (siehe: http://opendefinition.org/od/) sind beispielsweise Inhalte und Daten nur dann „frei“, wenn sie Lizenzbedingungen unterliegen, die verlangen, dass der Lizenznehmer zumindest den Rechteinhaber nennt und /oder die Inhalte und Daten unter denselben Bedingungen teilt. Die Diskussion über den Begriff „frei“ ist komplex und vielschichtig. Da dieser Leitfaden die praktische Anwendbarkeit von CC-Lizenzen erläutern und keine Grundsatzdiskussionen darstellen soll, wird auf diese Debatte hier nicht näher eingegangen.
  7. Mehr über das ShareAlike-Prinzip und seine Auswirkungen erfahren Sie in Kapitel 3.5, Abschnitt c.
  8. Nähere Informationen über den Begriff und das Konzept finden Sie unter http://en.wikipedia.org/wiki/Attention_economy.
  9. Zu Einzelheiten über die Freiheit von Lizenzgebühren siehe Kapitel 2.4, Abschnitt c.
  10. Siehe z. B. Lizenzerteilung in Abschnitt 2a des Rechtstextes: „Gemäß den Bestimmungen dieser freien Lizenz erteilt Ihnen der Lizenzgeber hiermit eine weltweite, lizenzgebührenfreie, nicht unterlizenzierbare, nicht-exklusive, unwiderrufliche Lizenz zur Ausübung der Lizenzrechte am Lizenzmaterial für …” (eigene Übersetzung).
  11. Siehe die CC FAQ zu dieser und folgenden Fragen: „Kann ich eine CC-Lizenz auf niedrig auflösende Kopien eines lizenzierten Werks anwenden und mir weitere Rechte an hoch auflösenden Kopien vorbehalten?” (https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_apply_a_CC_license_to_low-resolution_copies_of_a_licensed_work_and_reserve_more_rights_in_high-resolution_copies.3F) und „Wie stelle ich fest, ob ein Foto in einer niedrig- und einer hochauflösenden Version dasselbe Werk darstellen?“ (https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_do_I_know_if_a_low-resolution_photo_and_a_high-resolution_photo_are_the_same_work.3F).
  12. In einem Buch oder einer anderen nicht digitalen Publikation könnte ein Hyperlink abgedruckt werden. Alternativ kann der Lizenztext selbst eingefügt werden. Nähere Informationen über praktische Fragen bei der Verwendung von Lizenzvermerken und Ähnlichem siehe Kapitel 4.
  13. Bestimmte Nutzungen sind nach den gesetzlichen Schrankenbestimmungen zulässig. Für sie benötigt der Nutzer keine Lizenz und ist insoweit nicht an die Lizenzbedingungen gebunden. So ist in vielen Ländern das Kopieren für private Zwecke gesetzlich zulässig. Das bedeutet, dass dafür keine Lizenz erforderlich ist. Somit gilt die freie Lizenz nicht für eine solche Nutzung. Der Nutzer ist daher nicht verpflichtet, die Lizenzverpflichtungen zu erfüllen, wenn er Privatkopien anfertigt (z.B. die Nennung des Autors). Nähere Details siehe Kapitel 3.4, Abschnitt b.
  14. Urheberrechtssysteme im Rechtskreis des „common law“ (z. B. das US-amerikanische oder britische Copyright), sehen Ausnahmen von diesem Grundsatz des Schöpferprinzips vor. So enthält das englische Urheberrecht z. B. eine Bestimmung, der zufolge der Arbeitgeber der Ersteigentümer des Urheberrechts an allen Werken ist, die vor seinen Mitarbeitern im Zuge ihrer Beschäftigung geschaffen werden. Das US-Urheberrecht sieht eine ähnliche Bestimmung namens „work for hire“ (Auftragsproduktion) vor.
  15. Im Gegensatz zu Eigentumsrechten an physischen Gütern können Immaterialgüterrechte generell nicht im guten Glauben erworben werden, d. h. sie können nur dann übertragen werden, wenn die übertragende Person über die Rechte auch tatsächlich selbst verfügt. Ob der Übertragungsempfänger (Lizenznehmer) im guten Glauben darauf vertraut hat, dass der Lizenzgeber ausreichend berechtigt war, ist ohne Belang.
  16. Betreffend diese Lizenz siehe Kapitel 3.1, Abschnitt b.
  17. Außer dem Lizenzierungsaspekt ist die Wikimedia Foundation für Wikipedia natürlich viel mehr als ein reiner Plattformanbieter. So ist sie z. B. für die Governance-Strukturen, Finanzierung und für viele andere wesentliche Elemente verantwortlich.
  18. Dies ist für reine Plattformanbieter, die normaler-weise keine „Nutzer“ im Sinne des Urheberrechts sind und daher keine Lizenz benötigen, eventuell nicht relevant. Ein Plattformanbieter im eigentlichen Sinn verwendet geschützte Inhalte nicht in urheberrechtlich relevanter Weise. Er stellt vielmehr lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung, um die eigentliche Nutzung der Inhalte durch die Plattform-Nutzer zu ermöglichen. Für einen Verlag, der Bücher veröffentlicht, ist es jedoch unumgänglich, einen entsprechenden Urheberrechtslizenzvertrag zu schließen, da der Abdruck von Artikeln in einem Buch und dessen Verkauf urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen darstellen.
  19. Eine Inbound-Lizenz bezieht sich auf die vertragliche Vereinbarung zwischen den Autoren und dem Verlag oder sonstigem Veröffentlichenden. Eine Outbound-Lizenz ist die Lizenz zwischen dem Lizenzgeber und den Nutzern, in diesem Fall die CC-Lizenz.
  20. Grund dafür ist die Notwendigkeit einer durchgehenden Lizenzkette. Der Lizenzgeber darf und kann keine Rechte erteilen, deren Eigentümer er nicht ist oder zu deren Veräußerung er selbst nicht berechtigt ist.
  21. Aus rechtlicher Sicht gibt es verschiedene Ansätze zur Gestaltung von Autorenverträgen. In den Copyright-Systemen sind vollständige Übertragungen des Urheberrechts in der Regel möglich. Das Urheberrecht nach kontinentaleuropäischem Vorbild ist jedoch in der Regel nicht abtretbar. Nach diesen Rechtsordnungen können nur Nutzungsrechte (Lizenzen) eingeräumt werden. Hierin liegt ein qualitativer Unterschied. Während eine Lizenz lediglich eine Nutzungserlaubnis darstellt, bewirkt eine Vollrechtsübertragung des Urheberrechts einen Eigentumsübergang. Aufgrund der internationalen Unterschiede existieren verschiedene Ansätze für „contributor agreements“ wie sie in manchen Open-Content- und Open-Source-Communitys verwendet werden. Siehe hierzu: Maracke, 2013. Copyright Management for Open Collaborative Projects: Inbound Licencing Models for Open Innovation. SCRIPTed, Bd. 10, Ausgabe 2, S. 140; http://script-ed.org/wp-content/uploads/2013/08/editorial.pdf..
  22. Dieser Aspekt würde relevant werden, wenn ein Artikel die Rechte eines Dritten, z. B. fremde Urheberrechte, verletzen würde. Wäre der Beitragende selbst der Lizenzgeber, wäre er verantwortlich und haftbar. Der Plattformanbieter könnte verpflichtet sein, den verletzenden Artikel von der Plattform zu entfernen, würde jedoch nicht für die Schäden haften. Würde der Plattformanbieter als Content Provider, d. h. als Lizenzgeber, auftreten, könnte auch er für Schäden verantwortlich gemacht werden.
  23. Unterschiedliche Lizenzen für die Inhalte einer Quelle zu verwenden, kann bei großen Community-Projekten wie der Wikipedia zu erheblichen Problemen und Verwirrungen führen. Bei kleineren Publikationen werden solche eher nicht entstehen, so dass ein einheitliches Lizenzierungssystem zumindest nicht zwingend ist.
  24. Siehe Erklärungen unter: https://en.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:FAQ/Copyright#Can_I_add_something_to_Wikipedia_that_I_got_from_somewhere_else.3F..
  25. Zu den Unterschieden zwischen Vertrags- und Urheberrecht siehe Endnote 2. Zur Internationalen Durchsetzbarkeit freier Lizenzen in verschiedenen Rechtssystemen siehe: Jaeger/Metzger, 2011. Open Source Software. 3. Ausgabe. Randnummern 371-379.
  26. Siehe Abschnitt 6a des Rechtstextes: http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode.
  27. Laut dieser Bestimmung wird die Lizenz in dem Augenblick, in dem die Verletzung stattfindet, ungültig. Ab diesem Augenblick stellt jede Nutzung des Werks eine Urheberrechtsverletzung dar. Laut aktueller „CC Public License Version 4.0“ (CCPL4) kann die verletzende Partei die Lizenz wiederherstellen (oder eine neue eingehen), wenn sie ihre Nichteinhaltung behebt. In der Zwischenzeit, d. h. zwischen der Verletzungshandlung und der Wiederherstellung, erfolgte Nutzungen werden jedoch nicht behoben. Siehe: „Lizenzdauer und Beendigung“ in Kapitel 3.4, Abschnitt i.
  28. Das SA-Merkmal wird detailliert im Kapitel 3.5, Abschnitt c beschrieben.
  29. Die CCPL4-Lizenz definiert Bearbeitungen wie folgt: „Verändertes Material bedeutet nach dem Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten geschütztes Material, das vom lizenzierten Material abgeleitet wurde oder auf ihm basiert, und in dem das lizenzierte Material übersetzt, abgewandelt, angeordnet, transformiert oder anderweitig auf eine Weise geändert wurde, die nach dem Urheberrecht oder verwandten Schutzrechten einer Zustimmung des Lizenzgebers bedarf“ (eigene Übersetzung). Siehe Abschnitt 1a des Rechtstextes: http://creativecommons.org/licenses/by-nc-sa/4.0/legalcode.
  30. Siehe zu den Bemühungen, das Problem der Lizenz-inkompatibilität zu lösen und zur SA-Regel im Allgemeinen, Kapitel 3.5, Abschnitt c.
  31. Siehe zu den möglichen Auswirkungen im Detail, Kapitel 4.1.